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ArbG Koblenz, 04.03.2008 - 4 Ca 2471/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 04.03.2008 - 4 Ca 2471/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 - 3 Ta 55/08
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 - 3 Ta 55/08
Prozesskostenhilfe - Tarifvertrag Jahressondervergütung für die Feinkeramische …
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen - der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.03.2008 - 4 Ca 2471/07 - - teilweise, - nämlich insoweit aufgehoben, als dort (auch) der Prozesskostenhilfe- und Rechtsanwaltsbeiordnungsantrag des Klägers hinsichtlich des Klageantrages, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.280,00 EUR brutto (nebst Zinsen) zu zahlen, zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der teilweisen Aufhebung des Beschlusses vom 04.03.2008 - 4 Ca 2471/07 - wird das Prozesskostenhilfe-Verfahren an das Arbeitsgericht zwecks Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe und sodann zwecks erneuter Entscheidung über den Prozesskostenhilfe- und Rechtsanwaltsbeiordnungs-Antrag zurückverwiesen.
Im Kammertermin vom 05.03.2008 hat sich die Beklagte in dem gerichtlichen Vergleich - 4 Ca 2471/07 - (sinngemäß) verpflichtet, dem Kläger zur Abgeltung der Klageforderung 500,-- EUR brutto zu zahlen.
Mit dem Beschluss vom 04.03.2008 - 4 Ca 2471/07 - hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfebewilligung (nebst Rechtsanwaltsbeiordnung) und den hilfsweisen Antrag des Klägers auf Rechtsanwaltsbeiordnung (gemäß § 11a ArbGG) zurückgewiesen.
Gegen den am 04.03.2008 zugestellten Beschluss vom 04.03.2008 - 4 Ca 2471/07 - hat der Kläger am 14.03.2008 mit dem Schriftsatz vom 13.03.2008 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Unbegründet ist die Beschwerde in dem Umfang, in dem der Kläger im Termin vom 05.03.2008 die Klage (teilweise) zurückgenommen hat (s. dazu die Sitzungsniederschrift vom 05.03.2008 - 4 Ca 2471/07 - dort S. 2 = Bl. 27 d.A.).
Zwar mag die Rechtsfrage letztlich (möglicherweise) so zu beantworten sein, wie das Arbeitsgericht dies im Ergebnis und mit ausführlicher Begründung unter Ziffer II. 3. des Beschlusses vom 04.03.2008 - 4 Ca 2471/07 - getan hat.
b) Hiernach ist die hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich des Anspruches auf Jahressondervergütung (für das Jahr 2004) für die Zeit ab Antragsstellung bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens - 4 Ca 2471/07 - zu bejahen.
Dies bedingt die teilweise Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 04.03.2008 - 4 Ca 2471/07 - insoweit.