Rechtsprechung
OVG Sachsen, 30.08.2007 - 4 E 47/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Sachsen
VwGO § 146, § 162 Abs. 1, § 164, § 165; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; RVG § 2 Abs. 2
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstreckung der Vollmacht für einen Prozessbevollmächtigten auf das folgende Kostenfestsetzungsverfahren und Beschwerdeverfahren; Anspruch eines prozessbevollmächtigten Terminvertreters auf eine Vergütung; Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Terminsvertreter als ...
- Judicialis
VwGO § 146; ; VwGO § 162 Abs. 1; ; VwGO § 164; ; VwGO § 165; ; ZPO § 91 Abs. 2 S 2; ; RVG § 2 Abs. 2; ; RVG VV Anl. 1 Nr. 3401; ; RVG VV Anl. 1 Nr. 3402
- terminsvertretung.de
Erstattung der Kosten des Terminsvertreters bei Ablehnung einer Terminsverlegung trotz Terminskollision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Festsetzung; Ausgleichung; Erinnerung; Vollmacht; Bürogemeinschaft; Sozietät; Rechtskraft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)
§ 91 ZPO, Nr. 3402 VV RVG
Kosten des Terminsvertreters bei abgelehnter Terminsverlegung sind erstattungsfähig.
Verfahrensgang
- VG Dresden, 01.11.2005 - 12 K 2916/02
- VG Dresden, 26.01.2006 - 12 K 2916/02
- OVG Sachsen, 30.08.2007 - 4 E 47/06
Wird zitiert von ...
- SG Koblenz, 30.04.2010 - S 8 SF 3/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Rechtsanwaltswechsel …
Die genannten Rechtsanwälte befanden sich zum Zeitpunkt der Betreuung der Klägerin im Hinblick auf das Vor- und Verwaltungsverfahren (bis zu dessen Abschluss) auch noch nicht in einer Bürogemeinschaft, so dass von einem "klassischen" Rechtsanwaltswechsel ausgegangen werden muss und die Frage dahin stehen kann, ob auch bei einem Bearbeitungswechsel im Rahmen einer Bürogemeinschaft eine "Vorbefassung" des die Rechtsangelegenheit übernehmenden Rechtsanwalts - vergleichbar wie dies im Rahmen einer Sozietät angenommen wird - unterstellt wird, so dass bei einer vorherigen Betreuung des betroffenen Klägers durch die Bürogemeinschaft im Verwaltungs- bzw. Vorverfahren stets nur eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3103 VV RVG geltend gemacht werden könnte (siehe hierzu Beschluss d. Sächsischen OVG vom 30.08.2007 (Az.: 4 E 47/06), Rz. 6 zit. bei Juris, das dies im Ergebnis eher verneint).