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   ArbG Aachen, 21.02.2006 - 4 Ca 4544/05   

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ArbG Aachen, 21.02.2006 - 4 Ca 4544/05 (https://dejure.org/2006,27620)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 21.02.2006 - 4 Ca 4544/05 (https://dejure.org/2006,27620)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - 4 Ca 4544/05 (https://dejure.org/2006,27620)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des sog. Bruttoprinzips bei der Berechnung von pfändbaren Lohnbestandteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 63
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Berlin, 14.01.2000 - 19 Sa 2154/99

    Pfändung, "Bruttoprinzip", "Nettoprinzip", Berechnung des pfändbaren

    Auszug aus ArbG Aachen, 21.02.2006 - 4 Ca 4544/05
    hierzu: LAG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2000 - 19 Sa 2154/99 in LAGE § 850 e ZPO Nr. 3 mit zahlreichen Nachweisen.
  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12

    Berechnung des pfändbaren Einkommens

    b) Nach der Gegenansicht sind im Anschluss an den Abzug der nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag lediglich die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, die auf das restliche, also das ohne die unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind (sog. Nettomethode, vgl. Boewer/Bommermann Lohnpfändung und Lohnabtretung in Recht und Praxis Rn. 645 ff.; Boewer Handbuch Lohnpfändung Rn. 752 ff.; Bauckhage-Hoffer/Umnuß NZI 2011, 745, 747 ff.; im Ergebnis auch ArbG Aachen 21. Februar 2006 - 4 Ca 4544/05 -; Napierala Rpfleger 1992, 49, 51; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 71. Aufl. § 850e Rn. 3) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2008 - 4 S 58.07

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde

    Er bezieht sich mit der von ihm zum Beleg seiner Ansicht benannten Kommentarstelle (Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 999 ff.) auf das in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitet vertretene sog. Bruttoprinzip, wonach gemäß § 850e Nr. 1 ZPO zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge in Höhe des Bruttobetrages in Abzug zu bringen sind, dem Schuldner also ungekürzt verbleiben, und die auf diesen Betrag entfallenden Abgaben (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) von dem übrigen (der Pfändung unterliegenden) Einkommen zu decken sind (vgl. etwa Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 850a Rn. 11; LAG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2000 - 19 Sa 2154/99 - juris Rn. 22; LG Mönchengladbach, Urteil vom 1. Februar 2005 - 5 T 631/04 - juris Rn. 15, jeweils m. w. Nachw.; anders wohl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 850a Rn. 12; s. auch Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 850a Rn. 1; für das sog. Nettoprinzip etwa ArbG Aachen, Urteil vom 21. Februar 2006 - 4 Ca 4544/05 - juris Rn. 12; vgl. zum Ganzen die Darstellung mit Rechenbeispielen bei Napierala, RPfleger 1992, 49 ff., der eine noch andere Berechnungsvariante vorschlägt).
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