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   BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73   

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BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73 (https://dejure.org/1975,42)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1975 - IV C 73.73 (https://dejure.org/1975,42)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1975 - IV C 73.73 (https://dejure.org/1975,42)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag - Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de

    BBauG § 133 Abs. 3 S. 1
    Gemeindlicher Anspruch auf Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; Entstehung und Verwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorausleistung - Nachbar - Baugenehmigung - Verwirkung - Vertrauen - Eigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 133 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 48, 247
  • NJW 1975, 2221 (Ls.)
  • ZMR 1986, 120
  • DÖV 1975, 715
  • BauR 1976, 54
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 31.01.1968 - IV C 221.65

    Voraussetzungen für einen Anspruch hinsichtlich einer Vorausleistung auf künftige

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73
    Eine Vorausleistung darf erst dann verlangt werden, wenn die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von etwa vier Jahren durchgeführt werden soll; jedoch reicht es aus, wenn im Zeitpunkt des Erlasses eines Widerspruchsbescheides die Straßenherstellung innerhalb dieser Frist vorgesehen ist (im Anschluß an das Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 221.65 - BVerwGE 29, 90).

    Was die zeitliche Verbindung mit der späteren Herstellung der Anlage angeht, so hat der erkennende Senat im Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 221.65 - (BVerwGE 29, 90 [92/93]) entschieden, daß eine Vorausleistung erst dann erhoben werden darf, wenn mit der endgültigen Herstellung in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

    Auf die Herstellung einer Erschließungsanlage bis zu höchstens vier Jahren nach Erlaß des Widerspruchsbescheides zu warten, ist dagegen für den Beitragspflichtigen auch im Hinblick auf die Vorteilsfrage gerechtfertigt: Grundsätzlich setzt die Heranziehung zur Vorausleistung voraus, daß die Erschließungsanlage für das genehmigte Vorhaben von potentiellem Nutzen sein kann (Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 221.65 - a.a.O. [S. 93]).

    Im Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 221.65 - (BVerwGE 29, 90) ist ausgesprochen, daß als zeitliche Grenze insoweit die Verwirkung des Anspruches der Gemeinde in Frage komme.

  • BVerwG, 24.11.1971 - IV C 24.70

    Verwirkung von Ansprüchen auf Erschließungsbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73
    Bundesrecht steht einer Verwirkung des Rechtes einer Gemeinde, eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu verlangen, nicht entgegen (im Anschluß an das Urteil vom 24. November 1971 - BVerwG IV C 24.70 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 42).

    Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung uneingeschränkt vor, sieht die Gemeinde jedoch gleichwohl davon ab, ihr Recht, eine Vorausleistung zu erheben, durch Erlaß eines Heranziehungsbescheides geltend zu machen, so steht jedenfalls Bundesrecht einer Verwirkung nicht entgegen: Die Verwirkung kann eintreten, wenn seit der Möglichkeit, den Vorausleistungsanspruch durch Bescheid geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, auf Grund derer die verspätete Geltendmachung als treuwidrig empfunden wird, weil der Abgabenschuldner auf die Nichtheranziehung zur Vorausleistung vertrauen durfte (vgl. zur Verwirkung auch Urteil des Senats vom 24. November 1971 - BVerwG IV C 24.70 - [Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 42 [S. 29]] mit weiteren Nachweisen und Beschluß des VI. Senats vom 17. Januar 1975 - BVerwG VI CB 133.74 - ZBR 1975, 146).

  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 41.72

    Voraussetzungen für die Einbeziehung von Darlehen

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73
    Im Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - (BauR 1974, 339 [341]) hat der Senat entschieden, daß Zinsen für Darlehen, die von der Gemeinde zur Herstellung von Erschließungsanlagen verwendet werden, zwar grundsätzlich dem Erschließungsaufwand zugeschlagen werden dürfen, daß ein vorausleistender Anlieger aber mit den Zinskosten insoweit nicht zu belasten ist, als seine Vorausleistung den Rückgriff auf Fremdmittel unnötig gemacht hat.
  • BVerwG, 25.09.1968 - IV C 81.66

    Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge für bereits hergestellte

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73
    Im Urteil vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 81.66 - (BVerwGE 30, 240 [242]) wird ergänzend hierzu ausgeführt, daß die Herstellung nicht erst dann in diesem Sinne voraussehbar ist, wenn bereits fertige Planungen vorliegen, sondern daß es vielmehr genügt, wenn zumindest finanzielle und technische Besprechungen vorangegangen sind, die einen ungefähren Termin der Herstellung in naher Zukunft als wahrscheinlich erscheinen lassen.
  • BVerwG, 04.10.1974 - IV C 59.72

    Baurecht: Umfang und Grenzen der gemeindlichen Erschließungspflicht für

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73
    Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen: Der erkennende Senat hat im Urteil vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 59.72 - (Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 11 [S. 20]) ausgeführt, daß sich die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinde, der nach § 123 Abs. 4 BBauG kein Anspruch des Bürgers gegenübersteht, zu einer aktuellen Pflicht verdichten kann, auf deren Erfüllung der Bürger auch einen Anspruch erlangen kann.
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73
    Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung uneingeschränkt vor, sieht die Gemeinde jedoch gleichwohl davon ab, ihr Recht, eine Vorausleistung zu erheben, durch Erlaß eines Heranziehungsbescheides geltend zu machen, so steht jedenfalls Bundesrecht einer Verwirkung nicht entgegen: Die Verwirkung kann eintreten, wenn seit der Möglichkeit, den Vorausleistungsanspruch durch Bescheid geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, auf Grund derer die verspätete Geltendmachung als treuwidrig empfunden wird, weil der Abgabenschuldner auf die Nichtheranziehung zur Vorausleistung vertrauen durfte (vgl. zur Verwirkung auch Urteil des Senats vom 24. November 1971 - BVerwG IV C 24.70 - [Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 42 [S. 29]] mit weiteren Nachweisen und Beschluß des VI. Senats vom 17. Januar 1975 - BVerwG VI CB 133.74 - ZBR 1975, 146).
  • BVerwG, 01.03.1967 - IV C 15.66

    Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73
    Hinsichtlich einer zeitlichen Verbindung der Vorausleistung mit der Baugenehmigung legt der Senat einen großzügigen Maßstab an (Urteil vom 1. März 1967 - BVerwG IV C 15.66 - BVerwGE 26, 247 [250]).
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89

    Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten

    Die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht seitens der Kläger könnte auch aus einem anderen Gesichtspunkt als demjenigen der Verwirkung gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. BVerwGE 44, 294 ; Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG 4 C 73.73 - BVerwGE 48, 247 ).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Beizupflichten ist dem Ansatz, für den sich der Verwaltungsgerichtshof zutreffend auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft (siehe zum Folgenden die Urteile vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 59.72 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 11 S. 20, vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 73.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52 S. 8 f., vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 5.76 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8 S. 28, vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 79.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 59 S. 27 f., vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 4.81 - BVerwGE 64, 186 [BVerwG 28.10.1981 - 8 C 4/81] , vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 44.84 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 29 S. 21, vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 138 f., vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 10.83 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 25 S. 6, vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 [BVerwG 07.02.1986 - 4 C 30/84] , vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 4.86 - BVerwGE 78, 266 [BVerwG 11.11.1987 - 8 C 4/86] und vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 77.89 - BVerwGE 88, 166 <169, 171 [BVerwG 03.05.1991 - 8 C 77/89]und 173>; Beschlüsse vom 2. Februar 1978 - BVerwG 4 B 122.77 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 16 S. 7 und vom 8. Mai 1991 - BVerwG 8 B 38.91 - S. 5 ): § 123 Abs. 3 BauGB zieht (ebenso wie die ihm vorangegangene Regelung in § 123 Abs. 4 BBauG) mit seiner Absage an das Bestehen von Ansprüchen auf Erschließung nur die Konsequenz daraus, daß es nach § 123 Abs. 1 BauGB/BBauG an einer (hinreichend substantiierten) Pflicht fehlt, der ein Anspruch korrespondieren könnte.
  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

    Diese Sicht ist zu eng: Zwar trifft es zu, daß sich in derartigen Fällen die gemeindliche Erschließungspflicht verdichten kann (st. Rechtspr. seit den Urteilen vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 59.72 - Buchholz § 123 BBauG Nr. 11 = NJW 1975, 402 und vom 23. Mai 1975 - BVerwG 4 C 73.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52 = NJW 1975, 2221).
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