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   OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 EO 1315/04   

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https://dejure.org/2007,22781
OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 EO 1315/04 (https://dejure.org/2007,22781)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 24.09.2007 - 4 EO 1315/04 (https://dejure.org/2007,22781)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 24. September 2007 - 4 EO 1315/04 (https://dejure.org/2007,22781)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürKAG § 7a
    Ausbaubeiträge; Festlegung der Abrechnungseinheit für wiederkehrende Straßenausbaubeiträge; wiederkehrender Straßenausbaubeitrag; Abrechnungseinheit; Abrechnungsgebiet; Bestimmtheit; Karte; Plan; Beitragsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festlegung der Abrechnungseinheit in einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge in textlicher Form oder durch eine Karte; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Fehlerhaftigkeit einer Beitragssatzung zur Erhebung ...

  • Judicialis

    VwGO § 80; ; VwGO § 80a; ; SwAB § 2; ; SwAB § 8; ; ThürKAG § 2 Abs. 2; ; ThürKAG § 7 Abs. 8; ; ThürKAG § 7a Abs. 3 Satz 3; ; EGBGB Art. 233 § 4; ; KAG-LSA § 6a Abs. 3 Satz 3

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.07.2002 - 2 M 68/02
    Auszug aus OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 EO 1315/04
    Die so gekennzeichneten Grenzen müssten aus der Satzung und/oder dem Plan der Abrechnungseinheit für die Beitragspflichtigen hinreichend sicher und ohne besondere Schwierigkeiten erkennbar sein (Beschluss vom 03.07.2002, 2 M 68/02, zitiert nach Juris).

    Ebenso ist es zulässig, der Satzung einen Plan als Anlage beizufügen (so zur vergleichbaren Bezeichnung des Sanierungsgebiets: BVerwG, Beschluss vom 25.02.1993, 4 NB 18/92, NVwZ-RR 1993, S. 457; vgl. auch OVG-LSA, Beschluss vom 03.07.2002, a. a. O.).

    Hierbei sind - wie in anderen Rechtsgebieten - wegen der notwendigen Bestimmtheit der Festsetzung und im Hinblick darauf, dass Straßenflurstücke geteilt und verschiedenen Abrechnungseinheiten zugewiesen werden könnten, durchaus strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. OVG-LSA, Beschluss vom 03.07.2002, a. a. O., zur Abrechnungseinheit bei wiederkehrenden Beiträgen; ThürOVG, Beschluss vom 17.05.2004, 1 EN 1049/03, zu den Grenzen einer Veränderungssperre, wenn bei der Bekanntmachung des Plans die Flurstücksnummern nicht erkennbar sind und die namentlich aufgezählten Flurstücke nicht mit der vollen Fläche im Geltungsbereich liegen; HessVGH, Beschluss vom 22.10.1991, 4 N 670/88, zitiert nach Juris, zur Offenlegung eines Bebauungsplan-Entwurfs in verkleinertem, nicht feststellbarem Maßstab).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.06.2002 - 2 K 275/01
    Auszug aus OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 EO 1315/04
    Denn ein anderer vorhandener Plan kann für die Kennzeichnung der Abrechnungseinheit jedenfalls dann nicht genügen, wenn weder in der Beitragssatzung noch bei deren Bekanntmachung ein inhaltlicher Bezug zwischen der Satzung und diesem Plan hergestellt wird (vgl. ähnlich zur Veröffentlichung eines Plans einer Abrundungssatzung OVG-LSA, Urteil vom 26.06.2002, 2 K 275/01, zitiert nach Juris).
  • VG Meiningen, 04.03.2002 - 1 E 583/00
    Auszug aus OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 EO 1315/04
    Das Verwaltungsgericht Meiningen vertrat in mehreren Entscheidungen die Auffassung, es bedürfe einer Festlegung durch genaue Bezeichnung der dazu gehörenden Grundstücke oder durch eine veröffentlichte Karte als Anlage zur Satzung mit entsprechender Eingrenzung der Grundstücke (Beschlüsse vom 04.03.2002, 1 E 583/00.Me, ThürVBl. 2003, S. 18 [19]; Beschluss vom 12.03.2004, 1 E 518/03.Me; a. A. wohl noch Beschluss vom 02.02.2001, 1 E 187/00.Me).
  • BVerwG, 25.02.1993 - 4 NB 18.92

    Sanierungssatzung; Ausgleichsbetrag; Bezeichnung des Sanierungsgebiets;

    Auszug aus OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 EO 1315/04
    Ebenso ist es zulässig, der Satzung einen Plan als Anlage beizufügen (so zur vergleichbaren Bezeichnung des Sanierungsgebiets: BVerwG, Beschluss vom 25.02.1993, 4 NB 18/92, NVwZ-RR 1993, S. 457; vgl. auch OVG-LSA, Beschluss vom 03.07.2002, a. a. O.).
  • VGH Hessen, 22.10.1991 - 4 N 670/88

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen eines Verfahrensfehlers (Auslegung des

    Auszug aus OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 EO 1315/04
    Hierbei sind - wie in anderen Rechtsgebieten - wegen der notwendigen Bestimmtheit der Festsetzung und im Hinblick darauf, dass Straßenflurstücke geteilt und verschiedenen Abrechnungseinheiten zugewiesen werden könnten, durchaus strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. OVG-LSA, Beschluss vom 03.07.2002, a. a. O., zur Abrechnungseinheit bei wiederkehrenden Beiträgen; ThürOVG, Beschluss vom 17.05.2004, 1 EN 1049/03, zu den Grenzen einer Veränderungssperre, wenn bei der Bekanntmachung des Plans die Flurstücksnummern nicht erkennbar sind und die namentlich aufgezählten Flurstücke nicht mit der vollen Fläche im Geltungsbereich liegen; HessVGH, Beschluss vom 22.10.1991, 4 N 670/88, zitiert nach Juris, zur Offenlegung eines Bebauungsplan-Entwurfs in verkleinertem, nicht feststellbarem Maßstab).
  • OVG Thüringen, 11.06.2007 - 4 N 1359/98

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Erhebung wiederkehrender

    Auszug aus OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 EO 1315/04
    In jedem Fall muss mit genügender Zuverlässigkeit festgestellt werden können, welche Straßen oder Flurstücksflächen in welcher Ausdehnung zur jeweiligen Abrechnungseinheit gehören (wie Urteil des Senats vom 11.06.2007, 4 N 1359/98).
  • OVG Thüringen, 29.06.2009 - 4 EO 217/09

    Ausbaubeiträge; Unzureichende Festlegung der Abrechnungseinheit für

    Der Senat hat zur Frage, wie eine Satzungsregelung über die festgesetzten Abrechnungseinheiten beschaffen sein muss und bekannt zu machen ist, im Urteil vom 11.06.2007 grundlegend Stellung genommen (4 N 1359/98, amtl. Abdruck S. 19 ff., ThürVGRspr 2008, S. 113 ff.; vgl. auch Beschluss vom 24.09.2007, 4 EO 1315/04, amtl. Abdruck S. 4 ff., veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts www.thovg.thueringen.de):.
  • OVG Thüringen, 08.03.2011 - 4 EO 1364/10

    Bekanntmachungsvermerk auf gesondertem Blatt; zeichnerische Festlegung einer

    Diese Vorgehensweise entspricht im Grundsatz § 7a Abs. 3 Satz 3 ThürKAG und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - a. a. O. und Senatsbeschluss vom 24. September 2007 - 4 EO 1315/04 - S. 6).
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