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   OLG Stuttgart, 14.07.2005 - 4 HEs 59/2005, 4 HEs 59/05   

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https://dejure.org/2005,17580
OLG Stuttgart, 14.07.2005 - 4 HEs 59/2005, 4 HEs 59/05 (https://dejure.org/2005,17580)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.07.2005 - 4 HEs 59/2005, 4 HEs 59/05 (https://dejure.org/2005,17580)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 4 HEs 59/2005, 4 HEs 59/05 (https://dejure.org/2005,17580)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Untersuchungshaft: Sechsmonats-Prüfung bei nicht ordnungsgemäß verkündeter Erweiterung des Haftbefehls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäßes Verfahren der Haftprüfung nach §§ 121, 122 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Rechtliche Folgen einer unrechtmäßigen Verkündung des Haftbefehls durch einen ersuchten Richter; Strafbarkeit der Entwertung von Sicherheiten für einen Bankkredit durch Aushöhlung ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 140
  • NStZ 2006, 588
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 22.01.1998 - 2 Bl 2/98

    Verkündung, erweiterter Haftbefehl, Gegenstand der Haftprüfung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.07.2005 - 4 HEs 59/05
    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass auf den erweiterten Haftbefehl § 115 StPO entsprechende Anwendung findet, da es sich in der Sache ... - im Umfang der Erweiterung - um einen neuen Haftbefehl handelt (vgl. OLG Hamm StV 1998, 273; KK-Boujong, StPO, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 15; KMR, StPO, § 115 Rdnr. 12; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., §§ 114 Rdnr. 18 und 115 Rdnr. 12 jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich vorliegend auch nicht etwa um einen Fall des § 115 a StPO (vgl. OLG Hamm StV 1998, S. 273 und 555).

  • OLG Karlsruhe, 10.05.1996 - 1 AR 27/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.07.2005 - 4 HEs 59/05
    Das in § 115 a Abs. 3 Satz 1 StPO dem Beschuldigten eingeräumte Recht zu verlangen, dass er dem zuständigen Richter vorgeführt werde, wäre wertlos, wenn der zuständige Richter seine Vernehmungsaufgabe auf einen anderen Richter übertragen könnte (vgl. LR-Hilger, StPO, 25.Aufl., § 115 Rdnr. 14, OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 HEs 47/05 - ein entsprechendes Ersuchen ist daher unzulässig: vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. A., § 158 Rdnr. 10, OLG Frankfurt, NStZ 1988, S. 441; a.A. für den erweiterten Haftbefehl: OLG Karlsruhe, Justiz 1997, S. 140).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.07.2005 - 4 HEs 59/05
    Nach allem fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verkündung des erweiterten Haftbefehls, so dass dieser Haftbefehl - im Umfang seiner Erweiterung - der 6-Monats-Haftprüfung nicht zu Grunde gelegt werden darf (vgl. BVerfG NStZ 2002, 157).
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

    - 1 Ws 240/08; OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.01.2007 - HEs 9 - 11/06; OLG Stuttgart, NStZ 2006, S. 588; OLG Hamburg, NStZ-RR 2003, S. 346; OLG Hamm, NStZ-RR 1998, S. 277).
  • OLG Jena, 28.09.2020 - 1 Ws 290/20

    Zulässigkeit einer Rechtshilfe auf Eröffnung eines Haftbefehls

    Die Eröffnung des Haftbefehls ist nicht nur eine Formalität, bei der es allein um die Mitteilung des Haftbefehls und die Entgegennahme der Beschuldigtenerklärung geht; wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte des Inhaftierten muss der zuständige Richter dem Beschuldigten die Möglichkeit zu umfassender Erklärung geben, um dem Gebot der mündlichen Anhörung das nötige substanzielle Gewicht zu verleihen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.07.2005, Az. 4 HEs 59/2005, bei juris).

    Insoweit kann nichts anderes gelten als für eine gem. § 115a Abs. 3 StPO verlangte Vernehmung vor dem gem. § 115 StPO zuständigen Gericht, die wertlos wäre, wenn der zuständige Richter seine originäre Vernehmungsaufgabe einem anderen Richter überlassen könnte (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.07.2005, Az. 4 HEs 59/2005, Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 115a, Rdnr. 8; BeckOKStPO/ Krauß, 37. Ed., § 115a, Rdnr. 6) und die daher ebenso wenig auf den Richter des nächsten Amtsgerichts als Rechtshilfegericht im Sinne von § 157 GVG übertragen werden kann wie eine vom Beschuldigten im Haftprüfungsverfahren beantragte mündliche Verhandlung (vgl. Löwe-Rosenberg/Franke, a. a. O., § 158 GVG, Rdnr. 4).

  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 166/10

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

    Wenngleich die Vorschrift des § 115 StPO ihrem Wortlaut nach nur auf den gerade erst ergriffenen und nicht auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anwendbar ist, besteht weitgehend Einigkeit, dass § 115 StPO auf den erweiterten bzw. abgeänderten Haftbefehl entsprechend Anwendung findet ( BVerfG, NStZ 2002, S. 157; Senatsbeschl. v. 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.06.2008 - 1 Ws 240/08; OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.01.2007 - HEs 9 - 11/06; OLG Stuttgart, NStZ 2006, S. 588; OLG Hamburg, NStZ-RR 2003, S. 346; OLG Hamm, NStZ-RR 1998, S. 277).
  • OLG Köln, 29.06.2007 - 2 Ws 308/07

    Verkündung des Haftbefehls durch beauftragten Richter

    Der Senat entnimmt aus diesen Vorschriften den Grundsatz, dass die StPO die Vorbereitung von Entscheidungen durch einen beauftragten Richter grundsätzlich zulässt (LR-Hilger § 126 StPO Rdnr. 23; vgl. auch OLG Stuttgart B.v. 14.7.2005, 4 HEs 59/2005, 4 HEs 59/05, Rdnr. 4, zit. nach Juris).
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 156/10

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

    Wenngleich die Vorschrift des § 115 StPO ihrem Wortlaut nach nur auf den gerade erst ergriffenen und nicht auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anwendbar ist, besteht weitgehend Einigkeit, dass § 115 StPO auf den erweiterten bzw. abgeänderten Haftbefehl entsprechend Anwendung findet ( BVerfG, NStZ 2002, S. 157; Senatsbeschl. v. 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.06.2008 - 1 Ws 240/08; OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.01.2007 - HEs 9 - 11/06; OLG Stuttgart, NStZ 2006, S. 588; OLG Hamburg, NStZ-RR 2003, S. 346; OLG Hamm, NStZ-RR 1998, S. 277).
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.02.2018 - 18 Qs 4/18

    Die Erklärung über die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist bedinungungsfeindlich

    Hinsichtlich der Annahme - wie geschehen - eines richterlichen Vertretungsfalls bei der Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115 StPO bedarf es mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie den vom Gesetzgeber in §§ 115, 115a StPO bewusst eng gezogenen Zuständigkeitsrahmen (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157, unter II.1.b; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.07.2005 - 4 HEs 59/05, NStZ 2006, 588, unter 1. a.E.) einer nachvollziehbaren aktenmäßigen Dokumentation.
  • OLG Koblenz, 06.11.2006 - 1 Ws 675/06

    Untersuchungshaft: Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine prozessual

    Sie besteht hier in dem Haftbefehlserweiterungsbeschluss der Jugendkammer vom 22. September 2006, den die Kammer dem Angeklagten am 10. Oktober 2006 ordnungsgemäß nach § 115 StPO eröffnet hat (die Erledigung im Wege der Rechtshilfe wäre nicht ausreichend gewesen, vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 2006, 588).
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