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VG Darmstadt, 29.03.2001 - 4 E 12/97 (3) |
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- VG Aachen, 01.09.1995 - 7 K 1005/92
Rechtmäßigkeit einer kommunalen Satzung für die Heranziehung zu …
Auszug aus VG Darmstadt, 29.03.2001 - 4 E 12/97
Es kommt hinzu, daß nach allgemeiner Beurteilung auch eine prozentual gleiche oder ähnliche Flächenversiegelung auf den Grundstücken angesichts gering versiegelter Wohngrundstücke einerseits und stark versiegelter Gewerbeflächen andererseits mit jeweils relativ verschiedenem Frischwasserverbrauch in der Regel kaum noch innerhalb eines Abrechnungsgebiets angenommen werden kann und dies selbst bei kleineren Kommunen außerhalb der Ballungsräume (vgl. VG Aachen, Urt. v. 1. September 1995, NVwZ-RR 1996, 702;… Rösch, Hessisches Kommunalabgabengesetz, 3. Auflage 1997, Rdnr. 15 a. E. zu § 10). - BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von …
Auszug aus VG Darmstadt, 29.03.2001 - 4 E 12/97
Dieses Prinzip gebietet es, Gleiches gleich aber auch Ungleiches seiner besonderen Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerwG, st. Rspr.: u.a. Beschl. v. 28. März 1995, NVwZ-RR 1995, 594 m.w.N.; Hess.VGH, Beschl. v. 15. April 1977, KStZ 1979, 13). - BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70
Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren - Verletzung des Grundsatzes des …
Auszug aus VG Darmstadt, 29.03.2001 - 4 E 12/97
Ist dieser Grenzwert überschritten, ist es von Rechts wegen geboten, daß auch für die Einleitung von Niederschlagwasser gesondert berechnete Gebühren vorgesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl, v. 12. Juni 1972, DÖV 1972, 722, v. 25. März 1985, NVwZ 1985, 496, und v. 27. Oktober 1998, EStT NW 1999, 406).
- VGH Hessen, 27.09.2006 - 5 N 358/04
Abwassergebühr
Mit rechtskräftigem Urteil vom 29. März 2001 (4 E 12/97(3)) hat das Verwaltungsgericht dieser Klage stattgegeben, da es den von der damaligen Satzung gewählten einheitlichen Frischwassermaßstab angesichts der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Stadtgebiet für unzulässig hielt.Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 infolge des eine frühere Gebührenregelung betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 2001 (4 E 12/97[3]) für eine gesonderte Erhebung von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren ("gesplittete Abwassergebühr") entschieden.
Zum einen rügt der Antragsteller, aufgrund eines Hinweises des Verwaltungsgerichts Darmstadt im Rahmen seines "obiter dictum" in dem Urteil vom 29. März 2001 (4 E 12/97[3]), die Antragsgegnerin habe öffentliches Preisrecht im Rahmen der Vergabe der Abwasserbeseitigung an die SHGW-AG nicht beachtet.
- VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09 Einer Klage mehrerer Mitglieder dieser Interessengemeinschaft gab das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 29. März 2001 (4 E 12/97 (3)) statt, da es den von der damaligen Satzung gewählten einheitlichen Frischwassermaßstab für unzulässig hielt.
- VGH Hessen, 24.04.2007 - 5 N 2781/05 Mit rechtskräftigem Urteil vom 29. März 2001 (4 E 12/97(3)) hat das Verwaltungsgericht dieser Klage stattgegeben, da es den von der damaligen Satzung gewählten einheitlichen Frischwassermaßstab angesichts der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Stadtgebiet für unzulässig hielt.