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   BVerwG, 20.11.2003 - 4 C 6.02   

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BVerwG, 20.11.2003 - 4 C 6.02 (https://dejure.org/2003,2208)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.2003 - 4 C 6.02 (https://dejure.org/2003,2208)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 (https://dejure.org/2003,2208)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EGStGB Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MRRG § 12
    Sperrbezirk; Prostitution; Einwohner; Ermächtigungsgrundlage.

  • Bundesverwaltungsgericht

    Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB
    Einwohner; Ermächtigungsgrundlage; Prostitution; Sperrbezirk

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Baugenehmigung, wenn das Gebäude für Wohnungsprostitution genutzt werden soll; Verbot der Prostitution im gesamten Gemeindegebiet; Feststellung der Einwohnerzahl einer Gemeinde; Berücksichtigung von Einwohnern, die nicht den alleinigen oder den Hauptwohnsitz ...

  • Judicialis

    EGStGB Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; MRRG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGStGB Art. 297 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MRRG § 12
    Voraussetzungen des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB für das Verbot der Prostitution in einem gesamten Gemeindegebiet - Sperrbezirk; Prostitution; Einwohner; Ermächtigungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 743
  • DVBl 2004, 522 (Ls.)
  • BauR 2004, 642
  • ZfBR 2004, 390 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2003 - 4 C 6.02
    Dagegen hat der volljährige Student, wenn er sich vorwiegend am Studienort aufhält, im Regelfall auch dort seinen Hauptwohnsitz (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - BVerwG 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2002 - 11 KN 4073/01

    Berufsausübungsfreiheit; Festlegung; Kasernierung; Prostitution; Sperrbezirk;

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2003 - 4 C 6.02
    Gegen ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht sind Bedenken weder geltend gemacht worden noch ersichtlich (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 11 KN 4073/01 - NordÖR 2003, 26).
  • BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 2.79
    Auszug aus BVerwG, 20.11.2003 - 4 C 6.02
    Landesverordnungen, die auf bundesrechtliche Ermächtigungen gestützt sind, treten, solange sie nicht förmlich aufgehoben worden sind, nicht allein deshalb außer Kraft, weil der Ermächtigungstatbestand nachträglich fortgefallen ist (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195 ).
  • Drs-Bund, 01.11.2000 - BT-Drs 14/4456
    Auszug aus BVerwG, 20.11.2003 - 4 C 6.02
    Die durch Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB gegebene Möglichkeit, in Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnern die Prostitution gänzlich zu verbieten, ist auch durch das Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) nicht beseitigt worden; vielmehr ist der Vorschlag, Art. 297 EGStGB ersatzlos zu streichen (BTDrucks 14/4456 S. 3), nicht Gesetz geworden.
  • VGH Hessen, 31.01.2013 - 8 A 1245/12

    Kein Verbot öffentlich nicht wahrnehmbarer Wohnungsprostitution

    Zwar macht das Prostitutionsgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem im Zulassungsantrag zitierten Kammerbeschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - (EuGRZ 2009, 265 = NVwZ 2009, 905 = juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, NVwZ 2004, 743 = juris Rn. 9 m.w.N.) festgestellt hat, die weiterhin gültige Verordnungsermächtigung in Art. 297 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EGStGB nicht obsolet; dieses Gesetz und der darin manifestierte Wandel der gesellschaftlichen Akzeptanz der Prostitution verbieten es jedoch, bei der Anwendung dieser Bestimmung allein ihre Ausübung außerhalb ausgewiesener Toleranzzonen ohne konkrete Bewertung daraus resultierender schädlicher Auswirkungen auf die Nachbarschaft, insbesondere auf dort lebende Jugendliche und Kinder als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzustufen (BVerf., a.a.O.):.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - 1 S 2256/07

    Normenkontrolle einer Sperrgebietsverordnung

    Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass diese Vorschrift ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels in der Bewertung der Prostitution und des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3983) mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist (so schon knapp BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 C 6.02 -, NVwZ 2004, 743; siehe - aus der Rspr. des erk. Gerichtshofs - im Anschluss daran Senatsbeschluss vom 22.02.2008 - 1 S 2813/07 - und Beschluss vom 19.12.2006 - 3 S 632/06 - bereits zuvor Beschluss vom 02.05.2002 - 14 S 845/02 -).

    Das Regierungspräsidium hat sich bei seiner Entscheidung von der nachvollziehbaren Erwägung leiten lassen, dass es in kleineren Städten wegen der dort vorhandenen überschaubareren Sozialstrukturen eher als in einer Großstadt zu einer erhöhten sozialen Wahrnehmbarkeit der Prostitution und damit auch zu der befürchteten Entwicklung kommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 C 6.02 -, NVwZ 2004, 743; OVG RP, Urteil vom 10.10.2005 - 12 C 11236/05 -, GewArch 2006, 262 ).

  • VG Saarlouis, 25.10.2017 - 5 K 1626/16

    Bauvorbescheid für bordellartigen Betrieb in Gemeinden mit bis zu 35.000

    Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen seitens der Kammer keine Bedenken, dass das in § 1 der Verordnung über das Verbot der Prostitution festgelegte Verbot der Prostitutionsausübung für das ganze Gebiet von Gemeinden bis zu 35.000 Einwohnern wirksam ist.(Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris.).

    Gegen die Vereinbarkeit des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EGStGB (1974) mit höherrangigen Recht - insbesondere Art. 12 GG - bestehen unterdessen keine Bedenken.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 2008 - 2 BvR 1101/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris.).

    Die Ermächtigung für ein gemeindeweites Prostitutionsverbot für das Gebiet kleinerer Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB geht typisierend davon aus, dass Art und Überschaubarkeit der dort vorhandenen Sozialstrukturen zu einer erhöhten sozialen Wahrnehmbarkeit der Prostitution führen und dass deshalb Belange des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes in ihnen stärker als in größeren Gemeinden beeinträchtigt werden können; zudem kann die Ausweisung von Sperrbezirken wegen des geringen Umfangs verbleibender Toleranzzonen leichter zu einem Verstoß gegen das sog. Kasernierungsverbot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB führen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2003 - 4 C 6/02 - NVwZ 2004, 743 = juris; OVG RhPf, Urteil vom 17. Juli 2002 - 8 A 10692/02 - DÖV 2003, 36 = juris; Beschluss vom 13. März 2006 - 8 A 11599/05 - DÖV 2006, ..9 = juris.) Dementsprechend kann bei Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern regelmäßig angenommen werden, dass die Voraussetzungen des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB vorliegen und dass der Verordnungsgeber sein Ermessen entsprechend der gesetzlichen Zweckbestimmung ausgeübt hat.".

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2016(6 B 42.15, juris.), da sich diese Entscheidung gerade nicht mit einem auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB (1974) gestützten, das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Prostitutionsverbot, befasst, sondern mit Regelungen, die auf Grundlage des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB (1974) erlassen wurden.(BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28/13 -, juris.) Aus der Entscheidung ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner bisherige Rechtsprechung zu auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB gestützte, das gesamte Gemeindegebiet umfassende Prostitutionsverbote abweichen wollte.(Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, juris.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - 5 A 1188/13

    Verbot der Straßenprostitution in Dortmund rechtmäßig

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, GewArch 2015, 258 = juris, Rn. 15. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 -, NVwZ 2009, 905 = juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.02 -, NVwZ 2004, 743 = juris, Rn. 9; Beschluss des Senats vom 26. März 2012 - 5 B 892/11 -, NVwZ-RR 2012, 516 = juris, Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220 = juris, Rn. 56 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 11 KN 4073/01 -, NordÖR 2003, 26 = juris, Rn. 37.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.2006 - 8 A 11599/05

    Prostitution im Rhein-Pfalz-Kreis verboten

    Die zulässige Berufung, die der Senat einstimmig für unbegründet hält und über die er - nicht zuletzt aufgrund des bereits ergangenen Urteils vom 17. Juli 2002 (BauR 2002, 1692) und der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2003 (NVwZ 2004, 743) - gemäß § 130a VwGO nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, hat keinen Erfolg.

    Gemäß Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB kann die Landesregierung (oder eine von ihr ermächtigte Behörde; s. Art. 297 Abs. 2 EGStGB) zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu 50.000 Einwohnern (mit alleinigem oder Hauptwohnsitz; s. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003, NVwZ 2004, 743) die Prostitution verbieten.

  • BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08

    Bestimmtheitsgrundsatz (Blankettnorm; Anforderungen); Ausübung der verbotenen

    Jedenfalls das Risiko einer Strafbarkeit war im Grenzfall - also im Fall einer Gemeinde, deren Anzahl an Einwohnern nur bei Berücksichtigung auch der Zweitwohnsitzinhaber 50.000 bzw. 35.000 übersteigt - bereits vor Ergehen des insofern Klarheit schaffenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2003 - 4 C 6/02 - (NVwZ 2004, S. 743) deutlich erkennbar.
  • OVG Niedersachsen, 07.01.2014 - 7 ME 90/13

    Anknüpfung der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV an das Datum der

    Vielmehr kann die Zulässigkeit eines Vorhabens - bereits bauordnungsrechtlich - daran scheitern, dass eine Nutzung aus anderen als städtebaulichen Gründen, an bestimmten Orten gesellschaftspolitisch unerwünscht und daher auf anderweitiger spezialgesetzlicher Grundlage (z. B. Art. 297 EGStGB) verboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - BVerwG 4 C 6.02 -, NVwZ 2004, 743 f., hier zitiert nach juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2005 - 12 C 11236/05

    Unwirksamkeit eines Prostitutionsverbotes durch Rechtsverordnung

    Allerdings ist die Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), - EGStGB -, mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - BVerwG 4 C 6.02 -, NVwZ 2004, 743).
  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 15 ZB 13.2246

    Berufungszulassung (abgelehnt); Baugenehmigung für Nutzungsänderung eines

    Die Ermächtigung für ein gemeindeweites Prostitutionsverbot für das Gebiet kleinerer Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB geht typisierend davon aus, dass Art und Überschaubarkeit der dort vorhandenen Sozialstrukturen zu einer erhöhten sozialen Wahrnehmbarkeit der Prostitution führen und dass deshalb Belange des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes in ihnen stärker als in größeren Gemeinden beeinträchtigt werden können; zudem kann die Ausweisung von Sperrbezirken wegen des geringen Umfangs verbleibender Toleranzzonen leichter zu einem Verstoß gegen das sog. Kasernierungsverbot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB führen (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2003 - 4 C 6/02 - NVwZ 2004, 743 = juris Rn. 12; OVG RhPf, U.v. 17.7.2002 - 8 A 10692/02 - DÖV 2003, 36 = juris Rn. 23 f.; B.v. 13.3.2006 - 8 A 11599/05 - DÖV 2006, 519 = juris Rn. 22).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2016 - 1 M 416/15

    Ordnungsrecht-Verbot der Prostitution

    Die durch Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB gegebene Möglichkeit, in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern die Prostitution gänzlich zu verbieten, ist auch durch das Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) nicht beseitigt worden; vielmehr ist der Vorschlag, Art. 297 EGStGB ersatzlos zu streichen (BT-Drs. 14/4456 S. 3), nicht Gesetz geworden (BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 C 6/02 -, NVwZ 2004, 743, juris Rn. 9).
  • OVG Saarland, 18.10.2022 - 1 A 161/21

    Darlegungsanforderungen im Fall der Rüge der Verletzung der gerichtlichen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2005 - 12 C 11023/05

    Prostitutionsverbote unwirksam

  • VG Schwerin, 28.09.2015 - 7 B 3350/15

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung; ordnungsbehördliche Durchsetzung des

  • VG Stuttgart, 05.11.2007 - 1 K 5339/07

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Führung eines bordellartigen Betriebs ;

  • LG Meiningen, 10.07.2008 - 444 Js 18629/06
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