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   OVG Thüringen, 23.11.2007 - 4 EO 536/07   

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OVG Thüringen, 23.11.2007 - 4 EO 536/07 (https://dejure.org/2007,11508)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 23.11.2007 - 4 EO 536/07 (https://dejure.org/2007,11508)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 23. November 2007 - 4 EO 536/07 (https://dejure.org/2007,11508)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 80 Abs 1; VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 1; AO § 240
    Beiträge; Säumniszuschläge sind keine öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; Säumniszuschlag; aufschiebende Wirkung; Widerspruch; Klage; öffentliche Abgaben; Kosten; Beitragsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansehung von Säumniszuschlägen als öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen einen selbstständig Säumniszuschläge festsetzenden Bescheid

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 1; ; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ; AO § 240

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2008, 134
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.11.2007 - 4 EO 536/07
    Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass Säumniszuschläge als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung teilweise auch Finanzierungsfunktion haben (vgl. BFH, Urt. v. 29.08.1991, V R 78/86, BFHE 165, 178 [183]).

    Dies mag in der vorliegenden Konstellation keinen Unterschied bedeuten, weil die berechtigte und verwaltende Körperschaft ein und dieselbe ist, zeigt aber, dass verwirkte Säumniszuschläge nicht Aussetzungs- oder Stundungszinsen in sich aufnehmen, sondern an deren Stelle treten (vgl. BFH, Urt. v. 29.08.1991, a. a. O.).

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.11.2007 - 4 EO 536/07
    Zwar geht der Senat davon aus, dass unter Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO jene Abgaben fallen, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen, und zwar auch dann, wenn die Erzielung von Einnahmen einer von mehreren Zwecken ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1992, 4 C 30/90, NVwZ 1993, S. 1112 [1112, 1114]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.1986 - 12 B 79/86

    Aufschiebende Wirkung; Säumniszuschlag; Fortfall; Abgabenordnung

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.11.2007 - 4 EO 536/07
    Der Senat vertritt die Auffassung, dass selbständig festgesetzte Säumniszuschläge nicht unter die öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen, so dass schon allein dem Widerspruch und einer Klage gegen einen solchen Bescheid aufschiebende Wirkung beizumessen ist (umstritten, vgl. zum Meinungsstand wie hier: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.06.1992, 2 S 2999/90, KKZ 1993, S. 122; BayVGH, Beschl. v. 02.04.1985, 23 CS 85 A.361, NVwZ 1987, S. 63; und v. 21.12.1998, 4 ZS 98.2811, zit. n. Juris; HessVGH, Beschl. v. 07.05.1993, 11 TH 1563/92, NJW 1994, S. 145 [146]; OVG Nds., Beschl. v. 27.01.1988, 9 B 104/87, NVwZ-RR 1989, S. 325 [326]; OVG Rh.-Pfalz, Beschl. v. 15.07.1986, 12 B 79/86, NVwZ 1987, S. 64; SächsOVG, Beschl. v. 22.02.1996, 2 S 242/95, …
  • OVG Thüringen, 14.02.2008 - 3 EO 838/07

    Brand- und Katastrophenschutz einschließl. Rettungsdienstrecht; Feuerwehr;

    Bei der Inhaltsbestimmung des Begriffes ist zu beachten, dass die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und eine fundamentale Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse ist, so dass die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO restriktiv auszulegen ist (vgl. nur ThürOVG, Beschluss vom 23. November 2007 - 4 EO 536/07 - Juris m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2020 - 14 B 985/20
    OVG, Beschluss vom 23. November 2007 - 4 EO 536/07 -, KStZ 2008, 218 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Stand Januar 2020, § 80, Rdnr. 137; Windthorst, in: Gärditz, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2018, § 80, Rdnr. 132; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80, Rdnr. 52; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80, Rdnr. 30; M. Redeker, in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2014, § 80, Rdnr. 16; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Aufl. 2020, § 80, Rdnr. 63; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 80, Rdnr. 30; Kugele, VwGO, § 80, Rdnr. 18; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 687.
  • VG Saarlouis, 07.08.2020 - 3 L 728/20

    Nachforderungszinsen als öffentlichen Abgaben und Kosten; aufschiebende Wirkung

    Auch sonstige Abgaben sind hierunter zu subsumieren, wenn ihnen eine Finanzierungsfunktion zukommt, die neben anderen Funktionen (wie etwa einer Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion) jedenfalls nicht soweit in den Hintergrund tritt, dass sie nur noch als Nebeneffekt vorhanden ist [Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 80 Rn. 58; ebenso Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2007, 4 EO 536/07, Rn. 2, juris, und VG Gera, Beschluss vom 06.06.2019, 5 E 785/19, BeckRS 2019, 33597; vgl. zu Säumniszuschlägen im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2016, 6 L 2496/16, juris].

    Bei der Auslegung der Nr. 2 des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jedoch zu beachten, dass die nach § 80 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und damit eine fundamentale Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse ist [vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2007, 4 EO 536/07, Rn. 2, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985, 2 BvR 1642/83, juris].

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2022 - 9 S 1394/22

    Rechtspflicht zur Änderung von Beitragsbescheiden des Versorgungswerks der

    OVG, Beschluss vom 23.11.2007 - 4 EO 536/07 -, KStZ 2008, 218 f.; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 137b; Hoppe, a.a.O., § 80 Rn. 30; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 18.09.2020 - 14 B 985/20 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Beschlüsse vom 14.03.2011 - OVG 9 S 50.10 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 01.02.2012 - 5 B 77/12 -, juris; Puttler, a.a.O., § 80 Rn. 59).
  • VG Gera, 06.06.2019 - 5 E 785/19

    Nachforderungszinsen betreffend Gewerbesteuer - aufschiebende Wirkung des

    Auch sonstige Abgaben sind hierunter zu subsumieren, wenn ihnen eine Finanzierungsfunktion zukommt, die neben anderen Funktionen (wie etwa einer Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion) jedenfalls nicht soweit in den Hintergrund tritt, dass sie nur noch als Nebeneffekt vorhanden ist (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 80 Rn. 58; ebenso Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 2007 - 4 EO 536/07 -, Rn. 2, juris; ebenso VG Gera, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 6 E 226/08 -, Rn. 18, juris).

    Bei der Auslegung der Nr. 2 des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jedoch zu beachten, dass die nach § 80 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und damit eine fundamentale Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse ist (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 2007 - 4 EO 536/07 -, Rn. 2, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, ständige Rspr.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2013 - 12 S 85.12

    Versorgungswerk der Rechtsanwälte Brandenburg; Beitrag; Säumniszuschlag;

    Ebenso wie den Beiträgen zum Versorgungswerk kommt auch den Säumniszuschlägen und Zinsen eine nicht nur untergeordnete Finanzierungsfunktion zu, weshalb auch sie zu den öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gehören mit der Folge, dass der Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. für Säumniszuschläge nach dem Kommunalabgabengesetz i. V. m. der Abgabenordnung OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. März 2011 - OVG 9 S 50.10 - und 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05, jeweils juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2005, NVwZ-RR 2006, 156; eingehend Koch, NVwZ 2007, 782 m. w. Nw.; vgl. zur Gegenansicht etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2013 - OVG 9 ME 110/12 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - VGH 4 CS 11.1116 - juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 23. November 2007 - OVG 4 EO 536/07 - juris, jeweils m. w. Nw.).
  • VG Weimar, 09.09.2008 - 3 K 872/06

    Benutzungsgebührenrecht; Keine Säumniszuschläge für ausbleibende Zahlungen auf

    tel eigener Art zur Durchsetzung von Abgabenforderungen sind (so: Thür. OVG, Beschluss vom 23.11.2007 - 4 EO 536/07 - J URIS , Rdnr. 2), bieten die §§ 812 ff. BGB dafür keine äquivalente Anspruchsgrundlage.
  • VG Weimar, 10.12.2008 - 6 E 1237/08

    Rechtmäßigkeit von Beitragspflichten i.R.d. Entwässerungssatzung für ein

    Dieser Antrag wäre jedenfalls unzulässig, weil der Antragsteller insoweit noch gar keinen Widerspruch erhoben hat, der der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung zugänglich wäre (sofern man nicht mit dem Thüringer Oberverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass bereits dem Widerspruch als solchen aufschiebende Wirkung zukommt, vgl. ThürOVG, Beschluss vom 23.11.2007 - 4 EO 536/07 -, ThürVBl 2008, S. 138; a.A. bislang die erkennende Kammer, vgl. Beschluss vom 08.10.2001 - Az. 6 E 957/01.We -, nicht veröffentlicht).
  • VG Berlin, 02.12.2008 - 9 A 209.08

    Lastenausgleich: aufschiebende Wirkung der Klage gegen Festsetzung von

    Wegen dieser Doppelfunktion ist umstritten, ob Säumniszuschläge zu den "öffentlichen Abgaben und Kosten" zu zählen sind, bei denen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung entfällt (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 2007, 4 EO 536/07, einerseits und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2005, 1 Bs 210/05, andererseits, jeweils bei Juris m.w.N. zum Streitstand).
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