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   BVerwG, 04.12.2014 - 4 CN 7.13   

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https://dejure.org/2014,38003
BVerwG, 04.12.2014 - 4 CN 7.13 (https://dejure.org/2014,38003)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.2014 - 4 CN 7.13 (https://dejure.org/2014,38003)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 (https://dejure.org/2014,38003)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    BauGB § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 2, § 137 Abs. 2, § 173 Satz 1; ZPO § 560
    Erhaltungssatzung; Erhaltungsziele; Erhaltungszwecke; städtebauliche Eigenart; städtebauliche Gestalt; optisch wahrnehmbare Umstände; Blockrandbebauung; lärmabschirmende Wirkung; Rückbau; Änderung; Nutzungsänderung; präventive Kontrolle; Versagungsgründe; Ortsbild; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1
    "bewohnbare Lärmschutzwand"; "städtebaulicher Denkmalschutz"; Aktenwidrigkeit; Blockrandbebauung; Erhaltungssatzung; Erhaltungsziele; Erhaltungszwecke; Kompetenzmäßigkeit; Nutzungsänderung; Ortsbild; Prägung; Rückbau; Satzungsmotive; Stadtgestalt; Urteilsgründe; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 172 Abs 3 S 1 BauGB
    Lärmschützende Funktion von Blockrandbebauung allein kein zulässiger Zweck einer kommunalen Erhaltungssatzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 172 Abs 3 S 1 BauGB
    Lärmschützende Funktion von Blockrandbebauung allein kein zulässiger Zweck einer kommunalen Erhaltungssatzung

  • Wolters Kluwer

    Erhaltung einer vorhandenen Bebauung wegen ihrer lärmabschirmenden Wirkung für andere baulichen Anlagen

  • doev.de PDF

    Zulässiges Ziel einer Erhaltungssatzung

  • rewis.io

    Lärmschützende Funktion von Blockrandbebauung allein kein zulässiger Zweck einer kommunalen Erhaltungssatzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhaltungssatzung; Erhaltungsziele; Erhaltungszwecke; städtebauliche Eigenart; städtebauliche Gestalt; optisch wahrnehmbare Umstände; Blockrandbebauung; lärmabschirmende Wirkung; Rückbau; Änderung; Nutzungsänderung; präventive Kontrolle; Versagungsgründe; Ortsbild; ...

  • rechtsportal.de

    Erhaltung einer vorhandenen Bebauung wegen ihrer lärmabschirmenden Wirkung für andere baulichen Anlagen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abschirmung gegen Lärm ist kein zulässiger Zweck einer Erhaltungssatzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Lärmabschirmung kein zulässiger Zweck einer Erhaltungssatzung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Lärmabschirmung kein zulässiger Zweck einer Erhaltungssatzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lärmabschirmung per Erhaltungssatzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erhaltungssatzung - und der Lärmschutz

  • Jurion (Kurzinformation)

    Lärmabschirmung kein zulässiger Zweck einer Erhaltungssatzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Lärmabschirmung kein zulässiger Zweck einer Erhaltungssatzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Lärmschutz durch Erhaltungssatzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Lärmschutz durch Erhaltungssatzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kommunale Satzungsermächtigung zur präventiven Kontrolle nur bezüglich optisch wahrnehmbarer Gegebenheiten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kommunale Satzungsermächtigung zur präventiven Kontrolle nur bezüglich optisch wahrnehmbarer Gegebenheiten

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Lärmabschirmung kein zulässiger Zweck einer Erhaltungssatzung

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Erhaltungssatzung und Lärmabschirmung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Häuser sind keine Lärmschutzwand

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eine Erhaltungssatzung nur aus Lärmschutzgründen ist unwirksam! (IBR 2015, 1048)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 151, 27
  • NVwZ 2015, 901
  • DÖV 2015, 533
  • BauR 2015, 953
  • ZfBR 2015, 372
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 26.85

    Notwendiger Inhalt einer Erhaltungssatzung; Abgrenzung von Baurech zum

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 4 CN 7.13
    Über die Erhaltung baulicher Anlagen nach § 172 BauGB wird in zwei aufeinanderfolgenden Schritten - Erhaltungssatzung, Genehmigung - entschieden (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 ; ausführlich Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 172 Rn. 2).

    Angesichts dieses über das Ortsbild hinausgehenden Bedeutungsgehalts bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass auch eine - optisch wahrnehmbare - besondere Baustruktur wie etwa eine Blockrandbebauung unter den Begriff der Stadtgestalt fallen kann, auch wenn ihr keine geschichtliche oder künstlerische Bedeutung zukommt, sofern sie eine städtebauliche ("stadträumliche") Funktion für das Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde erfüllt (zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 ).

    Damit wurde - entsprechend dem Anliegen des Bundesrats - zum Ausdruck gebracht, dass der städtebauliche Erhaltungsschutz bauliche Anlagen, die eine geschichtliche oder künstlerische Bedeutung haben, nur in ihrem städtebaulichen Aspekt umfasst (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 ).

    Damit bleibt festzuhalten, dass der Denkmalschutz in seinem städtebaulichen Aspekt, d.h. in seiner Ausstrahlungswirkung in das Bauplanungsrecht (sog. städtebaulicher Denkmalschutz; zur Kompetenzmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - DVBl 1987, 465 und BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 ; siehe auch Beschlüsse vom 23. Juni 1992 - 4 NB 9.92 - juris Rn. 7 und vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - BauR 2013, 1837 = UPR 2013, 446 Rn. 3) zwar wohl der praktisch wichtigste, aber nicht der einzige Erhaltungszweck ist, der den Erlass einer Erhaltungssatzung auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigt (vgl. auch Mitteilung des Deutschen Instituts für Urbanistik - difu - "Erhaltungssatzungen in der kommunalen Praxis", NVwZ 1985, 813, die einerseits vom Regelungsbereich der "denkmalnahen" Erhaltungssatzungen spricht, andererseits aber in Tabelle 1 eine nicht unerhebliche Zahl von Erhaltungsfällen ohne geschichtliche oder künstlerische Bedeutung wiedergibt).

  • BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 2.13

    Zum Abgrenzungsmaßstab der Tatbestandsalternativen für Erhaltungssatzungen

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 4 CN 7.13
    Die zum Satzungserlass berechtigenden Erhaltungsziele sind in § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB abschließend geregelt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - BauR 2013, 1837 = UPR 2013, 446 Rn. 3).

    Städtebaulicher Erhaltungsschutz im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zielt damit auf Wahrung der städtebaulichen Funktion baulicher Anlagen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - a.a.O.), deren Bezugspunkt die städtebauliche Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt ist.

    Sie sind auch für die Konkretisierung der Satzungsermächtigung von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - BauR 2013, 1837 = UPR 2013, 446 Rn. 3), weil die Gemeinde mit der Satzung keine Zwecke verfolgen darf, die im Vollzug der Satzung mangels eines entsprechenden Versagungsgrundes nicht durchsetzbar sind.

    Damit bleibt festzuhalten, dass der Denkmalschutz in seinem städtebaulichen Aspekt, d.h. in seiner Ausstrahlungswirkung in das Bauplanungsrecht (sog. städtebaulicher Denkmalschutz; zur Kompetenzmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - DVBl 1987, 465 und BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 ; siehe auch Beschlüsse vom 23. Juni 1992 - 4 NB 9.92 - juris Rn. 7 und vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - BauR 2013, 1837 = UPR 2013, 446 Rn. 3) zwar wohl der praktisch wichtigste, aber nicht der einzige Erhaltungszweck ist, der den Erlass einer Erhaltungssatzung auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigt (vgl. auch Mitteilung des Deutschen Instituts für Urbanistik - difu - "Erhaltungssatzungen in der kommunalen Praxis", NVwZ 1985, 813, die einerseits vom Regelungsbereich der "denkmalnahen" Erhaltungssatzungen spricht, andererseits aber in Tabelle 1 eine nicht unerhebliche Zahl von Erhaltungsfällen ohne geschichtliche oder künstlerische Bedeutung wiedergibt).

  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 CN 4.00

    Städtebaurecht; Bauleitplanung; Belange des Denkmalschutzes; Denkmalschutzrecht;

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 4 CN 7.13
    Zumindest missverständlich ist es deshalb, wenn das Oberverwaltungsgericht (UA S. 8) den Begriff der städtebaulichen Bedeutung unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 - (BVerwGE 114, 247 ) allein auf vorhandene bauliche Anlagen "von historischem Wert" bezogen hat.
  • BVerfG, 26.01.1987 - 1 BvR 969/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 39h Abs. 1, Abs. 3 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 4 CN 7.13
    Damit bleibt festzuhalten, dass der Denkmalschutz in seinem städtebaulichen Aspekt, d.h. in seiner Ausstrahlungswirkung in das Bauplanungsrecht (sog. städtebaulicher Denkmalschutz; zur Kompetenzmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - DVBl 1987, 465 und BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 ; siehe auch Beschlüsse vom 23. Juni 1992 - 4 NB 9.92 - juris Rn. 7 und vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - BauR 2013, 1837 = UPR 2013, 446 Rn. 3) zwar wohl der praktisch wichtigste, aber nicht der einzige Erhaltungszweck ist, der den Erlass einer Erhaltungssatzung auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigt (vgl. auch Mitteilung des Deutschen Instituts für Urbanistik - difu - "Erhaltungssatzungen in der kommunalen Praxis", NVwZ 1985, 813, die einerseits vom Regelungsbereich der "denkmalnahen" Erhaltungssatzungen spricht, andererseits aber in Tabelle 1 eine nicht unerhebliche Zahl von Erhaltungsfällen ohne geschichtliche oder künstlerische Bedeutung wiedergibt).
  • BVerwG, 23.06.1992 - 4 NB 9.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 4 CN 7.13
    Damit bleibt festzuhalten, dass der Denkmalschutz in seinem städtebaulichen Aspekt, d.h. in seiner Ausstrahlungswirkung in das Bauplanungsrecht (sog. städtebaulicher Denkmalschutz; zur Kompetenzmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - DVBl 1987, 465 und BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 ; siehe auch Beschlüsse vom 23. Juni 1992 - 4 NB 9.92 - juris Rn. 7 und vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - BauR 2013, 1837 = UPR 2013, 446 Rn. 3) zwar wohl der praktisch wichtigste, aber nicht der einzige Erhaltungszweck ist, der den Erlass einer Erhaltungssatzung auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigt (vgl. auch Mitteilung des Deutschen Instituts für Urbanistik - difu - "Erhaltungssatzungen in der kommunalen Praxis", NVwZ 1985, 813, die einerseits vom Regelungsbereich der "denkmalnahen" Erhaltungssatzungen spricht, andererseits aber in Tabelle 1 eine nicht unerhebliche Zahl von Erhaltungsfällen ohne geschichtliche oder künstlerische Bedeutung wiedergibt).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18

    Normenkontrolle; Erhaltungsverordnung; zweistufiges Verfahren; Ortsbild;

    Welche Erhaltungsziele von der Gemeinde insoweit zulässigerweise verfolgt werden dürfen, regelt § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - juris Rn. 11).

    Denn sie tragen nichts zur städtebaulichen Gestalt eines Gebiets bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 11).

    Dabei ist es für die Gültigkeit der Erhaltungsverordnung im Hinblick auf das zweistufig ausgestaltete Verfahren (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987, a.a.O., S. 26, und vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 13) nicht erforderlich, dass alle in einem festgelegten Erhaltungsgebiet vorhandenen baulichen Anlagen nach diesen Kriterien erhaltungswürdig sind.

    (1) Der Begriff des Ortsbildes zielt - ebenso wie der hier nicht einschlägige Begriff des Landschaftsbildes - auf die optische Wirkung bzw. das Erscheinungsbild des Gebiets ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 15).

    Gemeint sind hier also die visuellen Aspekte, die optischen Wirkungen des Gebiets (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 15).

    Angesichts dieses über das Ortsbild hinausgehenden Bedeutungsgehalts bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass auch eine - optisch wahrnehmbare - besondere Baustruktur (wie etwa eine Blockrandbebauung) unter den Begriff der Stadtgestalt fallen kann, auch wenn ihr keine geschichtliche oder künstlerische Bedeutung zukommt, sofern sie eine städtebauliche ("stadträumliche") Funktion für das Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um einen Auffangtatbestand, der den Erhaltungsgedanken auf bauliche Anlagen ausdehnt, die das Erscheinungsbild ihrer Umgebung zwar nicht prägen, aber dennoch ("sonst") für die städtebauliche Eigenart des Gebiets im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von Bedeutung sind, indem sie die Umgebung zumindest mitgestalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 17).

    Der Normgeber muss vielmehr nach dem Inhalt der Erhaltungssatzung auch das Ziel verfolgt haben, die von ihr erfassten Gebäude gerade aus den dort genannten Gründen zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 23; vorgehend OVG Magdeburg, Urteil vom 29. November 2012 - 2 K 41/11 - BeckRS 2015, 52573).

    Anders als das Bestreben, einen Wohnblock als Lärmschutzriegel für eine andere Bebauung zu erhalten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 25), ist das Anliegen, einem Veränderungsdruck entgegenzuwirken, der aus dem Bemühen der Eigentümer folgt, ihr Eigentum möglichst profitabel zu verwerten, geradezu typisch für das Erhaltungsrecht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2020 - 8 C 11686/19

    Teilunwirksamkeit einer Erhaltungssatzung, weil für eine bestimmte Regelung eine

    Optisch nicht wahrnehmbare Funktionen können demgegenüber nichts zur städtebaulichen Gestalt eines Gebiets beitragen und rechtfertigen deshalb auch nicht den Erlass einer Erhaltungssatzung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 -, BVerwGE 151, 27 und juris, Rn. 11, m.w.N.).

    Die städtebauliche Bedeutung ist nicht auf Aspekte des sog. städtebaulichen Denkmalschutzes beschränkt, muss sich aber aus optisch wahrnehmbaren Wirkungen der baulichen Anlagen ergeben, die zur städtebaulichen Gestalt des Gebiets beitragen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 12, m.w.N.).

    Nach dieser Vorschrift darf - in den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - die im Erhaltungsgebiet für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung erforderliche Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.).

    Die abschließend in § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB geregelten Versagungsgründe sind auch für die Konkretisierung der Satzungsermächtigung von Bedeutung, weil die Gemeinde mit der Satzung keine Zwecke verfolgen darf, die im Vollzug der Satzung mangels eines entsprechenden Versagungsgrundes nicht durchsetzbar sind; dies folgt aus der Bezugnahme des Gesetzgebers in sämtlichen Ermächtigungstatbeständen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Klammerzusätze auf die Versagungsgründe nach § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.).

    Dabei zielt der Begriff "Ortsbild" auf die optische Wirkung bzw. das Erscheinungsbild des Gebiets ab: Unter Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils bei einer Betrachtung sowohl von innen als auch von außen unter Einschluss der Fernwirkung des Ortsumrisses zu verstehen; Ortsbild ist danach die bauliche Ansicht eines Ortsteils, Straßenzugs, Platzes oder eines sonstigen Bebauungszusammenhangs, d. h. das überwiegend durch bauliche Anlagen bestimmte Erscheinungsbild (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 48 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 15).

    Für das Ortsbild prägend ist ein Bauwerk dann, wenn die von ihm ausgehenden optischen Wirkungen - allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen - die Charakteristik des Ortsteils ausmachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 15, m.w.N.).

    Unter "Stadtgestalt" ist vor allem die baulich-räumliche Struktur einer Stadt oder eines Siedlungsbereichs - einschließlich der Freiräume - zu verstehen, wie sie insbesondere durch den Grundriss, das Maß der baulichen Nutzung einschließlich der Gebäudehöhe, der Stellung der Gebäude zueinander sowie ihre Zuordnung zu den Straßen, aber auch durch die bauliche Gestaltung bestimmt wird; die Stadtgestalt schließt bestimmte typische Formen der Bodennutzung ein und stellt vor allem auf baulich relevante Strukturen und Funktionen ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 16, m.w.N.).

    Wie bereits ausgeführt begründet § 172 BauGB ein zweistufiges Verfahren zur Erhaltung baulicher Anlagen: Auf der ersten Stufe kann von den Gemeinden durch Satzung ein Gebiet festgelegt werden, in dem zur Wahrung bestimmter städtebaulicher Erhaltungsziele Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung sowie Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung unterworfen werden; erst auf der zweiten Stufe konkretisiert und individualisiert sich das Verfahren, indem auf Antrag des Vorhabenträgers über die Schutzwürdigkeit des einzelnen Bauwerks und die Zulässigkeit von Veränderungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 13).

  • VG Hamburg, 30.10.2020 - 7 K 4140/18

    Vereinbarkeit eines Änderungsvorhabens (Dachausstiegsbauwerk) mit einer

    Ist in diesem Zusammenhang danach zu fragen, in welcher Qualität die möglichen Schutzobjekte die Umgebung räumlich mitgestalten und zur Unverwechselbarkeit der Ansicht eines Ortsteils, Platzes oder Straßenzuges beisteuern (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, 4 CN 7.13, NVwZ 2015, 901, 902, Rn. 17; Beschl. v. 25.6.2013, 4 BN 6.13, juris Rn. 4 f.), so kann es auch bei den Merkmalen "geschichtliche oder künstlerische Bedeutung" im bodenrechtlichen Zusammenhang nur um eine städtebauliche - als solche dann jedoch näherer Bestimmung bedürftige - Dimension gehen.

    Von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind m.a.W. die visuellen Aspekte, d.h. die optischen Wirkungen des bzw. innerhalb des Gebiets (BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O., Rn. 15; Stock, a.a.O., Rn. 32, 147; Möller, a.a.O., Rn. 72).

    Bereits bei der Erfassung des maßgeblichen Ortsbildes kommt es auf die Schutzzielbestimmung der Erhaltungsregelung an; so ist der Blick auf den tatsächlichen Bestand beispielsweise bei einem Schutzzweck "Erhaltung einer geschlossenen Blockrandbebauung" (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O.) auf andere Tatsachen zu richten, als wenn die Erhaltungsregelung auf die Bewahrung von Bauten zielt, die erkennbar einer bestimmten Zeitschicht zuzuordnen sind (vgl. u.a. OVG Hamburg, Urt. v. 20.4.2017, 2 E 7/15.N, juris Rn. 89).

    Prägend für das jeweils relevante Ortsbild wiederum ist ein Bauwerk dann, wenn die von ihm ausgehenden optischen Wirkungen - allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen - diejenige Charakteristik des Straßenzuges, Platzes oder sonstigen Bebauungszusammenhangs ausmachen, d.h. der maßgeblichen Umgebung ihren Stempel aufdrücken und das Erscheinungsbild maßgeblich beeinflussen, auf die es maßgeblich bei der Schutzgebietsbestimmung angekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O., Rn. 15; Stock, a.a.O., Rn. 154).

    Keine Bedeutung haben allgemeine, sonstige städtebauliche Zielvorstellungen der öffentlichen Bauverwaltung außerhalb der Schutzzweckbestimmung des Normgebers (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O., Rn. 19 ff., ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 13.6.2012, 2 E 2/08.N., juris Rn. 43), d.h. es dürfen in der konkreten Normanwendung weder weitere städtebauliche Ziele eingeführt werden (selbst wenn diese ihrerseits eine Erhaltungsfestsetzung rechtfertigen könnten, vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O.) noch dürfen tatsächliche bauliche Gegebenheiten, die nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 BauGB städtebaulich unerwünscht sind, aus der Betrachtung der gegenwärtigen tatsächlichen Wirkungszusammenhänge im Ortsbild ausgeklammert werden (Stock, a.a.O., Rn. 155).

    Für die Maßstabsbestimmung zur Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Erhaltungszielen entscheidend sind die Bewertungen, die den Normgeber der Erhaltungsregelung seinerzeit zu der Festsetzung bewogen haben, also das seinerzeitige Erhaltungskonzept (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O., u.a. Rn. 23 f.), für dessen Bestimmung im Fall einer Erhaltungsverordnung insbesondere auf die dieser zugrundeliegenden Materialien zurückzugreifen ist (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O., Rn. 39, das in Bezug auf die hier gegenständliche Erhaltungsverordnung Harvestehude u.a. die Milieugebietsanalyse Stadtbild Hamburg - Harvestehude der Baubehörde der Beklagten von 1987 heranzieht).

    Schutzzweckbestimmungen, die der Normgeber bei Normerlass nicht klar zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O.) oder die von der Bauverwaltung erst bei Normanwendung entwickelt werden - so etwa im Rahmen von Gestaltungsleitfäden oder Verwaltungsvorschriften- bzw. praktiken, die sich nicht auf eine Veranschaulichung der jeweiligen Schutzzweckbestimmung beschränken -, entfalten rechtlich keine Außenwirkung und binden insbesondere das Gericht in seinem Prüfungsmaßstab nicht.

    Hieraus folgt jedoch nicht, dass auf der zweiten Stufe, auf der die Regelung konkretisiert und individualisiert wird, indem auf Antrag eines Vorhabenträgers über die Schutzwürdigkeit des konkreten Bauwerks und die Zulässigkeit von Veränderungen entschieden wird, das Schutzinteresse, d.h. der Prüfungsmaßstab, erstmalig und aktuell - durch die Verwaltung anstelle des Normgebers - bestimmt werden dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O.).

    Ebenso wie auf der Grundlage der kompetenzrechtlich gebotenen, von dem Gesetzgeber in die Bestimmung von Sinn und Zweck aufzunehmenden Abgrenzung zum landesrechtlichen Denkmalschutz (vgl. o.) geklärt ist, dass es bei der städtebaulichen Erhaltung gemäß § 172 Abs. 3 BauGB nicht um Verhältnisse im Gebäudeinneren, sondern nur um den äußerlich sichtbaren Bestand gehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O., Rn. 17; Beschl. v. 25.6.2013, a.a.O., Rn. 4), muss diese Abgrenzung auch für den Detaillierungsgrad der Betrachtung der Gebäude von außen berücksichtigt werden.

  • BVerwG, 26.10.2020 - 4 BN 54.20

    Die Möglichkeit des Eintritts städtebaulich erheblicher Folgewirkungen steht dem

    Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Beschlusses von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - (BVerwGE 151, 27) zuzulassen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Erhaltungszweck einer Erhaltungssatzung - gleiches gilt für eine entsprechende Verordnung (§ 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf optisch wahrnehmbare, für die städtebauliche Gestalt eines Gebiets bedeutsame bauliche Gegebenheiten gerichtet sein muss; denn die städtebauliche Eigenart eines Gebiets ergibt sich aus der durch die vorhandene Bebauung geprägten Gestalt, die nur in optisch wahrnehmbaren Umständen ihren Ausdruck finden kann (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - BVerwGE 151, 27 Rn. 9 f.).

    Fehlt es daran, weil es dem Normgeber beim Satzungserlass auf die optisch wahrnehmbare Gestalt der baulichen Gegebenheiten nicht ankommt, ist die Erhaltungssatzung mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - a.a.O. Rn. 24 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 3.21

    Normenkontrolle eines Bebauungsplanes - Festsetzung von Erhaltungsgebieten im

    Die insoweit relevante städtebauliche Bedeutung ist nicht auf Aspekte des sog. städtebaulichen Denkmalschutzes beschränkt, muss sich aber aus optisch wahrnehmbaren Wirkungen der baulichen Anlagen ergeben, die zur städtebaulichen Gestalt des Gebiets beitragen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 -, juris Rn. 10 f. ; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. November 2022 - 1 N 19.1117 -, juris Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21
    Die insoweit relevante städtebauliche Bedeutung ist nicht auf Aspekte des sog. städtebaulichen Denkmalschutzes beschränkt, muss sich aber aus optisch wahrnehmbaren Wirkungen der baulichen Anlagen ergeben, die zur städtebaulichen Gestalt des Gebiets beitragen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 -, juris Rn. 10 f. ; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. November 2022 - 1 N 19.1117 -, juris Rn. 30).
  • BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15

    Keine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO bei nur geringfügiger

    Denn auch der von der Beschwerde angeführte "städtebauliche Denkmalschutz" (zum Begriff und zur Abgrenzung vom landesrechtlichen Denkmalschutz vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - BVerwGE 151, 27 Rn. 18 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - DVBl 1987, 465 und BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 - städtebauliche Erhaltungssatzungen) ist städtebaulicher Natur und liegt damit - nicht anders als die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 15) - grundsätzlich ebenfalls allein im öffentlichen Interesse.
  • VGH Bayern, 15.11.2022 - 1 N 19.1117

    Alternative Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche und eines urbanen Gebietes in

    Optisch nicht wahrnehmbare Funktionen können demgegenüber nichts zur städtebaulichen Gestalt eines Gebiets beitragen und rechtfertigen deshalb auch nicht den Erlass einer Erhaltungssatzung (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 CN 7.13 - BVerwGE 151, 27; BayVGH, U.v. 28.7.2022 - 1 N 19.801 - juris Rn. 28).

    Die städtebauliche Bedeutung ist nicht auf Aspekte des sog. städtebaulichen Denkmalschutzes beschränkt, muss sich aber aus optisch wahrnehmbaren Wirkungen der baulichen Anlagen ergeben, die zur städtebaulichen Gestalt des Gebiets beitragen können (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2014 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.10.2020 - 4 BN 54
    Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Beschlusses von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - (BVerwGE 151, 27) zuzulassen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Erhaltungszweck einer Erhaltungssatzung - gleiches gilt für eine entsprechende Verordnung (§ 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf optisch wahrnehmbare, für die städtebauliche Gestalt eines Gebiets bedeutsame bauliche Gegebenheiten gerichtet sein muss; denn die städtebauliche Eigenart eines Gebiets ergibt sich aus der durch die vorhandene Bebauung geprägten Gestalt, die nur in optisch wahrnehmbaren Umständen ihren Ausdruck finden kann (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - BVerwGE 151, 27 Rn. 9 f.).

    Fehlt es daran, weil es dem Normgeber beim Satzungserlass auf die optisch wahrnehmbare Gestalt der baulichen Gegebenheiten nicht ankommt, ist die Erhaltungssatzung mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - a.a.O. Rn. 24 f.).

  • VG Karlsruhe, 06.11.2018 - 2 K 6513/16

    Stadtgestalt im Sinne von § 172 BauGB

    Bedenken gegen das rechtmäßige Zustandekommen der Erhaltungssatzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Erhaltungssatzungen: BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 4 CN 7.13 -, BVerwGE 151, 27).

    Den Klägern ist insoweit zwar zuzugeben, dass der Zweck einer auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB fußenden Satzung ausschließlich die Verhinderung optisch wahrnehmbarer Veränderungen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 4 CN 7.13 -, BVerwGE 515, 27).

  • VGH Bayern, 28.07.2022 - 1 N 19.801

    Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen fehlender städtebaulicher

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2018 - 1 MB 11/18

    Gründe für des städtebaulichen Erhaltungsschutzes; Begriff der Villa

  • VG München, 16.10.2017 - M 8 K 15.1186

    Abbruch eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes

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