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AG Quedlinburg, 04.10.2002 - 4 F 526/00 |
Verfahrensgang
- AG Quedlinburg, 04.10.2002 - 4 F 526/00
- OLG Naumburg, 18.12.2002 - 14 WF 225/02
Wird zitiert von ...
- OLG Naumburg, 18.12.2002 - 14 WF 225/02
Voraussetzungen der Festsetzung der Anwaltsgebühren
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengerichts - Quedlinburg vom 04.10.2002, Az.: 4 F 526/00, aufgehoben.Die Antragsgegnerin wurde in dem Verfahren des Amtsgerichts - Familiengerichts - Quedlinburg, Az.: 4 F 526/00, von den minderjährigen Kindern ihres Lebensgefährten unter dem Gesichtspunkt des § 419 BGB a. F. auf Unterhalt in Anspruch genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Quedlinburg am 01.02.2001 (Bl. 196 d. A.) trat Rechtsanwalt W. für die Antragsgegnerin auf, das Verfahren 4 F 526/00 wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien in diesem Termin beendet.
Schließlich verstehe sie ohnehin nicht, was sie mit den Kindern ihres Lebensgefährten, den Klägern im Hauptsacheverfahren des Amtsgerichts Quedlinburg, Az.: 4 F 526/00, überhaupt zu tun gehabt und dass sie keine Prozesskostenhilfe erhalten habe.