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   BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82   

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https://dejure.org/1985,412
BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82 (https://dejure.org/1985,412)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1985 - 4 C 50.82 (https://dejure.org/1985,412)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 1985 - 4 C 50.82 (https://dejure.org/1985,412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Baurecht - Innenbereich - Tennisplatz - Lärm - Rücksichtnahmegebot - Wohnruhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 14; BBauG § 34 Abs. 1
    Zulässigkeit eines privaten Tennisplatzes als untergeordnete Nebenanlage im unbeplanten Innenbereich mit dem Charakter eines reinen Wohngebiets

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 393
  • NVwZ 1986, 200 (Ls.)
  • DÖV 1986, 77
  • BauR 1985, 652
  • ZfBR 1985, 285
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82
    Für eine solche schematische Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich im Sinne des - § 34 BBauG 1960 fehlte es an einer Ermächtigungsgrundlage; das hat der Senat in seinem Urteil vom 23. April 1969 (- BVerwG 4 C 12.67 - BVerwGE 32, 31 [BVerwG 23.04.1969 - IV C 12/67]) näher begründet.

    Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben dem Senat eine abschließende Sachentscheidung des Inhalts, daß der Tennisplatz und seine Nutzung einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zur vorhandenen Bebauung darstellen; sie verschlechtern nämlich angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls die vorhandene baurechtliche Situation in dem maßgeblichen Bereich mehr als nur geringfügig (vgl. auch hierzu BVerwGE 32, 31 [BVerwG 23.04.1969 - IV C 12/67]).

  • BVerwG, 28.08.1980 - 4 B 67.80

    Privilegierung eines Torfabbaus; Umfang der Begründungspflicht bei

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82
    Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Behörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen und auch die Begründung der Verfügung darauf beschränken, daß sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (so bereits Beschluß vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 67.80 -, nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 17.12.1976 - 4 C 6.75

    Begriff der baulichen Anlage

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82
    "Nebenanlagen" im Sinne der zitierten Rechtsprechung müssen dem Zweck der Hauptanlage funktionell zugeordnet und ihr räumlich-gegenständlich untergeordnet sein (vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 4 C 6.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19 = NJW 1977, 2090 = BRS 30 Nr. 117 S. 230 zur Zulässigkeit eines Schwimmbeckens nebst aufblasbarer Traglufthalle in der Größe von 5, 5 × 10, 5 m in einem Plangebiet).
  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 55/82

    Lärmeinwirkungen durch den Spielbetrieb von Tennisplätzen - Unterlassungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82
    Auch zeitlich begrenzte Störungen durch das Tennisspiel reichen bei der gegebenen Grundstückssituation aus, um das Rücksichtnahmegebot zu verletzen, zumal wegen der besonderen Art des Lärms, der "Impulshaltigkeit" der Aufschlaggeräusche und deren "Monotonie" (vgl. zur Impulshaltigkeit und Monotonie BGH, Urteil vom 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82 - NJW 1983, 751).
  • BVerwG, 22.09.1967 - IV C 109.65

    Umfang des Bestandsschutzes bei gewerblich genutzten Baulichkeiten; Begriff der

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82
    Den für die Anwendung des § 34 BBauG 1960 maßgebenden Bereich hat das Berufungsgericht in einer bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Weise bestimmt; seine Rechtsauffassung stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein: Maßgebend ist, auf welchen räumlichen Bereich sich die Tennisanlage und - umgekehrt - welcher Bereich der umgebenden Bebauung sich auf die Tennisanlage auswirken können (st. Rechtspr. seit BVerwGE 27, 341 [BVerwG 22.09.1967 - IV C 109/65]).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82
    Ob ein solcher Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme vorlag, entschied sich dabei - übrigens ebenso wie heute - vornehmlich danach, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. Einzelheiten hierzu im Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75]).
  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage -

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82
    Das hat der Senat mit Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - (BVerwGE 67, 23 [BVerwG 18.02.1983 - 4 C 18/81]) für private Windenergieanlagen entschieden.
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82
    Da hier die Wohngebäude ziemlich dicht beieinander liegen und der Tennisplatz unmittelbar an das Nachbargrundstück angrenzt, verstößt seine Nutzung auch gegen das Rücksichtnahmegebot; dieses baurechtliche Gebot war nach der Rechtsprechung des Senats bereits Bestandteil des § 34 BBauG 1960 (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarrecht Nr. 44 = DVBl. 1981, 928 = ZfBR 1981, 149).
  • BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73

    Unbeplanter Innenbereich; Abgrenzung zum Außenbereich; Bodenrechtlich relevanter

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82
    Führen die von einem privaten Tennisplatz ausgehenden Geräusche zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn, so kann das Vorhaben im Sinne des § 34 BBauG 1960 nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sein (Maßstab des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs, Urteil des Senats vom 29. November 1974 - BVerwG 4 C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46).
  • BVerwG, 04.06.1985 - 4 B 102.85

    Nichtzulassung einer Revision - Verstärkung von Immissionsbelastungen durch

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82
    Daß bei derart offensichtlichen Lärmbelästigungen ein Sachverständigengutachten über das Ausmaß der Immissionen nicht eingeholt werden muß, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 4. Juni 1985 - BVerwG 4 B 102.85 - z.Zt. noch nicht veröffentlicht).
  • VG Berlin, 24.03.2015 - 14 K 184.14

    Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft; Arbeitszeit der Erzieherinnen und

    Dies bedeutet, dass die Behörde prinzipiell verpflichtet ist, gegen rechts- und ordnungswidrige Zustände vorzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 50.82 - juris Rn. 22) und nur bei Vorliegen besonderer Umstände vom Einschreiten absehen darf oder muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 4 B 204.97 - ZfBR 1998 S. 106 f.).

    In diesem Fall darf die Behörde ihre Ermessenserwägungen und auch die Begründung der Ordnungsverfügung - wie hier - im Wesentlichen darauf beschränken, zum Ausdruck zu bringen, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 50/82 - juris Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 8 B 548/18

    Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 50.82 -, juris Rn. 22; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 69 m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 8 B 865/18

    Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 50.82 -, juris Rn. 22; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 69 m. w. N.
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