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   BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79   

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BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79 (https://dejure.org/1983,11)
BVerwG, Entscheidung vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 (https://dejure.org/1983,11)
BVerwG, Entscheidung vom 05. August 1983 - 4 C 96.79 (https://dejure.org/1983,11)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Baurechtliches Rücksichtnahmegebot - Drittschützende Wirkung - Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15 Abs. 1 BauNVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 334
  • NJW 1984, 138
  • NJW 1984, 25
  • MDR 1984, 428
  • NVwZ 1984, 102 (Ls.)
  • NVwZ 1985, 719
  • VBlBW 1984, 111
  • VBlBW 1984, 143
  • DVBl 1984, 143
  • DÖV 1984, 295
  • BauR 1983, 543
  • ZfBR 1983, 243
 
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Wird zitiert von ... (441)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79
    § 15 Abs. 1 BauNVO stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar und kann nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 32, 122 [BVerwG 22.05.1969 - VIII C 14/68] dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung haben (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358).

    Daß in Ausnahmefällen "rücksichtslose" Beeinträchtigungen, die noch nicht den Grad der gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden Unzumutbarkeit erreichen, im Außenbereich und auch im unbeplanten Innenbereich erfolgreich abgewehrt werden können, hat der Senat bereits entschieden: Im Außenbereich gehört die Beachtung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu den öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG (vgl. Einzelheiten im Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122).

    Dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme kommt danach eine drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist; das gilt für diejenigen Ausnahmefälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und - zweitens - eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [130/131]).

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 71.71

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine nachbarschützende Vorschriften nicht

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79
    § 15 Abs. 1 BauNVO stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar und kann nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 32, 122 [BVerwG 22.05.1969 - VIII C 14/68] dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung haben (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358).

    Allerdings hat der Senat bisher § 15 Abs. 1 BauNVO als eine nicht nachbarschützende Vorschrift angesehen, weil ein bestimmter und abgegrenzter Kreis Betroffener nicht hinreichend deutlich bezeichnet sei (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358 = DÖV 1974, 381, in BVerwGE 44, 244 nicht abgedruckt).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79
    Im unbeplanten Innenbereich geht das Gebot der Rücksichtnahme in aller Regel in dem Begriff des "Einfügens" im Sinne des § 34 BBauG 1976/79 auf, war aber auch schon in dem Begriff der "Unbedenklichkeit" im Sinne des § 34 BBauG 1960 enthalten (vgl. Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 4 [8]; vgl. aber auch das Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89 S. 15 [19], wonach das Rücksichtnahmegebot in dem Begriff der öffentlichen Belange aufgeht, wenn ein Innenbereichsvorhaben auf ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben Rücksicht zu nehmen hat).

    Nichts anderes gilt, wenn hier der übergeleitete Bebauungsplan (ganz oder teilweise) ungültig ist; denn auch bei (alleiniger oder durch den Plan ergänzter) Anwendung des § 34 BBauG kommt es entscheidungserheblich auf das in dieser Vorschrift verankerte Rücksichtnahmegebot an; auch dann würde für seine drittschützende Wirkung das soeben Ausgeführte gelten (vgl. Einzelheiten dazu im Urteil des Senats vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 4 ff.).

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79
    Zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen (im Anschluß an das Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5).

    Wenn und soweit nämlich die Verhältnisse, auf die sich eine bauplanerische Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt, tritt nach der Rechtsprechung des Senats eine Festsetzung außer Kraft (vgl. Einzelheiten im Urteil des Senats vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5).

  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 49.79

    Ausnahmen - Befreiungen - Rechtswidrig - Subjektives Recht - Verletzung -

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79
    Das bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil die Nichtbeachtung der genannten Vorschriften allein jedenfalls Dritte nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. auch Urteil des Senats vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 49.79 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 21).

    Im Grundsatz gilt für die Anwendung eines Bebauungsplanes nichts anderes; das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 49.79 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 21 S. 3 (5) angedeutet und vor kurzem in seinem Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.83 - näher ausgeführt: Der verschiedentlich vertretenen Auffassung, die in einem Bebauungsplan vorgenommene Konfliktbewältigung sei stets abschließend mit der Folge, daß eine individuelle Anwendung des Rücksichtnahmegebotes nicht mehr in Betracht komme, ist in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen.

  • BVerwG, 30.01.1976 - IV C 26.74

    Art und Zulässigkeit der Ergänzung eines Bebauungsplans; Anforderungen an die und

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79
    Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel "konkret-individuell" sein (vgl. Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 15 = NJW 1976, 1329 unter Hinweis auf BVerwGE 40, 272 [BVerwG 14.07.1972 - IV C 69/70]).

    Festsetzungen eines Bebauungsplanes dürfen jedoch im Einzelfall auch weniger konkret sein; sie können nämlich auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein, die den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten beläßt (vgl. Urteil vom 30. Januar 1976 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 62 bis 64.72 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 15 S. 35 f.).

  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 28.81

    Schweinemast am Rande des Baugebiets - § 34 BauGB, Rücksichtnahmegebot im

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79
    Im unbeplanten Innenbereich geht das Gebot der Rücksichtnahme in aller Regel in dem Begriff des "Einfügens" im Sinne des § 34 BBauG 1976/79 auf, war aber auch schon in dem Begriff der "Unbedenklichkeit" im Sinne des § 34 BBauG 1960 enthalten (vgl. Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 4 [8]; vgl. aber auch das Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89 S. 15 [19], wonach das Rücksichtnahmegebot in dem Begriff der öffentlichen Belange aufgeht, wenn ein Innenbereichsvorhaben auf ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben Rücksicht zu nehmen hat).
  • BVerwG, 11.07.1983 - 4 B 123.83

    Die verwaltungsgerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung - Der Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79
    Im Grundsatz gilt für die Anwendung eines Bebauungsplanes nichts anderes; das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 49.79 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 21 S. 3 (5) angedeutet und vor kurzem in seinem Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.83 - näher ausgeführt: Der verschiedentlich vertretenen Auffassung, die in einem Bebauungsplan vorgenommene Konfliktbewältigung sei stets abschließend mit der Folge, daß eine individuelle Anwendung des Rücksichtnahmegebotes nicht mehr in Betracht komme, ist in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen.
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79
    Dies alles stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 234.65 - BVerwGE 32, 173).
  • BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 14.68

    Schädigung im öffentlichen Dienst - Wirksamkeit eines Vergleichs

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79
    § 15 Abs. 1 BauNVO stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar und kann nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 32, 122 [BVerwG 22.05.1969 - VIII C 14/68] dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung haben (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358).
  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 69.70

    Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Denn der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO, der voraussetzt, daß der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird (vgl. zu den Anforderungen im einzelnen BVerwGE 67, 334 (339) [BVerwG 05.08.1983 - 4 C 96/79]).
  • VG Gelsenkirchen, 28.08.2014 - 9 L 1082/14

    Lärm, TA-Lärm, Geräuschimmissionen; Nachbarschutz, Rücksichtnahme,

    vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96/79 - juris Rn 26 = BVerwGE 67, 334.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Danach stellt sich § 15 Abs. 1 BauNVO im überplanten Bereich als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334), das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, daß Konflikte möglichst vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44).
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