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   ArbG Kaiserslautern, 24.01.2007 - 4 Ca 938/05   

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https://dejure.org/2007,71454
ArbG Kaiserslautern, 24.01.2007 - 4 Ca 938/05 (https://dejure.org/2007,71454)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 24.01.2007 - 4 Ca 938/05 (https://dejure.org/2007,71454)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 24. Januar 2007 - 4 Ca 938/05 (https://dejure.org/2007,71454)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.06.2007 - 3 Ta 115/07

    Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung wegen Zahlungsrückstand

    Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.01.2007 - 4 Ca 938/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 27.10.2005 - 4 Ca 938/05 - (Bl. 10 d.A.) für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren die Prozesskostenhilfe.

    Mit dem Beschluss vom 24.11.2006 - 4 Ca 938/05 - (Bl. 38 f. d.A.) setzte das Arbeitsgericht die vom Kläger seit dem 01.08.2006 zu zahlenden Monatsraten mit Wirkung ab dem 01.09.2006 auf jeweils 45, 00 EUR fest (- zuvor hatte der Kläger aufgrund der im Beschluss vom 10.07.2006 - 4 Ca 938/05 -, Bl. 33 f. d.A., getroffenen Zahlungsbestimmung ab dem 01.08.2006 monatliche Raten in Höhe von jeweils 95, 00 EUR zu zahlen -).

    Mit Beschluss vom 24.01.2007 - 4 Ca 938/05 - hob das Arbeitsgericht die dem Kläger mit Beschluss vom 27.10.2005 - 4 Ca 938/05 - bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO auf.

    Gegen den, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.01.2007 zugestellten Beschluss vom 24.01.2007 - 4 Ca 938/05 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 26.02.2007 am 26.02.2007 Beschwerde ein und beantragt,.

    Gemäß Beschluss vom 24.04.2007 - 4 Ca 938/05 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Der Umstand, dass der Kläger nach Erlass des Beschlusses vom 24.01.2007 - 4 Ca 938/05 - (erneut) arbeitslos geworden ist, vermag die Nichtzahlung der Raten für die Monate September bis Dezember 2006 nicht zu entschuldigen.

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