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   BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67   

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BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67 (https://dejure.org/1971,34)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.1971 - IV C 66.67 (https://dejure.org/1971,34)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 1971 - IV C 66.67 (https://dejure.org/1971,34)
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Kraftfutterwerk

§ 35 BBauG (§ 35 BauGB), Abwehrrecht des Inhabers eines privilegierten Betriebs im Außenbereich gegen heranrückende Wohnbebauung, Berücksichtigung des Bedürfnisses nach Betriebsausweitung;

zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen eine erwartete Baugenehmigung zugunsten eines Nachbarn - Klage eines privilegierten Unternehmers im Außenbereich gegen Wohnbebauung in seiner Nachbarschaft - Baugenehmigung auf Grund eines nichtigen Bebauungsplans - Bedürfnis des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von Nachbarn; Klage eines privilegierten Unternehmers im AUßenbereich gegen Wohnbebauung in seiner Nachbarschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1971, 723
  • DVBl 1971, 746
  • DÖV 1971, 619
  • DÖV 1971, 639
  • BauR 1971, 100
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.10.1968 - IV C 13.68

    Auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gestützte Nachbarklage des

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67
    Ein im Außenbereich privilegiert Ansässiger (Unternehmer nach §§ 16 ff. GewO) kann sich gegen Wohnbaugenehmigungen an Nachbarn wenden, die auf Grund eines - von ihm u.a. wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 und 5 BBauG für nichtig gehaltenen - Bebauungsplans erteilt worden sind (im Anschluß an Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - in DVBl. 1969, 263).

    Für einen solchen Fall hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Oktober 1968 (BVerwG IV C 13.68 in DVBl. 1969, 263) ausgesprochen, daß sich der bereits im Außenbereich privilegiert Ansässige nur, aber jedenfalls auf diejenigen öffentlichen Belange, weil ihn schützend, berufen kann, deren Nichtbeachtung in Verbindung mit der daraus folgenden Zulassung eines neuen Vorhabens die weitere Ausnutzung seiner Privilegierung, insbesondere seines privilegierten Baubestandes, (faktisch) in Frage stellen oder gewichtig beeinträchtigen würde (a.a.O. S. 264).

    Im Außenbereich hingegen sind Nachbarn jedenfalls objektivrechtlich durch alle öffentlichen Belange geschützt, auf die sich freilich lediglich privilegierte Nachbarn nach § 35 Abs. 1 BBauG in dem im Urteil vom 21. Oktober 1968 (BVerwG IV C 13.68) näher gekennzeichneten Umfang berufen können.

    Er hatte die ihm gegebene Chance der unterirdischen Bodennutzung noch nicht wahrgenommen; die Priorität, die sich aus der bereits erfolgten Ausnutzung des privilegierenden Tatbestandes ergibt, stand ihm gerade nicht zur Seite, anders als dem, der im Außenbereich eine privilegierte Position einnimmt und den Grundsatz der Priorität für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 -).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67
    Bei der weiteren Behandlung der Sache wird das Oberverwaltungsgericht insbesondere die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1969 (BVerwGE 34, 301) entwickelten Grundsätze zur gerichtlichen Plankontrolle zu beachten haben.

    Ebensowenig läßt sich der Gesichtspunkt von vornherein ausschalten, daß nämlich bisher noch kein Anhalt vorhanden ist für hinreichend gewichtige Belange der in § 1 Abs. 4 und 5 BBauG genannten Art, die wenigstens auch für die im Bebauungsplan 64/46 niedergelegte Planung sprechen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 312).

    Sofern Verstöße der vorstehend erörterten Art jedoch nicht vorliegen sollten, wäre das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. das Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 309).

  • BVerwG, 24.10.1967 - I C 64.65

    Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67
    In materiellrechtlicher Hinsicht sei die Problematik vergleichbar mit der in BVerwGE 28, 131 entschiedenen zu der Frage, ob ein Nachbar die Genehmigung eines Betriebes nach § 16 GewO anfechten könne, von dem er Immissionsabwehransprüche befürchte.

    Einen zweiten Einwand leitet der Beklagte aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1967 - BVerwG I C 64.65 - (BVerwGE 28, 131) her.

    Diese unterschiedliche Rechtslage hat ihren Grund in der unterschiedlichen Interessenlage, die sich im vorliegenden von dem in BVerwGE 28, 131 entschiedenen Fall nicht unerheblich unterscheidet.

  • BVerwG, 12.01.1967 - III C 58.65

    Herabsetzung einer Schadensfeststellung wegen Vertreibung - Vertreibungsschaden

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67
    Allerdings ist eine Unterlassungsklage, mit der einem künftigen nachteiligen Verwaltungsakt vorgebeugt werden soll, nur zulässig, wenn der Kläger besondere Gründe hat, die es rechtfertigen, den Verwaltungsakt nicht abzuwarten (vgl. BVerwGE 26, 23 für den Fall einer vorbeugenden Feststellungsklage); gegen die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage, mit der ein Kläger ernstlich zu befürchtende rechtswidrige behördliche Eingriffe in seine rechtlich geschützte Interessensphäre verhindern will, bestehen dementsprechend nach dem Vorbescheid des I. Senats vom 11. Oktober 1963 (BVerwG I A 10.60 in DVBl. 1965, 364) keine Bedenken, sofern eine Verweisung auf die spätere Anfechtung solcher Eingriffe dem Kläger nicht zugemutet werden kann.

    Angesichts dessen läßt sich eine ernstliche Gefährdung der Kläger nicht in Abrede stellen; eine Ungewißheit darüber, ob ein den Klägern nachteiliger Bescheid überhaupt ergehen würde (wie etwa in dem in BVerwGE 26, 23 [25] entschiedenen Fall), läßt sich schwerlich annehmen; wie im einzelnen der Bauantrag und dementsprechend die Baugenehmigung aussehen wird, ist hier ohne Interesse, wenn es sich nur um eine Wohnbebauung handelt - das aber unterliegt keinem Streit.

  • BVerwG, 14.02.1969 - IV C 63.67

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen den Bau von Garagen im Wohngebiet

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67
    Denn Art. 14 GG garantiert nur den vorhandenen Bestand (vgl. insbesondere BVerwGE 27.341) und in gewissem Umfang bauliche Veränderungen und Sicherungen, die sich aus den veränderten Lebensgewohnheiten ergeben (vgl. Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 63.67 - in BRS 22 S. 179 [182]), möglicherweise weiter, worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen haben, in gewissem Umfang die Modernisierung des Betriebs.
  • BGH, 30.10.1970 - V ZR 150/67

    Immissionen durch Bau und Betrieb einer Fernverkehrsstraße

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67
    Die Situation ist ohnehin ständigen Veränderungen ausgesetzt; die ständige Veränderung der sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch an der baulich oder planerisch vorgegebenen Situation nicht spurlos vorübergehen; wenn daraus eine Planung die Konsequenzen zieht, dann läßt sich darin keine nachhaltige Situationsänderung sehen, die mit ihren schweren Auswirkungen für den Betroffenen Grundlage eines aus seinem Eigentum fließenden Abwehranspruchs sein könnte (vgl. auch die Überlegungen im Urteil des BGH vom 30. Oktober 1970 - V ZR 150/67 - in NJW 1971, 94 [95] zu den lästigen Auswirkungen des überörtlichen Verkehrs als eines Teiles der gesamtwirtschaftlichen Lasten, denen sich auch Eigentümer solcher Grundstücke, die bisher abseits dieser Störquellen gelegen haben, nicht entziehen können; vgl. ferner Henning in DVBl. 1968, 740 [745]).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV B 47.68

    Bebauungsplan für wenige Grundstücke; Zwingender Grund i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67
    Wie der Senat bereits im Beschluß vom 6. November 1968 (BVerwG IV B 47.68 in DVBl. 1969, 276 [277] = DÖV 1969, 644) ausgesprochen hat, räumt jedoch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 BBauG Eigentümern von Grundstücken, die nicht im Bebauungsplangebiet liegen, keine Rechte ein.
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67
    Ist das aber der Fall, dann kann den Klägern auch nicht die Berufung darauf helfen, sie seien deswegen in ihrem Eigentumsrecht verletzt, weil die Baugenehmigung bzw. ihre Ausnutzung auf der Grundlage der hier streitigen Planung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändere (vgl. BVerwGE 32, 173 [178 f.]).
  • BVerwG, 11.10.1963 - I A 10.60

    Unterlassungsklage gegen die Zulassung eines Konkurrenzunternehmens -

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67
    Allerdings ist eine Unterlassungsklage, mit der einem künftigen nachteiligen Verwaltungsakt vorgebeugt werden soll, nur zulässig, wenn der Kläger besondere Gründe hat, die es rechtfertigen, den Verwaltungsakt nicht abzuwarten (vgl. BVerwGE 26, 23 für den Fall einer vorbeugenden Feststellungsklage); gegen die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage, mit der ein Kläger ernstlich zu befürchtende rechtswidrige behördliche Eingriffe in seine rechtlich geschützte Interessensphäre verhindern will, bestehen dementsprechend nach dem Vorbescheid des I. Senats vom 11. Oktober 1963 (BVerwG I A 10.60 in DVBl. 1965, 364) keine Bedenken, sofern eine Verweisung auf die spätere Anfechtung solcher Eingriffe dem Kläger nicht zugemutet werden kann.
  • BVerwG, 12.09.1969 - IV B 113.69

    Fehlender Rechtsanspruch auf Plangewährleistung; Erhebliche nachhaltige

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67
    Ob diese Bedenken gegen sogenannte Plangewährleistungsansprüche berechtigt wären (vgl. in diesem Sinne Kriele in DÖV 1967, 531 [533] und Burmeister, Die Verwaltung, Bd. 2, 1969, 21 [40]; anders Redeker in DVBl. 1968, 7 [8 Anm. 13] und JZ 1968, 537 [542] sowie Henning in DVBl. 1968, 740 [744]), kann offenbleiben; denn der Senat hat einen solchen gewissermaßen abstrakten Plangewährleistungsanspruch gegen jedwede Änderung von Plänen bereits wiederholt abgelehnt (vgl. z.B. Beschluß vom 12. September 1969 - BVerwG IV B 113.69 - in DVBl. 1970, 61 = EPlaR III BVerwG 9.69 mit Anmerkung Hußla).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Der erkennende Senat hat dies - wenn auch ohne die ausdrückliche Verwendung des Wortes "Rücksichtnahme" - bereits in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 75 S. 244 [244 f. und 246 f.]) sowie vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 S. 27) angenommen, wenn er dort einen Nachbarschutz zugunsten von im Außenbereich privilegierten Vorhaben wegen ihres besonderen (hinreichend personifizierbaren) Schutzbedürfnisses anerkannt hat.
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Das Nebeneinander von Wohn- und Industriegebieten ist in seiner prinzipiellen Anfälligkeit für Konflikte kein Phänomen, das es gewerbe- bzw. immissionsschutzrechtlich zu steuern gilt, sondern es ist ein solches, das - wo nur irgend möglich - planungsrechtlich vermieden werden sollte (in diesem Sinne bereits Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 S. 27 [33]).
  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Die Rechtsprechung hat dies wiederholt betont (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 90 = DVBl. 1971, 746; BVerwGE 47, 144 (153) [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]); Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 4 B 65.89 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 28 = NVwZ 1989, 1061).
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