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   BVerwG, 26.05.1978 - IV C 8.77   

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BVerwG, 26.05.1978 - IV C 8.77 (https://dejure.org/1978,843)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1978 - IV C 8.77 (https://dejure.org/1978,843)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1978 - IV C 8.77 (https://dejure.org/1978,843)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bekanntmachung - Bebauungsplan - Bezug - Bezeichnung nach Nummern - Unbeplante Innenbereich - Zulässigkeit von Vorhaben

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 8.77
    Im Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - (BVerwGE 32, 31 (32) ist dazu ausgeführt worden: "Es genügt, wenn das Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbart ist, daß seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft.

    Das eine wie das andere wird darin deutlich, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. April 1969 (a.a.O. S. 32) bereits zu § 34 BBauG 1960 die Auslegungsformeln "anpassen" und "einfügen" erwogen und nicht als unzutreffend, sondern - wegen des tendenziell mehr "negativen Gehalt(s)" des Merkmals der Unbedenklichkeit - nur als mißverständlich bezeichnet hat.

    b) Ebenso ist auch mit der - an das erwähnte Urteil vom 23. April 1969 a.a.O. anknüpfenden - Erläuterung, daß das Einfügen im Verhältnis zur Unbedenklichkeit "einen mehr positiven Gehalt" habe und "im positiven Sinne" etwas fordere (so zB Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bundesbaugesetz § 34 RdNr. 13), lediglich herausgestellt, daß die Änderung auf eine Verschärfung zielt.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. April 1969 a.a.O. als Beispiel für das Vorliegen eines Widerspruchs angeführt, daß "der hinzutretende Bau die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert".

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 8.77
    Dabei muß zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muß alles außer acht gelassen werden, was die "vorhandene Bebauung" (jetzt: Umgebung) nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muß auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt" (Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [114]).

    Außerdem zieht das "Vorhandene" insofern die Grenze, als bei der Bildung des Maßstabes alles "Vorhandene" zu berücksichtigen ist, sofern es nur prägende Wirkung hat, also etwas Vorhandenes und zugleich Prägendes nicht einfach deshalb von vorneherein vernachlässigt werden darf, weil es vielleicht "städtebaulich unerwünscht" ist (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 115, ferner S 117).

    Auszugehen ist davon, daß sich der jeweils beachtlichen Umgebung ein Rahmen entnehmen läßt: Sind in der als Maßstab beachtlichen Umgebung Wohngebäude, Gewerbebetriebe ohne erhebliche Nachteile für die Umgebung, aber auch Gewerbebetriebe von stärker emittierender Art vorhanden, so reicht in der Art der Bebauung der Rahmen vom "Mischgebiet" bis zum "Industriegebiet" (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 118).

    Daraus folgt: Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gleichwohl seiner Umgebung dann nicht ein, wenn das Vorhaben es an "der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige", dh vor allem: auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene "Bebauung" fehlen läßt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 118).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 8.77
    Es reicht weder für eine Bekanntmachung nach den § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 und § 12 Satz 2 BBauG 1960 noch für eine Bekanntmachung nach den § 2a Abs. 6 Satz 2 BBauG 1976 und § 12 Satz 1 BBauG 1976 aus, wenn der Bebauungsplan, auf den sie sich beziehen, ausschließlich mit einer Nummer bezeichnet wird (wie Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ).

    Zur Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BBauG (wie Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ).

    Dazu ist - in Übereinstimmung mit den Gründen des zum Aktenzeichen BVerwG 4 C 9.77 ergangenen Urteils - folgendes auszuführen:.

    Der erkennende Senat hat zu § 34 BBauG 1976 in dem zum Aktenzeichen BVerwG 4 C 9.77 ergangenen Urteil wie folgt Stellung genommen:.

  • BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73

    Unbeplanter Innenbereich; Abgrenzung zum Außenbereich; Bodenrechtlich relevanter

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 8.77
    Entscheidend war letztlich, ob die etwaige Abweichung zwischen dem Vorhaben und der bereits vorhandenen Bebauung den Grad des Widerspruchs erreichte, und zwar - was im Grunde als Bezugspunkt selbstverständlich war - eines bodenrechtlich relevanten (und nicht etwa eines andere Belange betreffenden) Widerspruchs (vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [123]).

    Daher kommt es - wie bei § 34 BBauG 1960 - im Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 BBauG 1976 ebenfalls "auf die vorhandene und nicht auf eine möglicherweise demnächst entstehende Bebauung" bzw sonstige Umgebung an (Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [126]).

  • BVerwG, 08.01.1968 - IV CB 109.66

    Zeitpunkt für die Auslegung der Entwürfe von Bebauungsplänen

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 8.77
    Das eine wie das andere stand - und steht auch nach der Neufassung - unter der Sanktion der Nichtigkeit des Bebauungsplanes: Ohne hinreichende Bekanntmachung sowohl des Planentwurfs als auch der Plangenehmigung konnte und kann ein gültiger Bebauungsplan nicht zustande kommen (siehe zu § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 den Beschluß vom 8. Januar 1968 - BVerwG IV CB 109.66 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 1 S. 1 [2] und zu § 12 Satz 2 BBauG 1960 das Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 76.68 Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 S. 6 [12]).

    Sie ermöglicht, ja sie fordert dazu heraus, mit "Bedenken und Anregungen" zur Planung beizutragen, und sie "verschafft" auf diese Weise dem Planungsträger "erst das Material, das bei der Beschlußfassung sachgerecht berücksichtigt werden muß" (Beschluß vom 8. Januar 1968 a.a.O. S. 1f).

  • BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 8.77
    Auf diese - wenn man es so gegenüberstellen will - mehr formelle "Verschlechterung", auf das Vorliegen einer "Störung" oder "Belastung" in dieser Hinsicht (vgl. zu diesen Ausdrücken im Zusammenhang mit § 1 BauGestVO das Urteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 - BVerwGE 2, 172 [177]) kommt es an, wenn zu entscheiden ist, ob ein den vorgegebenen Rahmen überschreitendes Vorhaben dennoch zulässig ist.
  • BVerwG, 12.06.1973 - IV B 137.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 8.77
    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 12. Juni 1973 - BVerwG IV B 137.72 - S. 3 ausgesprochen: "Bereits mit Rücksicht auf den allgemeinen (vgl. § 9 BBauG 1960) wie den qualifizierten (vgl. § 30 BBauG 1960) Inhalt von Bebauungsplänen und ferner mit Rücksicht auf das vorgeschriebene Verfahren (vgl. insbesondere die §§ 2 Abs. 6 und 8, 9 Abs. 6 und 11 BBauG 1960) ist offensichtlich, daß derartige Pläne nicht durch Gewohnheitsrecht entstehen können.
  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 61.70

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Errichtung eines Ersatzbaues

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 8.77
    Was zur Unzulässigkeit solcher "Kompensationen" bei Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG 1960 im Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 BVerwGE 42, 8 (14 ff.) ausgeführt worden ist, gilt entsprechend auch für § 34 BBauG alter wie neuer Fassung.
  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 8.77
    Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - "geeignet ist, ... (bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige) Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73 [79]).
  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 8.77
    Das eine wie das andere stand - und steht auch nach der Neufassung - unter der Sanktion der Nichtigkeit des Bebauungsplanes: Ohne hinreichende Bekanntmachung sowohl des Planentwurfs als auch der Plangenehmigung konnte und kann ein gültiger Bebauungsplan nicht zustande kommen (siehe zu § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 den Beschluß vom 8. Januar 1968 - BVerwG IV CB 109.66 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 1 S. 1 [2] und zu § 12 Satz 2 BBauG 1960 das Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 76.68 Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 S. 6 [12]).
  • BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 12.76

    Sperrwirkung der §§ 30 ff. BBauG 1960/1976 hinsichtlich landesrechtlicher

  • BVerwG, 21.05.1957 - I B 272.56
  • BVerwG, 28.11.1963 - I C 74.61

    Landschaftsschutzverordnung

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 105.65

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Landschaftsschutz -

  • VGH Bayern, 17.06.2016 - 9 ZB 14.1092

    Baugenehmigung für ein Boardinghaus

    Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 8.77 - juris Rn. 49 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09

    Übernahme von Kosten für künstliche Befruchtung

    Wie aber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 1982 - IV C 8.77 - (BVerwGE 65, 87 f.) entschieden habe, würden im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der Beihilfevorschriften Heilbehandlungen auch dann für den Erkrankten erbracht, wenn er seine Gesundheit ausnahmsweise nur dadurch wieder erlangen könne, dass die Behandlung an seinem Ehepartner vorgenommen werde.
  • VG Regensburg, 10.05.2022 - RN 6 K 19.932

    Keine nachträgliche Legalisierung der Nutzungsänderung einer Lagerhalle -

    Abzustellen ist auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, U.v. 26.5.1978 - 4 C 8.77 - NJW 1978, 2564; EZBK/Söfker, 143. EL August 2021, BauGB § 34 Rn. 36 m.w.N.).
  • VG München, 08.11.2011 - M 1 K 11.3889

    An Rinderhaltungsbetrieb heranrückende Wohnbebauung

    Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder infolge seiner Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (BVerwG v. 26.5.1978 Az. 4 C 8/77 ).
  • VG München, 18.09.2014 - M 11 K 13.5885

    Beseitigungsanordnung

    Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (z. B. U. v. 26.05.1978 - IV C 8.77 - juris Rn. 49), dass das Gebot des "Einfügens" nicht als starre Festlegung auf den gegebenen Rahmen allen individuellen Ideenreichtum blockieren soll und zur Uniformität zwingt.
  • VG München, 12.07.2011 - M 1 K 11.1430

    Anlage der Fremdwerbung im unbeplanten Innenbereich; Ersetzen des gemeindlichen

    Das Einfügensgebot hindert also nicht daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten, sondern dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (BVerwG v. 26.5.1978 Az. 4 C 8/77 ).
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