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   BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81   

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https://dejure.org/1984,32
BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81 (https://dejure.org/1984,32)
BVerwG, Entscheidung vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 (https://dejure.org/1984,32)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 (https://dejure.org/1984,32)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen - Flächennutzungsplan - Landesplanung - Zulässigkeit - Eigentumskräftige Verfestigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 311
  • NJW 1984, 1577 (Ls.)
  • NJW 1984, 2115 (Ls.)
  • NVwZ 1984, 367
  • DVBl 1984, 627
  • DÖV 1984, 846
  • BauR 1984, 269
  • ZfBR 1984, 200
 
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Wird zitiert von ... (184)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

    Auszug aus BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81
    Darstellungen eines Flächennutzungsplans sowie Ziele der Raumordnung und Landesplanung können im Außenbereich einem dort privilegiert zulässigen Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind (Modifizierung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148).

    Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 86.66 - (BVerwGE 28, 148 ) ausgeführt, hinsichtlich der Berücksichtigung entgegenstehender Flächennutzungspläne gebe es nicht einen nur quantitativen, in der Gewichtung sich graduell auswirkenden, sondern einen qualitativen Unterschied zwischen privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG und sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG, weil für die privilegierten Vorhaben "§ 35 Abs. 1 BBauG in einer dem § 30 BBauG immerhin nahekommenden Weise ihre Errichtung im Außenbereich vorsieht." Flächennutzungspläne könnten sich deshalb und "weil diese Pläne in der Art und Qualität ihrer Aussage des § 35 Abs. 1 BBauG liegt" gegenüber privilegierten Vorhaben anders als gegenüber sonstigen Vorhaben nicht auswirken.

  • BVerwG, 24.08.1979 - 4 C 3.77

    Teilung eines Grundstücks im Außenbereich; Privilegierte Zulässigkeit von der

    Auszug aus BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81
    Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, dessen aufgrund der gesetzlichen Privilegierung gesteigertes Durchsetzungsvermögen dabei gebührend in Rechnung zu stellen ist (BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 158 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73

    Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

    Auszug aus BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81
    Sie dürfen nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden; ihre Durchsetzungsfähigkeit als öffentliche Belange gegenüber Außenbereichsvorhaben resultiert wesentlich daraus, daß sie "Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten" sind (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 30.73 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 33).
  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzen Darstellungen eines Flächennutzungsplans nach der Konzeption, die dem Baugesetzbuch zugrunde liegt, zwar aus sich heraus keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber privaten Dritten (vgl. Urteile vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 , vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 und vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ; Beschluss vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauGB/BauGB Nr. 7 = NVwZ 1991, 262).
  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Ob diese Sperre greift, ist nach der Rechtsprechung des Senats im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln, in die das gesteigerte Durchsetzungsvermögen des privaten Interesses mit dem erheblichen Gewicht einzustellen ist, das ihm nach der in der Privilegierung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 und vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17).
  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

    Da der Gesetzgeber die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben im Außenbereich allgemein für zulässig erklärt hat, ohne jedoch eine Entscheidung über den konkreten Standort zu treffen, können einem privilegierten Vorhaben nur konkrete standortbezogene Aussagen im Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - a.a.O.; BVerwGE 77, 300 ; 68, 311 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - NVwZ 2005, 211 und vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 ; BVerwGE 77, 300 ; 68, 311 ; Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 158) setzt die Beantwortung der Frage, ob öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, eine Abwägung voraus, und zwar nicht eine planerische Abwägung, sondern eine nachvollziehende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung des Vorhabens.

    Flächen für die Land- und Forstwirtschaft sind im Allgemeinen keine qualifizierten Standortzuweisungen; sie weisen dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - BRS 50 Nr. 98 und vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 ; 77, 300 ; 68, 311 ).

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