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   ArbG Ulm, 08.05.2017 - 4 Ca 486/16   

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ArbG Ulm, 08.05.2017 - 4 Ca 486/16 (https://dejure.org/2017,20441)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 08.05.2017 - 4 Ca 486/16 (https://dejure.org/2017,20441)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 08. Mai 2017 - 4 Ca 486/16 (https://dejure.org/2017,20441)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaltskontrolle einer Rückzahlungsvereinbarung über Ausbildungskosten in einem Arbeitsvertrag; Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers ...

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Eigenkündigung aufgrund dauerhafter Krankheit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 611 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 BGB
    Rückzahlung von Ausbildungskosten auch bei Eigenkündigung aufgrund dauerhafter Krankheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltskontrolle einer Rückzahlungsvereinbarung über Ausbildungskosten in einem Arbeitsvertrag; Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Risiken bei der Gestaltung von Fortbildungsvereinbarungen?

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 434/15

    Ausbildungskosten - Prüfingenieur - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Ulm, 08.05.2017 - 4 Ca 486/16
    Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30 , zum Ganzen BAG 10. Mai 2016, 9 AZR 434/15 ) .

    Die unter § 2 der Vereinbarung vom 8.11.2015 konstituierte Kostentragungspflicht durch die Klägerin bleibt von der Unwirksamkeit § 3 der Vereinbarung unberührt (BAG 10. Mai 2016, 9 AZR 434/15).

  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 945/13

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - 1. (Solo-) Fagottistin -

    Auszug aus ArbG Ulm, 08.05.2017 - 4 Ca 486/16
    Bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsverträgen handelt es sich um Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB (BAG 7, 10.2015, 7 AZR 945/13).

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN) .

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Auszug aus ArbG Ulm, 08.05.2017 - 4 Ca 486/16
    Da § 3 Abs. 1 der Rückzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien eine Erstattungspflicht für diese Konstellation nicht ausschließt, benachteiligt sie den Kläger unangemessen im Sinne § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist aus diesem Grunde insgesamt (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05) unwirksam.
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

    Auszug aus ArbG Ulm, 08.05.2017 - 4 Ca 486/16
    Die Abwälzung der Fortbildungskosten ist unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen, das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 15. August 2008, 3 AZR 192/07, Düwell/Ebeling DB 2008, 406).
  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 320/03

    Fortbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus ArbG Ulm, 08.05.2017 - 4 Ca 486/16
    Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, muss deshalb nicht entschieden werden, ob für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe ausschlaggebend waren (z.B. BAG 24.6.2004, 6 AZR 320/03).
  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 537/00

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Auszug aus ArbG Ulm, 08.05.2017 - 4 Ca 486/16
    Unterbleibt eine ausbildungsadäquate Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung, wäre ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung der Rückzahlungspflicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht mehr gedeckt (BAG 5, 12.2002, 6 AZR 537/00, 18.03.2014, 9 AZR 545/12).
  • BAG, 11.04.1990 - 5 AZR 308/89

    Rückzahlung von Ausbildungskosten (Pilot)

    Auszug aus ArbG Ulm, 08.05.2017 - 4 Ca 486/16
    Hinzu kommt umgekehrt, dass Voraussetzung der Rückzahlungspflicht grundsätzlich ist, dass dem Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung ein verwertbarer Vorteil in Form von z.B. innerbetrieblichen oder unternehmensbezogenen Aufstiegsmöglichkeiten oder auch aus erhöhten Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zufließt (dazu BAG 11.4.1990, 5 AZR 308/89).
  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 698/10

    Fortbildungskosten - Transparenz - Bereicherungsanspruch

    Auszug aus ArbG Ulm, 08.05.2017 - 4 Ca 486/16
    Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30 , zum Ganzen BAG 10. Mai 2016, 9 AZR 434/15 ) .
  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung

    Auszug aus ArbG Ulm, 08.05.2017 - 4 Ca 486/16
    Unterbleibt eine ausbildungsadäquate Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung, wäre ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung der Rückzahlungspflicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht mehr gedeckt (BAG 5, 12.2002, 6 AZR 537/00, 18.03.2014, 9 AZR 545/12).
  • LAG Hamm, 29.01.2021 - 1 Sa 954/20

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, unangemessene Benachteili-gung,

    Er muss auch differenzierend aufnehmen, dass im Falle einer berechtigten und nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden personenbedingten Eigenkündigung keine Rückzahlungspflicht besteht (so auch ArbG Ulm 08.05.2017 - 4 Ca 486/16).
  • LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa 49/18

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten auch im Falle

    Er muss auch differenzierend aufnehmen, dass im Falle einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung keine Rückzahlungspflicht besteht (so auch ArbG Ulm 08.05.2017 - 4 Ca 486/16).
  • LAG Hamm, 11.02.2022 - 1 Sa 648/21

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten; keine ausreichende Differenzierung

    Er muss auch differenzierend aufnehmen, dass im Falle einer berechtigten und nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden personenbedingten Eigenkündigung keine Rückzahlungspflicht besteht (so auch LAG Nürnberg v 26.03.2021 - 8 Sa 412/20; ArbG Ulm 08.05.2017 - 4 Ca 486/16).
  • ArbG Siegburg, 03.03.2022 - 5 Ca 1716/21
    Der Arbeitnehmer darf nicht zur Rückzahlung im Fall einer berechtigten Eigenkündigung, im Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers oder in sonstigen Fällen, in denen die arbeitgeberseitige Kündigung nicht auf einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers beruht, verpflichtet sein (BAG 18.3.14 - 9 AZR 545/12, NZA 14, 957; 28.5.13 - 3 AZR 102/12, BeckRS 2013, 71140; 18.11.08 - 3 AZR 192/07, NZA 09, 435; zur personenbedingten Kündigung: Hoffmann NZA-RR 15, 337; ArbG Ulm 8.5.17 - 4 Ca 486/16, BeckRS 2017, 1144075; Bettinghausen NZA-RR 17, 573).
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ArbG Oldenburg, Entscheidung vom 13. März 2017 - 4 Ca 486/16 (https://dejure.org/2017,50749)
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