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   VG Hamburg, 10.10.2008 - 4 E 2093/08   

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https://dejure.org/2008,21504
VG Hamburg, 10.10.2008 - 4 E 2093/08 (https://dejure.org/2008,21504)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2008 - 4 E 2093/08 (https://dejure.org/2008,21504)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2008 - 4 E 2093/08 (https://dejure.org/2008,21504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der 10-Jahres-Frist des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG) auf vor dem Jahr 2002 rechtskräftig gewordene Verurteilungen; Aufschiebende Wirkung von Rechtsmittel gegen Rückgabeaufforderungen nach § 46 Abs. 1 und 2. WaffG; Zulässigkeit des Widerrufs zweier ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 284
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 24.06

    Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zuverlässigkeit, Rückwirkung.

    Auszug aus VG Hamburg, 10.10.2008 - 4 E 2093/08
    Denn die neue Rechtslage ist auf alle bestehenden Erlaubnisse anzuwenden; auch Aspekte des Vertrauensschutzes gebieten keine differenzierte Betrachtung, da es sich um die Fallkonstellation der "unechten Rückwirkung" handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2007, 6 C 24/06, NVwZ 2007, 1201 ff. und in juris; Nds. OVG, Beschluss vom 26.1.2006, 11 LB 178/05, DÖV 2006, 566 ff. und in juris).
  • VG Ansbach, 24.07.2008 - AN 15 K 08.00693

    Gleichzeitiger Widerruf von Waffenbesitzkarten und Feuerwaffenpass; gesonderte

    Auszug aus VG Hamburg, 10.10.2008 - 4 E 2093/08
    Auch aus dem von der Antragsgegnerin zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24.7.2008 (AN 15 K 08.00693, juris) lässt sich nichts anderes herleiten.
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2006 - 11 LB 178/05

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Beurteilung nach

    Auszug aus VG Hamburg, 10.10.2008 - 4 E 2093/08
    Denn die neue Rechtslage ist auf alle bestehenden Erlaubnisse anzuwenden; auch Aspekte des Vertrauensschutzes gebieten keine differenzierte Betrachtung, da es sich um die Fallkonstellation der "unechten Rückwirkung" handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2007, 6 C 24/06, NVwZ 2007, 1201 ff. und in juris; Nds. OVG, Beschluss vom 26.1.2006, 11 LB 178/05, DÖV 2006, 566 ff. und in juris).
  • VG Düsseldorf, 24.11.2017 - 22 L 3104/17

    Widerruf, Zuverlässigkeit, Überlassen, Aufbewahrungspflichten, gemeinschaftliche

    entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht schon kraft Gesetzes nach § 45 Abs. 5 WaffG die aufschiebende Wirkung entfällt, vgl. dazu die ausführlichen Ausführungen mit Blick auf § 46 Abs. 1, 2 WaffG in VG Kassel, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 4 L 105/11.KS -, juris, Rn. 22 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 4 E 2093/08 -, juris, Rn. 8 ff., überhaupt die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, denn jedenfalls überwiegt das Aussetzungsdas Vollziehungsinteresse.
  • VG Saarlouis, 27.08.2009 - 1 L 474/09

    Steuerhinterziehung - Verurteilung führt zu Verlust des Waffenscheins

    2.) Die übrigen, zuvor im Einzelnen aufgeführten waffenrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners werden von dem gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffektes nicht erfasst (vgl. hierzu nur Beschluss der Kammer vom 30.01.2009 - 1 L 1806/08 -, im Anschluss an VG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008 - 4 E 2093/08 -, juris - zwischenzeitlich einheitliche Rechtsauffassung -).

    Folge dieser gesetzgeberischen Entscheidung ist es, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage nur noch ausnahmsweise und zwar dann angeordnet werden kann, wenn die Widerrufsentscheidung der Behörde offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab insoweit Beschluss der Kammer vom 30.01.2009 - 1 L 1806/08 - VG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008 - 4 E 2093/08 - zitiert nach juris; zum Prüfungsmaßstab auch Stellungnahme des Bundesrates zur Änderung des § 45 WaffG BR-Drs. 838/07, S. 11).

  • VG Kassel, 23.02.2011 - 4 L 105/11

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Fremdgefährdung

    § 45 Abs. 5 WaffG ist insoweit nicht anwendbar (wie VG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008 - 4 E 2093/08 -, NVwZ-RR 2009, 284).

    Darauf hat der Berichterstatter die Beteiligten mit der Verfügung vom 04.02.2011 unter Hinweis auf den Beschluss des VG Hamburg vom 10.10.2008 - 4 E 2093/08 - NVwZ-RR (nicht, wie in der Verfügung versehentlich aufgeführt, NVwZ) 2009, 284 hingewiesen (ebenso VG Dresden, Beschluss vom 07.04.2010 - 4 L 621/09 -, Juris; VG Augsburg, Beschluss vom 27.09.2009 -Au 4 S 08.1452 -, Juris; Steindorf u.a., Waffenrecht, 2010, § 46 Rdnr. 12).

  • VG Mainz, 22.01.2019 - 1 L 1194/18

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte und Jagderlaubnis; unsachgemäße Aufbewahrung von

    Im Übrigen (Ziffern II und III des Bescheids) hat der Widerspruch des Antragstellers derzeit aufschiebende Wirkung, da diese insoweit weder kraft Gesetzes entfallen (vgl. zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins: Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 221. EL August 2018, § 18 BJagdG, Rn. 4; zu § 46 Abs. 1 und 2 WaffG: VG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 4 E 2093/08 -, NVwZ-RR 2009, 284 [285]), noch der Sofortvollzug besonders von dem Antragsgegner angeordnet worden ist (vgl. § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
  • VG Köln, 06.08.2010 - 20 L 465/10

    Notwendigkeit der Schlussfolgerung aus Verhalten, Ereignissen und Umständen in

    vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008 - 4 E 2093/08 - sowie.
  • VG Saarlouis, 10.09.2013 - 1 L 1011/13

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit

    Weil, wie gezeigt, Rechtsmittel gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen des nachträglichen Wegfalls der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) keine aufschiebende Wirkung besitzen, kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage nur noch ausnahmsweise und zwar dann angeordnet werden, wenn die Widerrufsentscheidung der Behörde offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab insoweit Beschluss der Kammer vom 30.01.2009 - 1 L 1806/08 - VG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008 - 4 E 2093/08 -, juris; hierzu auch: Stellungnahme des Bundesrates zur Änderung des § 45 WaffG: BR-Drucksache 838/07, Seite 11; auch OVG Sachsen, Beschluss vom 02.05.2011 - 3 B 128/10 -, juris, wonach selbst der offene Ausgang in der Hauptsache die Abweisung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens rechtfertigt).
  • VG Augsburg, 27.03.2009 - Au 4 S 08.1452

    Widerruf eines Jagdscheins sowie waffenrechtlicher Erlaubnisse;

    In einem vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht Hamburg (vgl. Beschluss vom 10.10.2008, 4 E 2093/08, Juris), dem sich die Kammer anschließt, folgendes ausgeführt:.
  • VG München, 06.07.2015 - M 7 S 15.1147

    Widerruf von Waffenbesitzkarten

    Soweit er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren waffenrechtlichen Nebenverfügungen (Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffR, 9. Aufl. 2010, § 46 Rn. 12; VG Hamburg, U. v. 10. Oktober 2008 - 4 E 2093/08 - juris Rn. 8 ff.) in Nummer 3 des angefochtenen Bescheides begehrt, ist der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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