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   VG Weimar, 26.05.2005 - 4 E 642/05 We   

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VG Weimar, 26.05.2005 - 4 E 642/05 We (https://dejure.org/2005,26667)
VG Weimar, Entscheidung vom 26.05.2005 - 4 E 642/05 We (https://dejure.org/2005,26667)
VG Weimar, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - 4 E 642/05 We (https://dejure.org/2005,26667)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 5 Abs 1; GG Art 8 Abs 2; VersammlG § 15 Abs 1; VwGO § 80 Abs 5
    Versammlungsrecht; Versammlung, Voraussetzungen für die Erteilung von Auflagen; Abgrenzung; Auflage; Definition Versammlung; Erforderlichkeit; Gefährdung; Gefahrenprognose; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Risiko; Substantiierungsgebot; Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verhältnismäßigkeit der Verlegung eines Versammlungsortes im Wege einer behördlichen Auflage; Erhöhte Sicherheitsrisiken am angemeldeten Versammlungsort; Anforderungen an die Gefahrenprognose bei Verboten und Auflagen; Beschränkung des Zeitraumes einer Versammlung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Thüringen, 03.09.1999 - 3 ZEO 671/99

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Wahlkampf; unmittelbare

    Auszug aus VG Weimar, 26.05.2005 - 4 E 642/05
    bleibt die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersammlG (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 3. September 1999, - 3 ZEO 671/99 und 3 EO 672/99 - S. 5 des Beschlussabdrucks).

    Als Abwehrrecht des Bürgers gewährleistet es den Grundrechtsträgern grundsätzlich das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt und Inhalt der Veranstaltung (ThürOVG, Beschluss v. 3. September 1999 - 3 ZEO 671/99 - ).

  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

    Auszug aus VG Weimar, 26.05.2005 - 4 E 642/05
    Eine Zusammenkunft, die dem Versammlungsrecht und damit dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfällt, muss auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein, der Schutz ist auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet ist (BVerfG, Beschluss v. 12.Juli 2001, - 1 BvQ 28/01 - NJW 2001, 2459 ff.) Die kommunikativen Zwecke können zwar auch unter Einsatz von Musik verwirklicht werden, und zwar dann, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken.
  • VG Göttingen, 22.04.2009 - 1 A 355/07

    Alkohol- und Hundeverbot; Auflagen; Fahnen; Ordner; Pflichten des

    Die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose müssen substantiiert dargetan und konkret belegt werden (VG Weimar, Beschluss vom 26.05.2005 - 4 E 642/05.We -, juris, Rn 13).
  • VG Göttingen, 08.05.2009 - 1 B 122/09

    Länge von Transparenten, Dicke von Fahnenstangen, Lautstärkenbegrenzung von

    Die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose müssen substantiiert dargetan und konkret belegt werden (VG Weimar, Beschluss vom 26.05.2005 - 4 E 642/05.We -, juris, Rn 13).
  • VG Gera, 31.05.2005 - 1 E 432/05

    Rechtmäßigkeit des Verbotes einer NPD-Veranstaltung; Versammlungsbegriff;

    Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin sich nur ansatzweise in der Begründung des Bescheides mit der Möglichkeit von Ausweichorten für die ihrer Meinung als Vergnügung einzustufende Veranstaltung auseinander gesetzt (so aber im Falle des "4. Thüringentages der Nationalen Jugend in Weimar", vgl. dazu VG Weimar, Beschluss vom 26. Mai 2005 - 4 E 642/05).
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