Rechtsprechung
VG Weimar, 14.08.1998 - 4 E 303/98.We |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,21866) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
GG Art 33 Abs 2; ThürBG § 8 Abs 1; ThürBG § 8 Abs 2; ThürLbVO § 2 Abs 1; ThürLbVO § 3 Abs 1
Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten; Bewerbungsverfahrensanspruch im zweistufigen Stellenbesetzungsverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85
Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist …
Auszug aus VG Weimar, 14.08.1998 - 4 E 303/98
Denn bei statusrelevanten Maßnahmen wie Ernennungen oder auch Beförderungen ist auf Grund der Ämterstabilität in aller Regel ein Anordnungsgrund anzuerkennen (vgl. BVerwGE 80, 127; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 19. September 1989, NJW 1990, 501; vgl. Günther, NVwZ 1986, 697, 703 m. w. N.). - BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine …
Auszug aus VG Weimar, 14.08.1998 - 4 E 303/98
Denn bei statusrelevanten Maßnahmen wie Ernennungen oder auch Beförderungen ist auf Grund der Ämterstabilität in aller Regel ein Anordnungsgrund anzuerkennen (vgl. BVerwGE 80, 127; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 19. September 1989, NJW 1990, 501; vgl. Günther, NVwZ 1986, 697, 703 m. w. N.). - VGH Hessen, 18.02.1985 - 1 TG 252/85
Auswahlermessen des Dienstherrn bei mehreren Bewerbern um Beförderungsstelle
Auszug aus VG Weimar, 14.08.1998 - 4 E 303/98
Des weiteren liegt auch der nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch vor: Das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren bzw. die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den Antragsteller in seinem als Bewerbungsverfahrensanspruch bezeichneten, grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 8 Abs. 2 ThürBG i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 ThürLbVO i. V. m. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 83 ThürBG auf faire und chancengleiche, verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Behandlung seiner Bewerbung unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvoraussetzungen einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte (vgl. VGH Kassel, NJW 1985, 1103; NVwZ-RR 1992, 34; NVwZ-RR 1996, 49; ZBR 1988, 292; DVBI. - VGH Hessen, 19.04.1995 - 1 TG 2801/94
Beförderungsauswahlverfahren: einstweilige Anordnung zur Sicherung des Anspruchs …
Auszug aus VG Weimar, 14.08.1998 - 4 E 303/98
Des weiteren liegt auch der nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch vor: Das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren bzw. die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den Antragsteller in seinem als Bewerbungsverfahrensanspruch bezeichneten, grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 8 Abs. 2 ThürBG i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 ThürLbVO i. V. m. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 83 ThürBG auf faire und chancengleiche, verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Behandlung seiner Bewerbung unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvoraussetzungen einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte (vgl. VGH Kassel, NJW 1985, 1103; NVwZ-RR 1992, 34; NVwZ-RR 1996, 49; ZBR 1988, 292; DVBI. - VGH Bayern, 29.07.1993 - 3 CE 93.1964
Auszug aus VG Weimar, 14.08.1998 - 4 E 303/98
Dabei bedarf es keiner weiteren Ausführungen, daß der Dienstherr zum Zwecke der Bestenauslese auch die Einstellung von Beamtenbewerbern von der Erfüllung eines bestimmten Anforderungsprofils abhängig machen und in diesem Rahmen als Voraussetzung für eine Einstellung in den höheren Verwaltungsdienst als Mindestpunktzahl - wie hier - etwa 8 Punkte in beiden juristischen Staatsexamen festlegen kann (vgl. VGH München, ZBR 1994, 350, 351; VG Weimar, Gerichtsbescheid vom 29. Juli 1994, ThürVBl. 1994, 268, 269; vgl. auch Günther, ZBR 1987, 321, 331 f. m. w. N.).
- VG Weimar, 13.08.2020 - 1 E 1655/19
Konkurrentenrechtsschutz bei einer richterlichen Beförderungsentscheidung
In derartigen Streitigkeiten, die sich um die Besetzung höherer Statusämter drehen, besteht regelmäßig ein Anordnungsgrund, welcher sich vorliegend daraus ableitet, dass durch die Besetzung der streitgegenständlichen Stellen mit den Beigeladenen die Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs für den Antragsteller im Hauptsacheverfahren wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität vereitelt oder wesentlich erschwert wird (st. Rspr., vgl. etwa VG Weimar, Beschluss vom 14. August 1998 - 4 E 303/98.We, Rn. 26-28 -, zit. nach juris).