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   BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 56.80   

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BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 56.80 (https://dejure.org/1984,259)
BVerwG, Entscheidung vom 20.01.1984 - 4 C 56.80 (https://dejure.org/1984,259)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Januar 1984 - 4 C 56.80 (https://dejure.org/1984,259)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Raum - Freie Berufsausübung - Kriterien - Raumnutzung - Grenzen - Zulässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 13; EStG § 18 Nr. 1
    Zulässigkeit der Nutzung von Räumen durch freie und ähnliche Berufe i.S. des § 13 BauNVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 324
  • NVwZ 1984, 236
  • BauR 1984, 267
  • ZfBR 1984, 97
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.01.1970 - IV C 143.65

    Zulässigkeit einer Privatklinik im reinen Wohngebiet; Begriff der "wohnartigen

    Auszug aus BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 56.80
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG 4 C 143.65 - (Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 1) darauf hingewiesen, daß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - für die Auslegung des § 13 BauNVO nutzbar gemacht werden kann: Die in § 18 Abs. Nr. 1 EStG aufgezählten Berufe fallen auch unter § 13 BauNVO.

    Es ist auch richtig, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG 4 C 143.65 - (a.a.O.) ausgeführt hat, ausschlaggebend für die Anwendung des § 13 BauNVO sei die "Wohnartigkeit" der Berufsausübung.

  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 C 8.00

    Büroräume; freiberuflich Tätiger; Wirtschaftsprüfer; Steuerberater;

    Zur Begründung bezieht sich das Berufungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1984 BVerwG 4 C 56.80 (BVerwGE 68, 324 ).

    In seinem Urteil vom 20. Januar 1984 BVerwG 4 C 56.80 (BVerwGE 68, 324) ist der Senat bei der Auslegung des Begriffs "Räume" in § 13 BauNVO von dem in dieser Vorschrift enthaltenen Gegensatzpaar "Räume" und "Gebäude" ausgegangen.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 5 S 963/17

    Eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen für die Änderung der Nutzung einer

    Denn die Vorschrift will erkennbar nicht die Nutzung von Räumen durch alle Arten von Gewerbebetrieben zulassen, die in den jeweiligen Baugebieten nicht stören, sondern nur freiberuflich Tätigen und ähnlich tätigen Gewerbetreibenden die Nutzung von Räumen zu Berufszwecken ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324, juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 1.8.2005 - 5 S 1117/05 - NVwZ-RR 2006, 311, juris Rn. 5).

    Diesem Ziel dient der Grundsatz, dass die Büronutzung regelmäßig nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen und auch nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche umfassen darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.5.2001 - 4 C 8/00 - DVBl. 2001, 1458, juris Rn. 17, vom 25.1.1985 - 4 C 34/81 - VBlBW 1985, 382, juris Rn. 11 und vom 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324, juris Rn. 14).

    In der Regel ist die Büronutzung auch auf eine einzige Wohnung beschränkt und zwar so, wie sie im Zeitpunkt des Beginns der Nutzung für den freien Beruf vorgefunden wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.5.2001 - 4 C 8/00 - DVBl. 2001, 1458, juris Rn. 16 f., und vom 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324, juris Rn. 13).

    Eine Verbindung mehrerer Wohnungen zum Zwecke der freiberuflichen oder ähnlichen Berufsausübung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits für unzulässig gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324, juris Rn. 13 f.).

  • VG Würzburg, 19.05.2015 - W 4 K 14.780

    Zulässigkeit einer Shiatsu-Praxis im Wohngebiet als Ausübung eines freien Berufs

    Typische Merkmale für eine freiberufliche Tätigkeit sind die Erbringung von persönlichen Dienstleistungen aufgrund individueller geistiger Leistungen oder sonstiger persönlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten des Berufsausübenden, eine in der Regel unabhängige Stellung des Berufsausübenden und das Angebot der Dienste an eine unbestimmte Zahl von Interessenten (BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - BauNVO, § 13 BauNVO Rn. 14).

    Maßgeblich für die Ähnlichkeit in diesem Sinne ist, dass der Berufsausübende persönliche Dienstleistungen in unabhängiger Stellung an einen unbegrenzten Kreis von Interessenten erbringt (BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - BauNVO, § 13 BauNVO Rn. 25).

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  • VersR 1981, 544
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