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   BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12   

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https://dejure.org/2013,6254
BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12 (https://dejure.org/2013,6254)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 (https://dejure.org/2013,6254)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 (https://dejure.org/2013,6254)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    ROG § 12 Abs. 3, § 28 Abs. 2; ROG a. F. § 7 Abs. 7; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3, §§ 39, 42
    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~ für Windenergienutzung; Konzentrationsflächenplanung; Tabuzonen; "harte" ~; "weiche" ~; Potenzialflächen; Abwägungsgebot; Planungsschadensrecht; Entschädigungsansprüche; Verhinderungsplanung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    ROG § 12 Abs. 3, § 28 Abs. 2
    Abwägungsgebot; Außenbereich; Entschädigungsansprüche; Konzentrationsflächenplanung; Planungsschadensrecht; Potenzialflächen; Regionalplan; Tabuzonen; Verhinderungsplanung; Vorrang- und Eignungsgebiete; Windenergieanlagen; ~ für Windenergienutzung; "harte" ~; "weiche" ~

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 3 ROG, § 28 Abs 2 ROG, § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 39 BauGB, § 42 BauGB
    Zur Wirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im Regionalplan Westsachsen

  • Wolters Kluwer

    Ausscheiden von "harten" und "weichen" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) ein Träger der Regionalplanung bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen; Berücksichtigung der Nachteile einer ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete für Windenergienutzung; Konzentrationsflächenplanung; "harte" Tabuzonen; "weiche" Tabuzonen; Potentialflächen; Abwägungsgebot; Planungsschadensrecht; Entschädigungsansprüche; ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Harte und weiche Tabuzonen; Planentschädigungsansprüche (Regionalplan "Energetische Windnutzung" Westsachsen 2008)

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 12 Abs. 3, 28 Abs. 2 ROG, §§ 35 Abs. 3 Satz 3, 39, 42 BauGB
    Zur Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen

  • rewis.io

    Zur Wirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im Regionalplan Westsachsen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausscheiden von "harten" und "weichen" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) ein Träger der Regionalplanung bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen; Berücksichtigung der Nachteile einer ...

  • rechtsportal.de

    Ausscheiden von "harten" und "weichen" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) ein Träger der Regionalplanung bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen; Berücksichtigung der Nachteile einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Flächen für Windenergie: Anforderungen an die Planung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im aktuellen Regionalplan Westsachsen offen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im aktuellen Regionalplan Westsachsen offen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regionalplanung für "Energetische Windnutzung" muss Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen vornehmen

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Regionalplan Westsachsen bzgl. Windenergie weiter offen

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Tabuzonen bei Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen im Außenbereich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1017
  • DÖV 2013, 821
  • BauR 2013, 1396
  • BauR 2013, 2066
  • ZfBR 2013, 569
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12
    Entschädigungsansprüche nach dem Planungsschadensrecht scheiden aus, wenn mit einer Konzentrationsflächenplanung Vorrang- und Eignungsgebiete (hier: für die Windenergienutzung) aus einem früheren Regionsplan nicht "weggeplant" werden (wie Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ).

    Auch § 42 BauGB ist unergiebig, weil die Nutzungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet, nicht die in der Vorschrift vorausgesetzte Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition haben (BTDrucks 15/2996, S. 62 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. April 1997 - III ZR 104/96 - BGHZ 135, 192; Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ).

  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12
    Nach der Rechtsprechung des Senats, die das Oberverwaltungsgericht zutreffend referiert hat, vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise (vgl. Beschluss vom 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 - BRS 74 Nr. 112): In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen.

    Die Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern (Beschluss vom 15. September 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12
    Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 ), mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 ).

    Sie stehen mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 ).

  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12
    Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 ).
  • BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96

    Schadensersatzansprüche von Grundstückseigentümern wegen einer Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12
    Auch § 42 BauGB ist unergiebig, weil die Nutzungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet, nicht die in der Vorschrift vorausgesetzte Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition haben (BTDrucks 15/2996, S. 62 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. April 1997 - III ZR 104/96 - BGHZ 135, 192; Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12
    Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 ).
  • BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12
    Zwar sind die Nachteile einer Planung für Planunterworfene sowie die Tatsache und der mögliche Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12
    Eine planerische Entscheidung zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - hiernach stehen öffentliche Belange u.a. einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist - bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261).
  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12
    Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist der Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130), d.h. vorliegend, dass mehr und/oder größere Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen worden wären.
  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 D 2.03

    Polizeimeister im BGS; Beihilfe zu Handtaschendiebstählen eines Dritten;

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12
    Durch Bezugnahme auf das Urteil vom 7. April (nicht: Juli) 2005 - 1 D 2.03 - hat es hinzugefügt, dass der der Windnutzung zur Verfügung stehende flächenmäßige Anteil größer wird, wenn diejenigen Gebiete, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, wie z.B. besiedelte Flächen, von der Gesamtfläche des Plangebiets abgezogen werden.
  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

  • BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86

    Versagungsgrund - Erteilung der Gaststättenerlaubnis - Abschließende

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt vorzugehen (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017):.

    Da ihre Festsetzung nicht auf zwingendem Recht beruht, hätte die Landesplanungsbehörde aber unter Berücksichtigung aller Belange die Entscheidung über das Ob und das Ausmaß derartiger einheitlicher Mindestabstandsregelungen abwägen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017 - Juris Rn. 8).

    Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig blieben, hätten in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung gesetzt werden müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2/12 aaO).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    Zu den harten Tabuzonen gehören regelmäßig Abstände zu Siedlungen und sonstigen geschützten Nutzungen, die das Minimum dessen darstellen, was zur Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen, Schattenwurf und optisch bedrängender Wirkung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 8).

    Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013, a.a.O. Rn. 8 sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 11).

    Zwar muss sich der Plangeber, wie bereits ausgeführt, zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten Tabuzonen, in denen eine Windenergienutzung von vorneherein ausgeschlossen ist, und weichen Tabuzonen, die einer Abwägung zugänglich sind, bewusst machen und ihn dokumentieren (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 8 sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17

    Normenkontrolle gegen den Windkraft betreffenden Teil eines RROP

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, BVerwGE 145, 231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654; v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812, v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen.

    Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses hinsichtlich der Frage der Substanz anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017).

    So gesehen und mit diesen Einschränkungen wird dem Plangeber mit der Unterteilung in harte und weiche Tabuzonen nichts Unmögliches abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231, vorgehend: OVG B-Stadt-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017; Urt. d. Sen. v. Urt. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, juris; v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470, und v. 14.5.2014 - 12 KN 244/12 -, NuR 2014, 571).

    a) Die fehlerhafte oder fehlende Unterscheidung zwischen den rechtlich und tatsächlich zwingenden ("harten") Ausschlusskriterien und den einer Abwägung zugänglichen ("weichen") Kriterien bei der Ermittlung der Potenzialflächen ist ebenso auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953 ff.) wie die fehlerhafte Abgrenzung "weicher Tabuzonen" (vgl. Urt. d. Sen. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris).

    b) Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Kreistages bzw. hier der Regionsversammlung über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, a. a. O., juris; Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, a. a. O., juris).

    Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre, d. h. vorliegend, dass mehr, andere und/oder größere Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen worden wären (BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, a. a. O., juris).

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