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   BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 2.97   

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BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 2.97 (https://dejure.org/1998,734)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1998 - 4 CN 2.97 (https://dejure.org/1998,734)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1998 - 4 CN 2.97 (https://dejure.org/1998,734)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme - Entwicklungsbereich - Gesamtmaßnahme - Räumliche Aufteilung - Teilbarkeit - Teilnichtigkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Entwicklungsbereich; Gesamtmaßnahme; räumliche Aufteilung

  • Judicialis

    BauGB § 165

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 165
    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Baurecht; Entwicklungsbereich; Gesamtmaßnahme; räumliche Aufteilung; Teilbarkeit; Teilnichtigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann eine Entwicklungsmaßnahme auch für räumlich voneinander getrennte Teilflächen festgelegt werden? (IBR 1998, 494)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 123
  • NVwZ 1998, 1297
  • NJ 1998, 553
  • DVBl 1998, 1293
  • DÖV 1999, 159
  • BauR 1998, 1122 (Ls.)
  • BauR 1998, 1218
  • ZfBR 1998, 312
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 16.78

    Wertsteigerung - Städtebauförderungsgesetz - Sanierung - Entschädigungsanspruch -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 2.97
    Es muß sich also um ein koordiniertes Maßnahmenbündel handeln, das durch eine "flächendeckende und zeitlich geschlossene Planungskonzeption für ein exakt umgrenztes Gebiet" verwirklicht werden soll (vgl. insoweit weitgehend übereinstimmend für das frühere und das jetzige Recht z.B. Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 16.78 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 3 = NJW 1982, 398; Krautzberger, WiVerw 1993, 85/94).
  • OVG Niedersachsen, 03.02.1997 - 1 K 6799/95

    Entwicklungsbereich; Teilbarkeit; Zusammenfassung von Flächen;

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 2.97
    OVG Lüneburg vom 03.02.1997 - Az.: OVG 1 K 6799/95 -.
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 2.97
    Der Senat kann dem Hauptantrag des Antragstellers, die Satzung nur hinsichtlich des ihn betreffenden Ortsteils für nichtig zu erklären, nicht entsprechen, da die verschiedenen Teilgebiete hier in einem nicht abtrennbaren Zusammenhang als einheitliche Entwicklungsmaßnahme konzipiert sind und der festgestellte Mangel auch die übrigen Teilgebiete erfaßt (vgl. Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59).
  • OVG Bremen, 10.12.2001 - 1 D 203/01

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Osterholzer Feldmark" - Städtebauliche

    Die Bedarfsermittlung erfordert im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Entwicklungssatzung eine Prognose: Anhand der Fakten und Erfahrungswerte ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die künftige Entwicklung zu erarbeiten (zu allem siehe BVerwG, U. v. 03.07.1998, a.a.O.), die mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Erkenntnisquellen müssen dabei ausgeschöpft werden (BVerwG, B. v. 16.02.2001, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat als unzulässige Bodenbevorratung beanstandet, daß sich das Ziel einer Entwicklungsmaßnahme darin erschöpfte, eine Fläche, für die keine konkrete Verwendungsabsicht bestand, offen zu halten für denkbare zukünftige Entwicklungen (BVerwG, U. v. 03.07.1998 - 4 CN 2.97 = BVerwGE 107, 123).

    Soweit mit dem Landschaftspark auf Teilflächen zugleich Ausgleichsmöglichkeiten für Natureingriffe durch die Bebauung im Entwicklungsbereich geschaffen werden sollen, ist auch das nicht zu beanstanden (BVerwG, U. v. 03.07.1998, a.a.O.).

    Entwicklungsmaßnahmen setzen weiter einen qualifizierten Handlungsbedarf in dem Sinne voraus, daß ihre einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen muß; wegen seiner enteignungsrechtlichen Vorwirkung läßt sich das städtebauliche Entwicklungsrecht als Teil des besonderen Städtebaurechts nicht für städtebauliche Aufgaben einsetzen, die mit dem allgemeinen Städtebaurecht bewältigt werden können; allein die aus dem Entwicklungsrecht folgenden Finanzierungserleichterungen rechtfertigen die Entwicklungsmaßnahme noch nicht (BVerwG, U. v. 03.7.1998, BVerwG 4 CN 2.97 -, BVerwGE 107, 123 = NVwZ 98, 1297 = DVBl. 98, 1293 = DÖV 99, 159).

    Maßgebend ist, ob zur Erreichung des Entwicklungszieles im öffentlichen Interesse ein koordiniertes Maßnahmenbündel im Entwicklungsgebiet flächendeckend und zeitlich geschlossen verwirklicht werden soll (BVerwGE 107, 123).

    Eine Entwicklungsmaßnahme kann zwar, wenn nicht andere Gründe für sie sprechen, nicht allein durch den Willen der Gemeinde gerechtfertigt werden, ihre im Gemeindegebiet geplanten Investitionen günstiger finanzieren zu können (BVerwGE 107, 123).

  • BVerwG, 27.09.2012 - 4 BN 20.12

    Zusammenhang zwischen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahme und Wohl der

    - ob es einen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass regelmäßig der Umstand gegen das Vorhandensein eines eine Entwicklungsmaßnahme rechtfertigenden qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarfs im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - (BVerwGE 107, 123) spricht, dass eine Entwicklungsmaßnahme einem Bebauungsplan nachfolgt (1.1),.

    Eine Entwicklungsmaßnahme setzt einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf voraus, der aus Gründen des öffentlichen Interesses ein planmäßiges und aufeinander abgestimmtes Vorgehen erfordert und mit dem allgemeinen Städtebaurecht nicht bewältigt werden kann (Urteil vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - BVerwGE 107, 123 ).

    d) Im Urteil vom 3. Juli 1998 (a.a.O.) hat der Senat eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme als Gesamtmaßnahme gekennzeichnet, "die darauf angelegt ist, für einen bestimmten Bereich ein Geflecht mehrerer Einzelmaßnahmen über einen längeren Zeitraum koordiniert und aufeinander abgestimmt vorzubereiten und durchzuführen.

    e) Die Revision ist nicht zuzulassen, um die Entscheidungen des Senats vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - (a.a.O.) und - BVerwG 4 CN 5.97 - (BRS 60 Nr. 229 S. 801) einer Kontrolle und ggf. Korrektur zu unterziehen.

    Der Senat hat in der Entscheidung BVerwG 4 CN 2.97 (a.a.O.) die Notwendigkeit eines planmäßigen Vorgehens im Sinne einer Gesamtmaßnahme nicht aus § 165 Abs. 3 BauGB, sondern aus § 165 Abs. 1 BauGB abgeleitet.

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 1 KN 111/08

    Benennung des konkreten Zwecks einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in der

    Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, die sich auf das Gebiet eines schon vorhandenen Bebauungsplanes bezieht, ist allenfalls zulässig, wenn sie über das Ziel der Finanzierung der öffentlichen Infrastrukturinvestitionen hinaus weitere Maßnahmen von einigem Gewicht zum Gegenstand hat, die zusammen mit dem Bebauungsplan erst das "koordinierte Maßnahmenbündel" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1998 (- 4 CN 2.97 -, BVerwGE 107, 123 = DVBl. 1998, 1293) ergeben.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu mit Urteil vom 3. Juli 1998 (- 4 CN 2.97 -, BVerwGE 107, 123 = DVBl. 1998, 1293; vgl. ausführlich OVG Münster, Urt. v. 18.5.2010 - 10 D 42/06.NE -, BauR 2010, 1890 zu allerdings deutlich kleineren Gewerbeflächen) ausgeführt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat weitergehenden Hoffnungen der Kommunen, die sich mit dem Instrument der Entwicklungsmaßnahme verbunden hatten, bereits mit dem schon angeführten Urteil vom 3. Juli 1998 (- 4 CN 2.97 -, BVerwGE 107, 123 = DVBl. 1998, 1293; daran anschließend Senatsurteile v. 20.2.2002 - 1 K 1236/00 -, BRS 65 Nr. 231 u. v. 27.2.2007 - 1 KN 1/07 -, juris) den Boden entzogen.

    Mit anderen Worten ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, die sich auf das Gebiet eines schon vorhandenen Bebauungsplanes bezieht, allenfalls dann zulässig, wenn sie über das Ziel der Finanzierung der öffentlichen Infrastrukturinvestitionen hinaus weitere Maßnahmen von einigem Gewicht zum Gegenstand hat, die zusammen mit dem Bebauungsplan erst das "koordinierte Maßnahmenbündel" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1998 (- 4 CN 2.97 -, BVerwGE 107, 123 = DVBl. 1998, 1293) ergeben.

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

    Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - (BVerwGE 107, 123) im Fall einer städtebaulichen Entwicklungssatzung (§ 165 BauGB) bestätigt.
  • BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04

    Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung;

    Sanierung ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Prozess, der als Gesamtmaßnahme eine Koordination sehr unterschiedlicher Einzelmaßnahmen erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 42.84 - Buchholz 406.15 § 1 StBauFG Nr. 1; Beschluss vom 7. Juni 1996 - BVerwG 4 B 91.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 297 = BRS 58 Nr. 244; Urteil vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - BVerwGE 107, 123 ; Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 4 CN 7.01 - BVerwGE 117, 248 ).
  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Damit wird ein qualifizierter städtebaulicher Handlungsbedarf vorausgesetzt, der ein planmäßiges und aufeinander abgestimmtes Vorgehen erfordert, nämlich im Sinne einer "Gesamtmaßnahme", die wegen ihrer Art, ihres Umfangs und der zeitlichen Erfordernisse mit dem allgemeinen städtebaulichen Instrumentarium nicht durchzuführen wäre (dazu im einzelnen: Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 16.78 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 3 = BRS 38 Nr. 217, und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 42.84 - Buchholz 406.15 § i StBauFG Nr. 1 = BauR 1986, 677).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2008 - 10 D 104/06

    Antragsbefugnis des Mieters im Normenkontrollverfahren?

    BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, BRS 60 Nr. 225.

    BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, a. a. O., und Beschluss vom 9.11.2001 - 4 BN 51.01 -, a. a. O. .

    BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, a. a. O.

    BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 1 BvR 1698/04 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, BRS 67 Nr. 229, und Urteile vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 - und - 4 CN 2.97 -, jeweils a. a. O.; Beschluss vom 9.11.2001 - 4 BN 51.01 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 27.11.2003 - 10a D 124/01.NE -, a. a. O.

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 1 K 1236/00

    Rechtmäßigkeit einer Entwicklungssatzung für eine städtebauliche

    Bei der Gesamtmaßnahme muss es sich um ein koordiniertes Maßnahmenbündel handeln, das durch eine flächendeckende und zeitlich geschlossene Planungskonzeption für ein exakt umgrenztes Gebiet verwirklicht werden soll (BVerwG, Urt. v. 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, NVwZ 1998, 1297 = BRS 60, Nr. 225).

    Ein solches "anderes Gebiet" muss allerdings ein beträchtliches Eigengewicht haben, das auch im Gesamtgefüge der Gemeinde deutlich wahrnehmbar ist (BVerwG, Urt. v. 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, a.a.O.; Bunzel/Lunebach, DÖV 1993, 649, 655).

    Nicht jedes neue Baugebiet kommt also in Frage, sondern nur ein solches Gebiet, das eine besondere Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde hat, wobei neben den quantitativen auch qualitative Anforderungen zu erfüllen sind (BVerwG, Urt. v. 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, a.a.O.; Runkel, ZfBR 1991, 91).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 3. Juli 1998 - 4 CN 2.97 -, a.a.O., nicht ausgeschlossen, dass eine einheitliche Entwicklungsmaßnahme auf voneinander getrennten Flächen rechtlich möglich ist.

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die räumliche Verklammerung zur besseren Finanzierbarkeit der Gesamtmaßnahme keinen tragfähigen Grund für die Zusammenführung von nicht in besonderer Weise verbundenen Teilgebieten darstellt (BVerwG, Urt. v. 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 05.09.2000 - 1 D 472/99

    Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes bei der Entwicklung von

    Entwicklungsmaßnahmen setzen weiter einen qualifizierten Handlungsbedarf in dem Sinne voraus, daß ihre einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen muß; wegen seiner enteignungsrechtlichen Vorwirkung läßt sich das städtebauliche Entwicklungsrecht als Teil des besonderen Städtebaurechts nicht für städtebauliche Aufgaben einsetzen, die mit dem allgemeinen Städtebaurecht bewältigt werden können; allein die aus dem Entwicklungsrecht folgenden Finanzierungserleichterungen rechtfertigen die Entwicklungsmaßnahme noch nicht (BVerwG, U. v. 03.07.1998, BVerwG 4 CN 2.97 -, BVerwGE 107, 123 = NvwZ 98, 1297 = DVBl. 98, 1293 = DÖV 99, 159) .

    Maßgebend ist, ob zur Erreichung des Entwicklungszieles im öffentlichen Interesse ein koordiniertes Maßnahmenbündel im Entwicklungsgebiet flächendeckend und zeitlich geschlossen verwirklicht werden soll (BVerwGE 107, 123).

    Eine Entwicklungsmaßnahme kann zwar, wenn nicht andere Gründe für sie sprechen, nicht allein durch den Willen der Gemeinde gerechtfertigt werden, ihre im Gemeindegebiet geplanten Investitionen günstiger finanzieren zu können (BVerwGE 107, 123) .

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04

    Wohl der Allgemeinheit, Erhöhter Wohnstättenbedarf, Enteignung,

    Dies stellt § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausdrücklich klar (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, BVerwGE 107, 123).

    Zwar rechtfertigt das Ziel der Finanzierung der für die angestrebte Entwicklung erforderlichen öffentlichen Infrastrukturinvestitionen aus der Bodenwertsteigerung allein nicht den Einsatz eines Instrumentariums, das nach der gesetzlichen Ausgestaltung auf eine (Durchgangs-)Enteignung gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, a.a.O.).

    Es muss sich um ein koordiniertes Maßnahmenbündel handeln, das durch eine "flächendeckende und zeitlich geschlossene Planungskonzeption für ein exakt umgrenztes Gebiet" verwirklicht werden soll (BVerwG, Urteile vom 12.12.2002 - 4 CN 7.01 -, a.a.O. und vom 3.7.1998 - 4 CN 2.97 -, a.a.O. m.w.N. sowie vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2003 - 10a D 124/01
  • BVerwG, 09.11.2001 - 4 BN 51.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung als

  • BVerwG, 05.08.2002 - 4 BN 32.02

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen; gerichtliche Kontrolldichte; gemeindlicher

  • BVerwG, 27.05.2004 - 4 BN 7.04

    Zulässige Enteignung im städtebaulichen Entwicklungsbereich auch ohne

  • BVerwG, 12.12.2002 - 4 CN 7.01

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Entwicklungsbereich; erhöhter Bedarf an Wohn

  • BVerwG, 22.01.2013 - 4 BN 4.12

    Nachfrage nach Gewerbeflächen als Indikator bei städtebaulichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2001 - 10a D 210/97
  • OVG Bremen, 21.03.2003 - 1 D 273/02

    Entwicklungssatzung; Erhöhter Wohnbedarf; Bedarfsprognose; Landschaftspark;

  • BVerwG, 30.01.2001 - 4 BN 72.00

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Gemeinbedarfseinrichtung; Landschaftspark;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2016 - 2 A 13.14

    Normenkontrollantrag bezüglich einer Entwicklungssatzung; Antragsbefugnis von

  • OVG Niedersachsen, 09.05.2014 - 1 KN 102/11

    Zweckverband aus Kreis und Gemeinden; Voraussetzungen einer städtebaulichen

  • OVG Bremen, 20.05.2003 - 1 D 273/02

    Städtebauliche Entwicklungssatzung "Osterholzer Feldmark" - Bedarfsprognose;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2010 - 10 D 42/06

    Wirksamkeit einer Satzung über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen

  • VerfGH Bayern, 13.03.2008 - 12-VII-06

    Popularklage gegen Entwicklungssatzung

  • BVerwG, 05.08.2002 - 4 BN 34.02

    Eröffnung von Beurteilungsfreiräumen und Gestaltungsfreiräumen durch Vorschriften

  • BVerwG, 05.08.2002 - 4 BN 35.02

    Eröffnung von Beurteilungsfreiräumen und Gestaltungsfreiräumen durch Vorschriften

  • BVerwG, 05.08.2002 - 4 BN 33.02

    Eröffnung von Beurteilungsfreiräumen und Gestaltungsfreiräumen durch Vorschriften

  • BVerwG, 02.11.2000 - 4 BN 51.00

    Entwicklungsmaßnahme; städtebaulicher Handlungsbedarf; Sanierung; Prognose;

  • BVerwG, 19.04.1999 - 4 BN 10.99

    Städtebaulicher Entwicklungsbereich; Erweiterung; Rechtsverordnung der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 1 C 11712/02

    Im IKEA-Streit vor dem OVG siegt die Stadt Koblenz

  • BVerwG, 17.12.2003 - 4 BN 18.02

    Anforderungen an die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme -

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2003 - 1 KN 2938/01

    Voraussetzungen für den Erlass einer Sanierungssatzung; Voraussetzungen der

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2007 - 1 KN 1/07

    Wirksamkeit einer städtebaulichen Entwicklungssatzung; Bedeutung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2002 - 7a D 213/97

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung einer Gemeinde über die förmliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2001 - 1 C 10195/00

    Normenkontrollantrag gegen eine Satzung über die förmliche Festlegung des

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