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   BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17   

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BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17 (https://dejure.org/2018,23369)
BVerwG, Entscheidung vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 (https://dejure.org/2018,23369)
BVerwG, Entscheidung vom 09. August 2018 - 4 C 7.17 (https://dejure.org/2018,23369)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 31 Abs. 2; GG Art. 14
    Austauschverhältnis; Bebauungsplan; Befreiung von -; Drittschutz; Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung; Grundzüge der Planung; Nachbarschutz; Planungskonzept; Rechtsmissbrauch; Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses; Willen des Plangebers; ...

  • IWW

    § 31 Abs. 2 BauGB, Art. 14 GG
    BauGB, GG

  • Wolters Kluwer

    Abhängen des Richtens der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Schutz des Nachbarn vom Willen der Gemeinde als Plangeber; Befreiungen in einem erteilten Bauvorbescheid

  • rewis.io

    Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 31 Abs. 2 ; GG Art. 14
    Abhängen des Richtens der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Schutz des Nachbarn vom Willen der Gemeinde als Plangeber; Befreiungen in einem erteilten Bauvorbescheid

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nachbarschützend?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachbarschutz durch Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Aus für ein mehrgeschossiges Bauvorhaben am Großen Wannsee in Berlin besiegelt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Grobe Abweichungen vom Bebauungsplan müssen Nachbarn nicht hinnehmen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung können nachbarschützend sein! (IBR 2019, 42)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 162, 363
  • NVwZ 2018, 1808
  • BauR 2019, 70
  • ZfBR 2019, 42
 
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Wird zitiert von ... (246)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17
    Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 ).

    Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 a.a.O. S. 374 und vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 3 f.), sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128 S. 10).

    Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 ).

    Baurechtlicher Nachbarschutz ist das Ergebnis einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung, welche hierbei von einer Auslegung der dafür offenen Vorschriften ausgeht (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 ).

  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17
    Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab (wie BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131).

    Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt nach der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab.

    Das Oberverwaltungsgericht durfte daher auf den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) Bezug nehmen, in dem der Senat spätestens anerkannt hat, dass die Gemeinde als Planungsträger befugt ist, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung mit nachbarschützender Wirkung auszustatten.

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 23.98

    Diskothek; Gewerbebetrieb, sonstiger; Vergnügungsstätte; Industriegebiet;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17
    Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 a.a.O. S. 374 und vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 3 f.), sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128 S. 10).

    Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine Nachbarklage zum Schutze einer planwidrigen Nutzung erfolglos bleiben, weil rechtsmissbräuchlich handelt, wer unter Berufung auf das nachbarliche Austauschverhältnis eine eigene Nutzung schützen möchte, die ihrerseits das nachbarliche Austauschverhältnis stört (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 4).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17
    Auch ist es - anders als das Verwaltungsgericht - nicht der Ansicht des Klägers gefolgt, dass hier "Quantität in Qualität" umschlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899) und daher der Sache nach die Art der baulichen Nutzung betroffen sei, deren Festsetzung grundsätzlich kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion hat (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 ).

    Ob der Plangeber eine Maßfestsetzung auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 ).

  • BVerwG, 16.03.1995 - 4 C 3.94

    Werbetafel - Plakatwerbung - Bebauungsplan - Kerngebiet - Maß der baulichen

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17
    Auch ist es - anders als das Verwaltungsgericht - nicht der Ansicht des Klägers gefolgt, dass hier "Quantität in Qualität" umschlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899) und daher der Sache nach die Art der baulichen Nutzung betroffen sei, deren Festsetzung grundsätzlich kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion hat (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 ).

    Der Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, dass die Maßfestsetzungen auch den Gebietscharakter beeinflussen können, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, dass die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 24 S. 5), nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128) hat es den Nachbarschutz nicht dem Bundesrecht entnommen.

    Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 a.a.O. S. 374 und vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 3 f.), sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128 S. 10).

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17
    Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2).

    Ob die Kritik der Beigeladenen an der Beschreibung des Planungskonzepts berechtigt ist, muss der Senat nicht entscheiden; denn er ist an die vorinstanzliche Auslegung des Bebauungsplans nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 3).

  • OVG Niedersachsen, 30.03.1999 - 1 M 897/99

    Aufschiebende Wirkung; Nachbarrechtsbehelf; Suspensiveffekt; Baurecht

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17
    Ein Nachbar ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nur gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, d.h. etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 1999 - 1 M 897/99 - BRS 62 Nr. 190; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2010 - 3 S 1752/10 - juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 4. Februar 2011 - 1 BV 08.13 1 - juris Rn. 37).
  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17
    Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ist nicht von einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17
    Die Bindung entfiele nur, wenn der Befund des Oberverwaltungsgerichts, den entscheidungserheblichen Maßfestsetzungen komme als Teil des nachbarlichen Austauschverhältnisses nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungskonzept nachbarschützende Wirkung zu, gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Grundgesetz verstieße (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 137.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2010 - 3 S 1752/10

    Voraussetzungen für die Berufung auf die Verletzung nachbarschützender

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15

    Nachbarklage; Errichtung eines Wohnhauses mit Gewerbeanteil; Sondergebiet

  • OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan; Nachbarschutz;

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche können ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise auch dem Schutz des Nachbarn dienen, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit diesen Festsetzungen in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte (im Anschluss an BVerwG, Urt. V. 9.8.2018 - BVerwG 4 C 7.17).

    Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7.17) verweisen sie darauf, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützenden Charakter haben können, wenn diese in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis eingebunden seien.

    Vielmehr sei maßgeblich, ob derartige Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stünden, mit der Folge, dass ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundeigentümer zukomme (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7.17, ZfBR 2019, 42, juris Rn. 15).

    Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Festsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf (so hinsichtlich von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung: BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 16).

    Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung des Drittschutzes der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, sondern er kann dieselbe Wirkung auch für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 15; König/Petz a.a.O.) und zur überbaubaren Grundstücksfläche entfalten.

    Der Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ist nicht von der konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig (so BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, ZfBR 2008, 793, juris Rn. 5).

    Er ist nicht beschränkt auf Beziehungen, deren gegenseitige Verpflichtungen den Charakter eines Synallagmas ("do ut des") aufweisen (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 20).

    Hingegen musste das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Antragsgegnerin zitierten Urteil zu einem übergeleiteten Bebauungsplan aus dem Jahre 1959 (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 16) und zuvor für einen Baustufenplan (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, BVerwGE 101, 364, juris Rn. 52) die Offenheit der darin getroffenen Festsetzungen für eine drittschützende Wirkung erst ausdrücklich feststellen, zumal bei Erlass ihrer Rechtsgrundlagen ein Nachbarschutz noch unbekannt war.

    Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Festsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 8 S 702/19

    Garagen in Abstandsflächen; Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen

    Durch eine entsprechende Auslegung darf dem planerischen Konzept nicht nachträglich ein Inhalt beigemessen werden, der mit dem Willen des Plangebers nicht mehr übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363, insbes. Rn. 15 f.).
  • BGH, 21.01.2022 - V ZR 76/20

    Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts:

    Die Gebietsfestsetzung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwGE 94, 151, 155 ff.; 101, 364, 375 ff.; 162, 363 Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 - 4 B 46.19, juris Rn. 5 mwN).
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