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   BVerwG, 22.04.1988 - 4 ER 202.88   

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BVerwG, 22.04.1988 - 4 ER 202.88 (https://dejure.org/1988,2296)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.1988 - 4 ER 202.88 (https://dejure.org/1988,2296)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 1988 - 4 ER 202.88 (https://dejure.org/1988,2296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahren - Öffentlichkeit - Auswärtige Mündliche Verhandlung - Landwirtschaftliches Anwesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 168
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.05.1984 - 4 CB 2.84

    Planungshoheit - Gemeinde - Einvernehmen - Vorhaben - Außenbereich - Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1988 - 4 ER 202.88
    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 und vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84).

    Daß bei einer auswärtigen Sitzung des Gerichts "Verhandlungsort" der in der Ladung als "Treffpunkt" bezeichnete Ort ist, ist generell nicht geeignet, jemanden an der Teilnahme zu hindern (Beschluß vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.05.1976 - IV C 27.74

    Gebot der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung - Öffentlichkeit bei

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1988 - 4 ER 202.88
    Ob unter den besonderen Umständen des Einzelfalles (z.B. bei der Verhandlung in bestimmten Räumen eines größeren Mietshauses) etwa durch ein Hinweisschild auf die gerichtliche Verhandlung aufmerksam zu machen ist, weil die Öffentlichkeit ohne eine solche zusätzliche Maßnahme praktisch ausgeschlossen wäre, muß nach Lage der Dinge hier nicht entschieden werden (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 25. Mai 1976 - BVerwG 4 C 27.74 - mit weiteren Hinweisen).

    Selbst eine Verhandlung in einem sich auf dem besichtigten Grundstück befindenden Gebäude kann zulässig sein (vgl. Beschluß des Senats vom 26. November 1985 - BVerwG 4 CB 46.85 - und Beschluß vom 25. Mai 1976 - BVerwG 4 C 27.74 - zu der Frage ob das Gericht die Behinderung des Zugangs kennen muß, vgl. Beschluß vom 18. Januar 1984 - BVerwG 9 CB 444.81 - DÖV 1984, 889).

  • BVerwG, 04.05.1984 - 4 CB 23.84

    Genehmigung für einen Schlachtbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet -

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1988 - 4 ER 202.88
    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 und vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84).
  • BVerwG, 18.01.1984 - 9 CB 444.81

    Öffentlichkeitsgrundsatz - Eingangstür - Verschlossen - Versehentlich - Unbemerkt

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1988 - 4 ER 202.88
    Selbst eine Verhandlung in einem sich auf dem besichtigten Grundstück befindenden Gebäude kann zulässig sein (vgl. Beschluß des Senats vom 26. November 1985 - BVerwG 4 CB 46.85 - und Beschluß vom 25. Mai 1976 - BVerwG 4 C 27.74 - zu der Frage ob das Gericht die Behinderung des Zugangs kennen muß, vgl. Beschluß vom 18. Januar 1984 - BVerwG 9 CB 444.81 - DÖV 1984, 889).
  • BVerwG, 15.12.1977 - 4 CB 91.77

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1988 - 4 ER 202.88
    Bei der Fortsetzung des Termins an einem anderen Ort besteht nicht grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, an dem Treffpunkt einen Hinweis für Späterkommende zu hinterlassen (vgl. Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 4 CB 91.77 - S. 6).
  • BVerwG, 03.01.1977 - 4 CB 70.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1988 - 4 ER 202.88
    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" schon dann ist, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind, daß dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe nicht hinzuzutreten braucht, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 4 CB 62.80 -).
  • BVerwG, 23.10.1980 - 4 CB 62.80

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1988 - 4 ER 202.88
    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" schon dann ist, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind, daß dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe nicht hinzuzutreten braucht, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 4 CB 62.80 -).
  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Eingangstür des Gerichtsgebäudes verschlossen ist, Zuhörer sich aber mit Hilfe einer Klingel Einlaß verschaffen können (Beschlüsse vom 23. November 1989 - BVerwG 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91 S. 37 und vom 25. Juni 1998 - BVerwG 7 B 120.98 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 9 S. 3; vgl. auch Beschluß vom 22. April 1988 - BVerwG 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 S. 1 ).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 9 B 64.15

    Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht; Sachkunde; Verfahrensgrundsätze

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 22. April 1988 - 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 und vom 21. März 1994 - 8 B 33.94 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 7) ist eine Verhandlung dann "öffentlich" im Sinne von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen oder an Örtlichkeiten stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind.
  • BVerwG, 25.06.1998 - 7 B 120.98

    Nichtzulassungsbeschwerde; Öffentlichkeit der Verhandlung; Aushang vor dem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind; diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn ein verschlossenes Tor passiert werden muß, durch das Zuhörer sich mit Hilfe einer Klingel Einlaß verschaffen können (BVerwG, Beschluß vom 23. November 1989 - BVerwG 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91, unter Berufung auf BVerwG, Beschluß vom 22. April 1988 - BVerwG 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5).
  • BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Vorliegen eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1989 - BVerwG 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91 S. 37 , vom 22. April 1988 - BVerwG 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 und vom 13. November 1987 - BVerwG 1 C 53.86 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 74 S. 9 ) ist eine Verhandlung schon dann "öffentlich" im Sinne des § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich, d.h. ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind.

    Dies setzt nicht einmal in jedem Fall - z.B. bei Ortsterminen mit anschließender Verhandlung - voraus, daß die mündliche Verhandlung durch Aushang bekanntgegeben werden muß; das Öffentlichkeitsgebot ist selbst bei einer Verhandlung "hinter verschlossener Tür" nicht ohne weiteres verletzt (vgl. Beschluß vom 22. April 1988, a.a.O.), wenn nur die zumutbare Möglichkeit für jedermann besteht, sich Zugang zu verschaffen.

  • BVerwG, 10.01.2020 - 4 BN 52.19

    Öffentlichkeit der Verhandlung bei einem Ortstermin

    § 55 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG lassen es daher zu, aus Anlass einer Ortsbesichtigung außerhalb des Gerichtsgebäudes mündlich zu verhandeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1988 - 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 S. 2).
  • BVerwG, 28.12.1999 - 4 BN 44.99
    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. April 1988 - BVerwG 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 = NVwZ-RR 1989, 168 m.w.N.).

    Findet die mündliche Verhandlung - wie hier nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers - auf dem Grundstück eines Prozeßbeteiligten statt, so ist die Verhandlung öffentlich, wenn nichts entgegensteht, daß jedem, der dies auf die übliche Weise begehrt, der Einlaß auf das Grundstück und die Teilnahme an der Verhandlung auch gewährt würde (vgl. Senatsbeschluß vom 22. April 1988, aaO.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2010 - 3 N 33.10

    Vietnam; Antrag auf Zulassung der Berufung; mündliche Verhandlung;

    Dass dieses Ermessen im Falle der vom Zulassungsvorbringen geschilderten Zugangskontrollen überschritten worden wäre, die Kontrollen etwa über Gebühr lange in Anspruch genommen hätten oder schikanös gewesen seien, erschließt sich nicht (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 22. April 1988 - 4 ER 202.88 -, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5; Beschluss vom 21. März 1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - 3 StR 291/76 -, NJW 1977, 157, 158; zum "Flughafenverfahren" VG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. Juli 1993 - 6 E 20062/93.A -, juris; Posser/Wolf, VwGO, 2008, § 138 Rn. 74 f; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 138 Rn. 206).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 4 L 93/16

    Zum Aushangerfordernis für die Öffentlichkeit einer Verhandlung

    Entscheidend ist hierbei nicht, ob das Grundstück eingezäunt oder das Gebäude abgeschlossen ist, sondern ob jemand, der der Verhandlung hätte beiwohnen wollen, dies hätte tun können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1988 - 4 ER 202/88 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 23. November 1989 - 6 C 29/88 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 21. März 1994 - 8 B 33/94 -, juris, Rn. 2).
  • BayObLG, 31.07.2000 - 2St RR 102/00

    Verwertbarkeit der Aussage eines nicht belehrten Beschuldigten

    Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht verpflichtet, später zum Treffpunkt kommenden Interessierten nach Art einer "Schnitzeljagd" zu ermöglichen, dem Weg zu den verschiedenen Ortsterminen zu folgen, die sich teilweise erst ad hoc, insbesondere auch auf Antrag der Verteidigung, ergeben haben (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1989, 168; Kissel aaO § 169 Rn. 51).
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2019 - 13 LA 227/16

    Abbaurichtung; Abgase; Abwägungsdefizit; Abwägungsdisproportionalität;

    (2) Soweit die Kläger monieren, ab 17.00 bzw. 18.00 Uhr habe es im Gerichtsgebäude keinen gesonderten Hinweis ( Aushang ) dazu gegeben, dort finde noch eine mündliche Verhandlung statt, war eine solche von ihnen vermisste Bekanntmachung durch Aushang zur Herstellung und Wahrung der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht vonnöten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.4.1988 - BVerwG 4 ER 202.88 -, NVwZ-RR 1989, 168, juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2002 - 19 A 1609/00

    Anspruch auf rechtliches Gehör ; Auskunft des Auswärtigen Amtes ; Ausschöpfung

  • BVerwG, 23.03.2000 - 8 B 286.99

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Revisionsgrund - Erhebung

  • VGH Bayern, 15.04.2002 - 1 ZB 02.134

    Verstoß gegen das Gebot der öffentlichen Verhandlung bei einer

  • BVerwG, 27.12.1989 - 4 CB 56.89

    Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet nach der

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