Rechtsprechung
   BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88   

Lediglich tatsächliche Zuwegung

§ 35 BauGB, straßenmäßige Erschließung im Außenbereich, ausschließlich bundesrechtlicher Begriff der ausreichenden Erschließung, Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde die fehlende Widmung eines tatsächlich vorhandenen Zuwegs nicht entgegenhalten kann, Erschließungsangebot

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Dauerhaftigkeit "auf Generation"? Zur zeitlichen Dimension des landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich nach § 35 I Nr. 1 BauGB" von Ministerialrat a.D. Dr. Wolfgang Ziegler, original erschienen in: NVwZ 2010, 748 - 751.

Verfahrensgang

  • VG Koblenz, 26.05.1986 - 1 K 188/85
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.1988 - 1 A 51/86
  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1991, 217
  • BauR 1991, 55
  • NVwZ 1991, 1076
  • ZfBR 1991, 80



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (67)  

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09  

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs.

    Dieser Prüfungsansatz ist ebenfalls zutreffend (Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 - BRS 50 Nr. 86).

    Das bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Urteile vom 31. Oktober 1990 a.a.O. und vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 2 L 23/04  

    Errichtung von Windenergienanlagen

    Eine hinreichende Sicherung der Erschließung ist zwar im Ausnahmefall auch dann zu bejahen, wenn eine vorhandene Zuwegung zwar weder durch eine öffentliche Widmung noch ein beschränktes dingliches Recht gesichert ist, sie dem allgemeinen Verkehr aber tatsächlich zur Verfügung steht und die Gemeinde auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076).

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuwegung als öffentliche Straße gewidmet (vgl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 RdNr. 111a) oder durch eine öffentlich-rechtliche Baulast gesichert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Im Einzelfall ausreichen kann zwar auch eine privatrechtliche Sicherung, wenn deren Dauerhaftigkeit dinglich, also etwa durch eine Grunddienstbarkeit, gewährleistet ist, nicht aber eine rein schuldrechtliche Vereinbarung mit einem privaten Nachbarn, weil es insoweit gerade an der gesicherten Dauerhaftigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Eine hinreichende Sicherung der Erschließung ist zwar im Ausnahmefall auch dann zu bejahen, wenn eine vorhandene Zuwegung zwar weder durch eine öffentliche Widmung noch ein beschränktes dingliches Recht gesichert ist, sie dem allgemeinen Verkehr aber tatsächlich zur Verfügung steht und die Gemeinde auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076).

    In Betracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder Treu und Glauben wegen des vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.10.2008 - 1 LB 8/08  
    Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1990 4C 45.88 , NVwZ 1991, 1076 Bezug genommen und eine ausreichende Sicherung der Erschließung nach den dort genannten Gesichtspunkten verneint.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Frage der Sicherung der Erschließung durch private gemeindliche Straßen, die dem Verkehr tatsächlich zur Verfügung stehen, beschäftigt, wird nicht einmal erwogen, ob ein öffentlich-rechtlicher ein Anspruch auf Nutzung dieser Straßen als öffentliche Einrichtung bestehe (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 4 C 45.88 , NVwZ 1991, 1076; BGH Urt. V. 24.10.2003 - V ZR 424/02, NVwZ 2004, 377).

    Eine durch Baulast gesicherte oder privatrechtlich-dinglich gesicherte Vereinbarung mit dem Eigentümer des Weges, wie sie im Grundsatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefordert wird (Urt. v. 03.05.1988 4 C 54/85, NVwZ 1989, 353; Urt. v. 31.10.1990 4 C 45/88), liegt nicht vor.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt hier anders als in dem dem Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31.10.1990 (aaO) zu Grunde liegenden Fall nicht in Betracht.

    Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks darf ein solcher Ausnahmefall nur dann bejaht werden, wenn der Ausschluss von der Nutzung schlechthin unvertretbar ist (so eventuell bei einem willkürlichen Ausschlusses eines Anliegers von dem sonst allgemein zugelassenen Verkehr auf einem gemeindlichen Privatweg [vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 aaO]) und erwartet werden kann, dass die Gemeinde sich der Beurteilung der Genehmigungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts, an die sie rechtlich nicht gebunden ist, beugt.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht