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   BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98   

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BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98 (https://dejure.org/1999,436)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 (https://dejure.org/1999,436)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 (https://dejure.org/1999,436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Normenkontrolle - Antragsbefugnis - Mieter - Wohngebiet - Wohnruhe - Verkehrslärm - Gewerbebetrieb - Heranrückende Wohnbebauung - Abwägung - Abwägungserhebliche Belange - Geringfügige Belange

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 a.F.; ; BauGB § 1 Abs. 5; ; BauGB § 1 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Mieter; Wohngebiet; Wohnruhe; Verkehrslärm; Gewerbebetrieb; heranrückende Wohnbebauung; Abwägung; abwägungserhebliche Belange; geringfügige Belange

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Normenkontrolle: Ausfertigungsmangel des Bebauungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2833 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 807
  • DVBl 2000, 793
  • BauR 2000, 848
  • ZfBR 2000, 199
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98
    Abwägungsrelevant kann also nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektives Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 und 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 ).

    Die Tatsache, daß eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt nicht aus sich dazu, daß die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 und 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 ; vgl. auch Beschluß vom 7. April 1995 - BVerwG 4 NB 10.95 - NVwZ-RR 1996, 8).

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 CN 12.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98
    Das Normenkontrollurteil verletzt Bundesrecht, soweit es die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 bis 8 an § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) mißt; denn die Neufassung der Antragsbefugnis durch dieses Gesetz gilt nicht für Normenkontrollanträge, die vor dem Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997 gestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 BVerwG 4 CN 12.97 BVerwGE 106, 237).

    Den Antragstellern, die noch unter der Geltung des "alten Rechts" einen Normenkontrollantrag gestellt hatten, kommt mangels anderweitiger Regelung des Gesetzgebers verfahrensrechtlicher Vertrauensschutz zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 BVerwG 4 CN 12.97 BVerwGE 106, 237 ).

  • OVG Niedersachsen, 16.01.1998 - 1 K 5279/96

    Antragsbefugnis; Normenkontrollverfahren; Nachteil; Rechtsverletzung;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98
    OVG Lüneburg vom 16.01.1998 - Az.: OVG 1 K 5279/96 -.

    BVerwG 4 CN 1.98 OVG 1 K 5279/96.

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98
    Er hat ferner entschieden, daß das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind, und daß deshalb auch das Abwägungsgebot ein "Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. sein kann (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 - DVBl 1999, 100).
  • BVerwG, 07.04.1995 - 4 NB 10.95

    Beschwerde - Normenkontrolle - Bebauungsplan - Nichtvorlage - Antragsbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98
    Die Tatsache, daß eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt nicht aus sich dazu, daß die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 und 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 ; vgl. auch Beschluß vom 7. April 1995 - BVerwG 4 NB 10.95 - NVwZ-RR 1996, 8).
  • BVerwG, 28.11.1995 - 4 NB 38.94

    Neubaugebiet, zunehmender Verkehr und notwendige Abwägung in der Bauleitplanung

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98
    Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so ergibt sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis (BVerwG, Beschluß vom 7. Januar 1993 BVerwG 4 NB 42.92 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74; Beschluß vom 28. November 1995 - BVerwG 4 NB 38.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109 - ZfBR 1996, 109).
  • BVerwG, 07.01.1993 - 4 NB 42.92

    Normenkontrolle - Antragsbefugnis - Divergenzrüge - Änderung eines Bebauungsplans

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98
    Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so ergibt sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis (BVerwG, Beschluß vom 7. Januar 1993 BVerwG 4 NB 42.92 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74; Beschluß vom 28. November 1995 - BVerwG 4 NB 38.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109 - ZfBR 1996, 109).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98
    Das Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar; denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. März 1994 BVerwG 4 NB 24.93 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88 - DVBl 1994, 701; Beschluß vom 19. Februar 1992 BVerwG 4 NB 11.91 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 - NJW 1992, 2844).
  • BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S.

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98
    Das Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar; denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. März 1994 BVerwG 4 NB 24.93 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88 - DVBl 1994, 701; Beschluß vom 19. Februar 1992 BVerwG 4 NB 11.91 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 - NJW 1992, 2844).
  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98
    Erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel können deshalb grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2019 - 8 C 11387/18

    Überplanung einer sog. Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren;

    Abwägungsrelevant ist jedes mehr als geringfügige private Interesse (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807 und juris Rn. 14).

    Der Aspekt der planbedingten Verkehrszunahme hat in der Rechtsprechung bislang vorwiegend für Fallgestaltungen eine Rolle gespielt, bei der ein neues Baugebiet an vorhandene Bebauung angegliedert wurde mit der planbedingten Folge einer Erhöhung der Fahrzeugzahlen auf den Anliegerstraßen im Altbestand (vgl. zur Annahme einer bloß geringfügigen Zusatzbelastung: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807 und juris, Rn. 17 [neues WA-Gebiet für 20 bis 30 Einzel- und Doppelwohnhäusern]; BayVGH, Beschluss vom 26. September 2018 - 1 NE 18.1303 -, juris [neues WA-Gebiet von 0, 6 ha Größe]; HessVGH, Urteil vom 7. April 2014 -3 C 914/13.N-, DVBl. 2014, 1013 (LS 2) [30 zusätzliche Wohneinheiten]; HessVGH, Urteil vom 17. August 2017 - 4 C 2760/16.N -, ZfBR 2018, 77 und juris, LS 1 [Bagatellgrenze bei 200 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen pro Tag]).

  • BVerwG, 24.05.2007 - 4 BN 16.07

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Lärmbelästigung infolge

    Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807 ).

    10 Die Beschwerde meint, die Aussage im Normenkontrollurteil, bei dieser Sachlage, d.h. der Unterschreitung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung, sei die auf das Grundstück des Antragstellers zukommende Lärmbelastung von vornherein objektiv so geringwertig, dass sie nicht abwägungsrelevant und deshalb auch nicht in die Abwägung des Antragsgegners habe eingestellt werden müssen, stehe im Widerspruch zu Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Entscheidungen vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - (a.a.O.), 19. August 2003 - BVerwG 4 BN 51.03 - (a.a.O.) und vom 8. Juni 2004 - BVerwG 4 BN 19.04 - (BauR 2005, 829).

    Seine diesbezügliche Einschränkung, nicht jede planbedingte Verkehrszunahme begründe eine Antragsbefugnis, sondern nur Veränderungen, die die Geringsfügigkeitsschwelle überschritten, steht im Einklang mit dem Urteil des Senats vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - und dem Beschluss vom 8. Juni 2004 - BVerwG 4 BN 19.04 -, die ihrerseits nicht dem Beschluss des Senats vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - (NVwZ 1994, 683) widersprechen.

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

    Das Interesse an der Vermeidung von Lärmbelästigungen auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle ist ein abwägungserheblicher Belang jedenfalls dann, wenn es sich nicht um so geringfügige Belästigungen handelt, daß sie in der Abwägung unberücksichtigt bleiben können (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98 (https://dejure.org/1998,1074)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1998 - 4 VR 2.98 (https://dejure.org/1998,1074)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 (https://dejure.org/1998,1074)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    VwGO § 47 Abs. 6 § 123
    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans im Revisionsverfahren gegen ein Normenkontrollurteil

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 1065
 
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Wird zitiert von ... (269)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 03.07.1979 - 4 N 1.79

    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) für den Erlass einer

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98
    Das gilt auch für die Entscheidung des beschließenden Senats vom 3. Juli 1979 - BVerwG 4 N 1.79 - (BVerwGE 58, 179 ; Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 4), auf die sich die Antragsgegnerin und die Anzuhörende berufen.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065).
  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    Mit diesen Voraussetzungen stellt 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3).
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