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ArbG Hamm, 30.09.2004 - 4 Ca 1035/04 |
Verfahrensgang
- ArbG Hamm, 30.09.2004 - 4 Ca 1035/04
- LAG Hamm, 08.02.2005 - 19 Sa 2287/04
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 08.02.2005 - 19 Sa 2287/04
Kündigung wegen Trunksucht
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen das (Teil-)Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.09.2004 - 4 Ca 1035/04 - teilweise abgeändert und wie folgt unter Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung neu gefasst:.Das Arbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 30.09.2004 - 4 Ca 1035/04 - entschieden, dass die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber krankheitsbedingt aufgrund einer Alkoholabhängigkeit des Klägers als fristgerechte Kündigung wirksam sei, da zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund noch nicht vorhandener Bereitschaft des Klägers, sich einer Therapie zu unterziehen, mit alkoholbedingter Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung zu rechnen gewesen sei.
Der Kläger beantragt unter Zurücknahme der Feststellungsklage (Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens) im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.09.2004 - 4 Ca 1035/04 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.04.2004 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist, und hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses anzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.09.2004 - 4 Ca 1035/04 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, und hilfsweise das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2004 aufzulösen gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.