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   BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 9.89   

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https://dejure.org/1992,366
BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 9.89 (https://dejure.org/1992,366)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1992 - 4 C 9.89 (https://dejure.org/1992,366)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - 4 C 9.89 (https://dejure.org/1992,366)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fernstraßen - Planfeststellung - Planfeststellungsbeschluß - Enteignung - Teilenteignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Planfeststellung; Nießbrauch; Teilenteignung; mittelbare Einwirkungen; Restgrundstück; Folgeschäden; Schutzanordnungen; Entschädigung; Entschädigungsvorbehalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2698 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 477
 
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Wird zitiert von ... (77)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Denn eine Anordnung nach diesen Vorschriften kann die Planfeststellungsbehörde nur zum Ausgleich für solche Beeinträchtigungen treffen, deren Eintritt im Zeitpunkt der Entscheidung gewiss ist oder sich prognostisch abschätzen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 S. 84).

    Die Planfeststellungsbehörde kann und muss solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet (vgl. BVerwGE 80, 7 ; Urteile vom 14. Mai 1992, a.a.O., S. 85, und vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 7).

    Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben (vgl. Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 9, und vom 14. Mai 1992, a.a.O., S. 84 f.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Darüber hinaus hat das planungsrechtliche Abwägungsgebot drittschützenden Charakter, soweit private Belange betroffen sind, die als Teil des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 66, vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 S. 81 und vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, 220 f.).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits bisher davon ausgegangen, daß die fachplanungsrechtlichen Abwägungsvorschriften, nach denen bei der Planfeststellung die öffentlichen und privaten Belange "im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen" sind (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG; § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG), drittschützende Wirkung haben (vgl. bereits Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19; Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 18.88 - Buchholz 407.4 § 8 a FStrG Nr. 6 = NVwZ 1990, 1165; Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 = NVwZ 1993, 477; Beschluß vom 15. Mai 1996 - BVerwG 11 VR 3.96 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 13; Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 11 A 100.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18 = NVwZ 1997, 994).
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