Rechtsprechung
ArbG Herne, 30.11.2001 - 4 Ca 2477/01 |
Verfahrensgang
- ArbG Herne, 30.11.2001 - 4 Ca 2477/01
- LAG Hamm, 27.09.2002 - 10 Sa 232/02
- BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02
- LAG Hamm, 15.11.2004 - 10 Sa 232/02
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02
Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30. November 2001 - 4 Ca 2477/01 - wird zurückgewiesen,. - LAG Hamm, 27.09.2002 - 10 Sa 232/02
Reduzierung der Arbeitszeit, entgegenstehende betriebliche Gründe, Einhaltung der …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30.11.2001 - 4 Ca 2477/01 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30. November 2001, 4 Ca 2477/01, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers auf 81, 13 Stunden monatlich zu erteilen und die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Klägers dahingehend festzulegen, dass dieser alle zwei Wochen montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr tätig ist,.
hilfsweise, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30. November 2001, 4 Ca 2477/01, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers auf 81, 13 Stunden monatlich zu erteilen und die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Klägers dahingehend festzulegen, dass dieser im 3-Wochen-Rhythmus jede 3. Woche in Contischicht dahingehend tätig ist, dass zwei Frühschichten à 8 Stunden, sich anschließend zwei Spätschichten à 8 Stunden sowie zwei Nachtschichten à 8 Stunden absolviert werden,.
- LAG Hamm, 15.11.2004 - 10 Sa 232/02
Reduzierung der Arbeitszeitentgegenstehende betriebliche Gründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30.11.2001 - 4 Ca 2477/01 - wird auf Kosten des Klägers, einschließlich der Kosten der Revision, zurückgewiesen.Der Kläger hat beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30. November 2001, 4 Ca 2477/01, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers auf 81, 13 Stunden monatlich zu erteilen und die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Klägers dahingehend festzulegen, dass dieser alle zwei Wochen montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr tätig ist, 2. hilfsweise, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30. November 2001, 4 Ca 2477/01, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers auf 81, 13 Stunden monatlich zu erteilen und die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Klägers dahingehend festzulegen, dass dieser im 3-Wochen-Rhythmus jede 3. Woche in Contischicht dahingehend tätig ist, dass zwei Frühschichten à 8 Stunden, sich anschließend zwei Spätschichten à 8 Stunden sowie zwei Nachtschichten à 8 Stunden absolviert werden, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger während der Dauer des vorliegenden Rechtsstreits nur noch mit 81, 13 Stunden monatlich reduzierter Arbeitszeit zu beschäftigen, nämlich im Fall des Obsiegens zu 1) im 2-Wochen-Rhythmus jede 2. Woche montags bis freitags täglich von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr, und im Fall des Obsiegens zu 2) dahingehend, dass dieser im 3-Wochen-Rhythmus jede 3. Woche in Contischicht dahingehend tätig ist, dass zwei Frühschichten à 8 Stunden, sich anschließend zwei Spätschichten à 8 Stunden sowie zwei Nachtschichten à 8 Stunden absolviert werden.