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ArbG Koblenz, 21.01.2009 - 4 Ca 98/08 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 21.01.2009 - 4 Ca 98/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2009 - 3 Sa 148/09
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2009 - 3 Sa 148/09
Beweislast für die Einhaltung tariflicher Verfallfristen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.01.2009 - Az: 4 Ca 98/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 21.01.2009 - 4 Ca 98/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 105 ff. d.A.).
Mit Urteil vom 21.01.2009 - 4 Ca 98/08 - hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Anspruch in Höhe von 1.058,00 EUR brutto abgewiesen (und der Klage in Höhe von 150, 00 EUR brutto stattgegeben [= im Berufungsverfahren nicht streitgegenständliche Einmalzahlung]).
Gegen das ihr am 12.02.2009 zugestellte Urteil vom 21.01.2009 - 4 Ca 98/08 - hat die Klägerin am 12.03.2009 Berufung eingelegt und diese am 12.05.2009 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss Bl. 133 f. d.A.) mit dem Schriftsatz vom 12.05.2009 begründet.
das Urteil des ArbG Koblenz vom 21.01.2009 - 4 Ca 98/08 - teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.058,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2007 zu zahlen.