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   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 09.07.2013 - 4 C 587/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,57835
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 09.07.2013 - 4 C 587/12 (https://dejure.org/2013,57835)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 09.07.2013 - 4 C 587/12 (https://dejure.org/2013,57835)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - 4 C 587/12 (https://dejure.org/2013,57835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 133 BGB, § 157 BGB
    Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Auslegung einer Vereinbarung betreffend die Verpflichtung zur Unterlassung des Zugänglichmachens eines Bildnisses

  • RA Kotz

    Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - Unterlassung einer Bildverbreitung

  • internetrechtsiegen.de

    Strafbewehrte Unterlassungserklärung - Unterlassung des Zugänglichmachens eines Bildes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 09.07.2013 - 4 C 587/12
    Beauftragt der durch eine unerlaubte Handlung Verletzte einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, so können die damit verbundenen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten zwar grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen (BGH NJW 2006, 1065).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 09.07.2013 - 4 C 587/12
    Vielmehr haftet er erst dann als Störer i.S.d. § 1004 BGB auf Unterlassung einer Rechtsverletzung, wenn er zumutbare Verhaltenspflichten, vor allem Prüfpflichten, verletzt (BGH Urteil vom 27.03.2012 - Az. VI ZR 144/11, Rn. 18 f., zitiert nach Juris).
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