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   BVerwG, 12.11.1982 - 4 C 67.80, 4 C 68.80   

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https://dejure.org/1982,6215
BVerwG, 12.11.1982 - 4 C 67.80, 4 C 68.80 (https://dejure.org/1982,6215)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1982 - 4 C 67.80, 4 C 68.80 (https://dejure.org/1982,6215)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1982 - 4 C 67.80, 4 C 68.80 (https://dejure.org/1982,6215)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Landbeschaffung - Bezeichnung eines militärischen Vorhabens - Rechtsschutzmöglichkeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1983, 545 (Ls.)
  • DVBl 1983, 345
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2014 - 7 A 11038/13

    Anspruch auf Beseitigung von Verkehrszeichen - Einsatz von Leitplanken zur

    Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es ihrem Wesen und ihrem Zweck entspricht, alsbald rechtlich verfestigt zu werden (BVerwG, Urteil vom 12. November 1982 - 4 C 67.80, 4 C 68.80 -, juris, Rn. 13).
  • VGH Hessen, 11.08.1992 - 11 UE 3238/86

    Enteignung von Grundeigentum für Verteidigungszwecke

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 12. November 1982 - 4 C 67, 68.80 - (DVBl. 1983, 345 (346)) folgendes ausgeführt:.

    In seinem Urteil vom 12. November 1982 (a.a.O., Seite 347) hat das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, daß die im Planungsverfahren mit der Stellungnahme der Landesregierung vorbereitete und durch die Bezeichnung seitens des Bundesministers der Verteidigung getroffene Standortentscheidung nur eine begrenzte rechtliche Verbindlichkeit hat, weil im Enteignungsverfahren möglicherweise bereits die Enteignungsbehörde, jedenfalls aber die mit der Sache befaßten Verwaltungsgerichte zu prüfen haben, ob die räumliche Bestimmung des militärischen Vorhabens im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gerechtfertigt ist.

  • VGH Hessen, 14.07.1988 - 11 TG 1736/85

    Nutzung eines Flughafens durch US-NATO-Streitkräfte; vorläufiger Rechtsschutz

    Besteht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise die Gefahr, daß ohne die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes vollendete, nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder ein nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit des vorbeugenden Rechtsschutzes, und zwar sowohl in der Hauptsache in Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungs- bzw. Feststellungsklage (vgl. Kopp, a.a.O., Vorbemerkungen vor § 40 RdNr. 33) als auch nach § 123 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Januar 1981 - 2 BvR 174/80 - sowie BVerwG, DVBl. 1983, 345 ff., 347).
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