Weitere Entscheidung unten: AG Berlin-Wedding, 28.02.2017

Rechtsprechung
   AG Tostedt, 29.06.2016 - 4 C 80/16   

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https://dejure.org/2016,70771
AG Tostedt, 29.06.2016 - 4 C 80/16 (https://dejure.org/2016,70771)
AG Tostedt, Entscheidung vom 29.06.2016 - 4 C 80/16 (https://dejure.org/2016,70771)
AG Tostedt, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 4 C 80/16 (https://dejure.org/2016,70771)
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   AG Berlin-Wedding, 28.02.2017 - 4 C 80/16   

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https://dejure.org/2017,14106
AG Berlin-Wedding, 28.02.2017 - 4 C 80/16 (https://dejure.org/2017,14106)
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 28.02.2017 - 4 C 80/16 (https://dejure.org/2017,14106)
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 4 C 80/16 (https://dejure.org/2017,14106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnisurteil, Widerspruch des Mieters gegen Mieterhöhungsverlangen, vorgebrachte Härtegründe gegen Mieterhöhung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung wegen sozialer Notlage abgelehnt: Mieter trägt Prozesskosten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter trägt Kosten des Rechtsstreits nach Ablehnung der Mieterhöhung wegen sozialer Lage (IMR 2017, 384)

 
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Wird zitiert von ...

  • AG Brandenburg, 02.10.2017 - 31 C 88/17

    Anforderungen an wirksame Zustimmung zur Mieterhöhung?

    Aus diesem Grunde ist hier auch ein Klageanlass begründender Verzug der Beklagten hinsichtlich der Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen vom 26.10.2016 bereits seit dem 01. Januar 2017 gegeben gewesen ( LG Dortmund , Urteil vom 26.05.2010, Az.: 1 T 39/10; AG Wedding , Urteil vom 28.02.2017, Az.: 4 C 80/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 539 f. ).

    War die Beklagte als Mieterin aber mit ihrer Zustimmungserklärung zu einem begründeten Mieterhöhungsverlangen in Verzug, hat sie dann auch die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 296 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu tragen, wenn die Zustimmung nach Einreichung der Klage, aber noch vor deren Zustellung erklärt wird, und die Vermieterin die Klage hierauf hin dann zurücknimmt ( BGH , Beschluss vom 28.04.2009, Az.: VIII ZB 7/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seite 1021; LG Berlin , Urteil vom 17.03.2003, Az.: 65 T 2/03, u.a. in: Grundeigentum 2003, Seiten 881 f. = BeckRS 2003, Nr.: 30928322; LG Darmstadt , Beschluss vom 08.06.1982, Az.: 17 T 16/82, u.a. in: WuM 1983, Seite 116; AG Wedding , Urteil vom 28.02.2017, Az.: 4 C 80/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 539 f.; Beuermann , Grundeigentum 2003, Seiten 850 f. ).

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