Rechtsprechung
ArbG Kaiserslautern, 30.05.2005 - 4 Ca 751/03 |
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 13.10.2004 - 4 Ca 751/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.12.2004 - 5 Ta 262/04
- ArbG Kaiserslautern, 30.05.2005 - 4 Ca 751/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2005 - 5 Ta 160/05
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2005 - 5 Ta 160/05
Prozesskostenhilfe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserlautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 30.05.2005 - 4 Ca 751/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Aufgrund der im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.10.2004 - 4 Ca 751/03 - getroffenen Zahlungsbestimmung hatte der Kläger im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe ab dem 01.11.2004 monatliche Raten in Höhe von 15, 00 EUR zu zahlen.
Mit dem Beschluss vom 30.05.2005 - 4 Ca 751/03 - hob das Arbeitsgericht die dem Kläger mit Beschluss vom 17.12.2003 - 4 Ca 751/03 - bewilligte Prozesskostenhilfe auf.
Gegen den am 02.06.2005 zugestellten Beschluss vom 30.05.2005 - 4 Ca 751/03 - legte der Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.2005 am 16.06.2005 sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit, dass bei ihm eine Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO vorliege; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde binnen der nächsten vier Wochen gestellt werden.
Mit dem Beschluss vom 16.06.2005 - 4 Ca 751/03 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Akte und des PKH-Beiheftes zu - 4 Ca 751/03 - Bezug genommen.
Aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Zahlungsbestimmung vom 13.10.2004 - 4 Ca 751/03 - musste der Kläger ab dem 01.11.2004 monatlich 15, 00 EUR an die Landeskasse zahlen.
Rechtsprechung
ArbG Kaiserslautern, 13.10.2004 - 4 Ca 751/03 |
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 13.10.2004 - 4 Ca 751/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.12.2004 - 5 Ta 262/04
- ArbG Kaiserslautern, 30.05.2005 - 4 Ca 751/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2005 - 5 Ta 160/05
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.12.2004 - 5 Ta 262/04
Änderung einer PKH-Zahlungsbestimmung
Kammern Pirmasens- vom 13.10.2004 - 4 Ca 751/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die tatbestandlichen Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts - jeweils - 4 Ca 751/03 - vom 13.10.2004 und vom 05.11.2004 (Bl. 32 ff und 39 f des PKH-Beiheftes zu - 4 Ca 751/03 -).
Auf die Begründung des Nichtabhilfe-Beschlusses - 4 Ca 751/03 - wird ergänzend in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen.