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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.1995 - 4 E 891/94   

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https://dejure.org/1995,7564
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.1995 - 4 E 891/94 (https://dejure.org/1995,7564)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.08.1995 - 4 E 891/94 (https://dejure.org/1995,7564)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. August 1995 - 4 E 891/94 (https://dejure.org/1995,7564)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bundesrechtsanwaltskammer; Unterlassen von Einwirkungen auf den deutschen Anwaltsverein; Rechtsweg zu den Anwaltsgerichtshöfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3403
  • ZIP 1995, 1604
  • NVwZ 1996, 270 (Ls.)
  • NZA 1995, 1224
  • NZA 1995, 1244
  • NJ 1996, 160
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Thüringen, 25.11.2002 - 2 N 359/02

    Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs bei Normenkontrollantrag gegen

    Die Anwendung des § 17a GVG ist im Normenkontrollverfahren nicht ausgeschlossen; gegen dessen Anwendung spricht auch nicht der Umstand, dass es sich hier um eine Verweisung an ein Berufsgericht handelt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 23. August 1997 - 4 E 891/94 -, NVwZ 1996, 270).

    Jedoch ist ungeachtet des hier zu berücksichtigenden Rechtsgrundsatzes, dass das speziellere das allgemeine Gesetz verdrängt ("lex specialis-Regel"), der Zielrichtung der BRAO zu entnehmen, die Standes- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten, soweit sie Rechtsanwälte betreffen, den Verwaltungsgerichten zu entziehen und ausschließlich der standesrechtlichen Gerichtsbarkeit der Rechtsanwälte zur Entscheidung zuzuweisen (vgl. zum Verhältnis der BRAO zum Verwaltungsrechtsweg: BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 1 C 19/90 -, NVwZ 1993, 1189; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 1995 -8 O 5771/95 -, NJW 1996, 869; OVG NW, Beschluss vom 23. August 1997 - 4 E 891/94-, a.a.O.).

  • AGH Sachsen-Anhalt, 23.01.2004 - 1 AGH 13/03

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Abgrenzung zwischen amtlich

    Ob ein solcher Unterlassungsantrag überhaupt in die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs fiele und im anwaltsgerichtlichen Verfahren statthaft wäre (vgl. OVG Münster NJW 1995, 3403 ), lässt der Senat ausdrücklich dahinstehen.
  • AGH Brandenburg, 16.01.1996 - EGH 9/94
    Sinn und Zweck der Regelung des § 223 BRAO ist aber über ihren Wortlaut hinaus, daß einem Rechtsanwalt die Möglichkeit eingeräumt werden soll, in seine Rechte eingreifende hoheitliche Maßnahmen von Rechtsanwaltskammern oder Landesjustizverwaltungen einer gerichtlichen Überprüfung durch den Anwaltsgerichtshof unterziehen zu lassen (vgl. BVerfG NJW 79, 1157, 1160; BVerwG, NJW 1993, 2883, OVG Münster NJW 1995, S. 3403).
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