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   BVerwG, 16.07.1965 - IV C 54.65   

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BVerwG, 16.07.1965 - IV C 54.65 (https://dejure.org/1965,195)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.1965 - IV C 54.65 (https://dejure.org/1965,195)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 (https://dejure.org/1965,195)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1966, 496
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

    Zur Auslegung der Worte ";nicht zu besorgen"; in § 34 Abs. 2 WasHG (im Anschluß an das Urteil vom 16. Juli 1965 - BVerwG IV C 54.65) - in ZfW 1965, 113 = DVBl. 1966, 496).

    Auch wenn das Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Juli 1965 - BVerwG IV C 54.65 - [DVBl. 1966, 496]) folgen und es genügen lassen würde, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nach menschlichen Erfahrungen unwahrscheinlich sein müsse, so gehe der Beklagte selbst über diese strengen Anforderungen hinaus; er verlange nämlich nicht nur die Unwahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, sondern seine Unmöglichkeit.

    An der Auslegung des § 34 Abs. 2 WasHG durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 1965 - BVerwG IV C 54.65 -, die dem Wortlaut und der Zielsetzung des § 34 Abs. 2 WasHG entspreche, sei festzuhalten.

    Der erkennende Senat hat bereits mit seinem Urteil vom 16. Juli 1965 - BVerwG IV C 54.65 - (ZfW 1965, 113 = DVBl. 1966, 496) zum Tatbestandsmerkmal "nicht zu besorgen" in § 34 Abs. 2 WasHG entschieden, daß für Maßnahmen nach § 26 und § 34 nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gewässerverunreinigung bestehen muß (so Gieseke-Wiedemann, WasHG, 1963, Rdnr. 5 Abs. 2 zu § 26; ähnlich Sieder-Zeitler, WasHG, Rdnr. 17 zu § 26 und Rdnr. 11 zu § 34), sondern "daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit geradezu ausgeräumt sein müsse.

  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

    Der sog. Besorgnisgrundsatz besagt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Grundwasserschaden nur dann "nicht zu besorgen" ist, wenn keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht, was darauf hinausläuft, dass es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 -, Rn. 18, juris).

    Damit ist das Tatbestandsmerkmal "nicht zu besorgen" strenger als das einer "drohenden Gefahr" (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 -, Rn. 18, juris).

    Reine Möglichkeiten können allerdings nie völlig ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 -, Rn. 18, juris).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 KN 67/14

    Verbot der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas in

    Auch wenn an die Auslegung der Vorschrift im Grundsatz strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, a.a.O., § 52 Rn. 45; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, a.a.O., § 52 Rn. 78), die auch dem Besorgnisgrundsatz des § 48 Abs. 2 WHG Rechnung tragen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 14.12.2016 - 13 LC 48/14 -, juris Rn. 72), müssen nach Ansicht des Senats Besonderheiten (Atypiken) der Auswirkungen der Anlage nach Existenz und Betrieb, welche im konkreten Einzelfall die Gefahr für den Schutzzweck bannen, das heißt die Möglichkeit des Eintritts schädlicher Grundwasserverunreinigungen aufgrund wasserwirtschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei ungewöhnlichen Umständen, nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich werden lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.1965 - BVerwG IV C 54.65 -, juris Rn.18, und v. 26.6.1970 - BVerwG IV C 99.67 -, juris Rn. 16; jeweils zur Vorläufervorschrift § 34 Abs. 2 WHG a.F.), jedenfalls für einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Befreiungsantrag aus § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG genügen.
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