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   BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86   

Volltextveröffentlichungen

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    Ansprüche auf nachträgliche Planergänzung einer "planbetroffene" Gemeinde

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Ansbach, 27.02.1984 - AN 20 K 81 A.0539
  • VGH Bayern, 17.12.1985 - 8 B 84 A.1343
  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 80, 7
  • DVBl 1988, 964
  • DÖV 1989, 264
  • NVwZ 1989, 253



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Wird zitiert von ... (55)  

  • BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06  

    Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht

    Gemeint sind damit nachteilige Entwicklungen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten (Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 49.86 - BVerwGE 80, 7 zu § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974, ebenso Urteil vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 7 und Beschluss vom 24. August 1999 a.a.O. S. 41).

    Auf die subjektive Fähigkeit des Planbetroffenen, das Eintreten möglicher nachteiliger Wirkungen sachkundig einschätzen zu können, kommt es grundsätzlich nicht an; es gilt ein objektiver Maßstab (Urteil vom 1. Juli 1988 a.a.O. S. 13).

    Tragender Grund für die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, dass die Betroffenen nicht schlechter dastehen sollen als sie stünden, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung die aufgetretenen nachteiligen Wirkungen bereits vorhergesehen worden wären (vgl. Urteil vom 1. Juli 1988 a.a.O. S. 11; ebenso Beschlüsse vom 24. August 1999 a.a.O. S. 41 und vom 21. Januar 2004 - BVerwG 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 618).

    Dadurch soll die Härte der Bestandskraft und das Risiko zutreffender prognostischer Einschätzung zu Lasten des Vorhabenträgers gemindert werden (vgl. Urteil vom 1. Juli 1988 a.a.O. S. 9 f.).

    Der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen kann nicht auf solche Wirkungen gestützt werden, deren Bewältigung bereits im Planfeststellungsbeschluss hätte geregelt werden können und müssen, weil sie objektiv voraussehbar waren; deshalb besteht kein Nachbesserungsanspruch, wenn bereits die Prognose des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar fehlerhaft gewesen ist, z.B. weil die Planfeststellungsbehörde die zu erwartenden Geräuschimmissionen falsch berechnet oder ihrer Entscheidung anderweitige unzutreffende Annahmen zugrunde gelegt hat (vgl. bereits Urteil vom 1. Juli 1988 a.a.O. S. 14).

    Dies folgt aus dem bereits oben betonten Sinn und Zweck der Vorschrift, die Betroffenen so zu stellen, als ob die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens bereits seinerzeit vorhergesehen und im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden wären (Urteil vom 1. Juli 1988 a.a.O. S. 11).

    Gegebenenfalls kann anstelle des damaligen auch ein neueres, mit jenem vergleichbares Berechnungsverfahren zur Anwendung gelangen, wenn dieses nach der tatrichterlichen Beurteilung sachlich angemessen ist (Urteil vom 1. Juli 1988 a.a.O. S. 15).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2005 - 4 LB 184/01  
    Vielmehr sei die Verkehrsentwicklung mit dem BVerwG (Urt. v. 01.07.1988 - 4 C 49.86 - E 80, 7 (14) nur beispielsweise zu prüfen.

    Unter nicht voraussehbaren Wirkungen eines Vorhabens ist eine tatsächliche Entwicklung zu verstehen, die sich erst später, also nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses, zeigt und mit der die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen konnten (so bereits für den gleich lautenden § 17 Abs. 6 FStrG a.F.: BVerwG, Urt. v. 01.06.1988,. - 4 C 49/86 -, E 80, 7 (13)).

    Die Regelung dient der Bewältigung atypischer Planungsfolgen (vgl. BVerwGE 80, 7 (13); BVerwG, Beschl. vom 24.08.1999 - 4 B 58/99 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6).

    Durch sie sollen die Härte der Bestandskraft und das Risiko zutreffender prognostischer Einschätzung zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast gemindert werden (BVerwGE 80, 7 (10)).

    (BVerwG, Urt. v. 01.06.1988 - 4 C 49/86 E, E 80, 7 (14 f.).

    Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.1988 (4 C 49/86, E 80, 7).

    Dort heißt es zwar, dass bei der rechnerischen Darstellung der Lärmimmissionen, welche durch die nunmehr gegebene Verkehrsbelastung ausgelöst würden, auch neue Berechnungsmethoden zu Grunde gelegt werden dürften (BVerwGE 80, 7 (14 f.)).

    Andererseits führt das BVerwG (a.a.O.) auch aus, dass atypische Folgen des Vorhabens "aus der Sicht des Planfeststellungsbeschlusses" zu beurteilen seien und nur eine "tatsächliche Entwicklung" zu einem Prognosefehlschlag führe (BVerwGE 80, 7 (13)).

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00  

    Gerichtsverfahrensrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Schienenwegerecht

    Die Planfeststellungsbehörde kann und muss solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet (vgl. BVerwGE 80, 7 ; Urteile vom 14. Mai 1992, a.a.O., S. 85, und vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 7).
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