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   FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20 Erb   

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FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20 Erb (https://dejure.org/2020,22785)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2020 - 4 K 1095/20 Erb (https://dejure.org/2020,22785)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Juli 2020 - 4 K 1095/20 Erb (https://dejure.org/2020,22785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Vereinbarkeit der Freibetragsregelung bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht mit Unionsrecht

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerpflicht von Ausländern in Deutschland - Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Neuregelung des § 16 Abs. 2 ErbStG durch das StUmgBG mit dem Unionsrecht

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20
    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Benachteiligung des Erwerbers durch den geringeren Freibetrag in Höhe von seinerzeit lediglich 2.000 Euro nach § 16 Absatz 2 ErbStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3018) in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG) nicht mit der Notwen-digkeit gerechtfertigt werden kann, die Kohärenz des deutschen Steuersystems zu wahren (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 Rs. C-181/12 ECLI:EU:C:2013:662, Randnr. 61).

    Zudem hat Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen vom 12. Juni 2013 in der Rechtssache C-181/12 (ECLI:EU:C:2013:384) unter Randnr. 84 f. ausgeführt, dass der Freibetrag des § 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG dem Erwerber in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ungekürzt zuzustehen habe.

    Eine Kürzung dieses Freibetrags hat Generalanwalt Mengozzi abgelehnt, obgleich nach den Ausführungen des Senats in seinem der Rechtssache C-181/12 zugrunde liegenden Vorlagebeschluss vom 2. April 2012 unter Randnr. 16 rechnerisch auch die Gewährung des Freibetrags in Höhe von etwa 62 % in Betracht gekommen wäre.

    Der EuGH hat in Bezug auf Erbschaften bereits entschieden, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Artikel 63 Absatz 1 AEUV verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig war, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der den Erwerb von Todes wegen besteuert (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-513/03, ECLI:EU:C:2006:131 Randnr. 44; vom 17. Oktober 2013 Rs. C-181/12, ECLI:EU:C:2013:662 Randnr. 23 sowie vom 26. Mai 2016 Rs. C-244/15, ECLI:EU:C:2016:359 Randnr. 28).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20
    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Benachteiligung des Erwerbers durch den geringeren Freibetrag in Höhe von seinerzeit lediglich 2.000 Euro nach § 16 Absatz 2 ErbStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3018) in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG) nicht mit der Notwen-digkeit gerechtfertigt werden kann, die Kohärenz des deutschen Steuersystems zu wahren (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 Rs. C-181/12 ECLI:EU:C:2013:662, Randnr. 61).

    Der EuGH hat in Bezug auf Erbschaften bereits entschieden, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Artikel 63 Absatz 1 AEUV verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig war, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der den Erwerb von Todes wegen besteuert (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-513/03, ECLI:EU:C:2006:131 Randnr. 44; vom 17. Oktober 2013 Rs. C-181/12, ECLI:EU:C:2013:662 Randnr. 23 sowie vom 26. Mai 2016 Rs. C-244/15, ECLI:EU:C:2016:359 Randnr. 28).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20
    Unzulässig ist es hiernach, bei der Besteuerung eines Erwerbs von Todes wegen zwischen zum Zeitpunkt ihres Todes gebietsansässigen und zu diesem Zeitpunkt gebietsfremden Personen zu unterschieden, wie etwa durch Vorschriften über die beschränkte Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten (EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 Rs. C-364/01, ECLI:EU:C:2003:665 Randnr. 76; vom 11. September 2008 Rs. C-11/07, ECLI:EU:C:2008:489 Randnr. 46; vom 11. September 2008 Rs. C-43/07, ECLI:EU:C:2008:490 Randnr. 38).
  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20
    Der deutsche Gesetzgeber hat als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 8. Juni 2016 in der Rechtssache C-479/14 (ECLI:EU:C:2016:412) in § 16 Absatz 2 ErbStG eine Neuregelung eingeführt.
  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20
    Unzulässig ist es hiernach, bei der Besteuerung eines Erwerbs von Todes wegen zwischen zum Zeitpunkt ihres Todes gebietsansässigen und zu diesem Zeitpunkt gebietsfremden Personen zu unterschieden, wie etwa durch Vorschriften über die beschränkte Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten (EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 Rs. C-364/01, ECLI:EU:C:2003:665 Randnr. 76; vom 11. September 2008 Rs. C-11/07, ECLI:EU:C:2008:489 Randnr. 46; vom 11. September 2008 Rs. C-43/07, ECLI:EU:C:2008:490 Randnr. 38).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20
    Der EuGH hat in Bezug auf Erbschaften bereits entschieden, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Artikel 63 Absatz 1 AEUV verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig war, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der den Erwerb von Todes wegen besteuert (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-513/03, ECLI:EU:C:2006:131 Randnr. 44; vom 17. Oktober 2013 Rs. C-181/12, ECLI:EU:C:2013:662 Randnr. 23 sowie vom 26. Mai 2016 Rs. C-244/15, ECLI:EU:C:2016:359 Randnr. 28).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20
    Unzulässig ist es hiernach, bei der Besteuerung eines Erwerbs von Todes wegen zwischen zum Zeitpunkt ihres Todes gebietsansässigen und zu diesem Zeitpunkt gebietsfremden Personen zu unterschieden, wie etwa durch Vorschriften über die beschränkte Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten (EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 Rs. C-364/01, ECLI:EU:C:2003:665 Randnr. 76; vom 11. September 2008 Rs. C-11/07, ECLI:EU:C:2008:489 Randnr. 46; vom 11. September 2008 Rs. C-43/07, ECLI:EU:C:2008:490 Randnr. 38).
  • BFH, 22.07.2015 - II R 12/14

    Verbindlichkeiten aus Pflichtteil und Zugewinnausgleich des überlebenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20
    Die Bemessung des Pflichtteils nach dem Wert des Nachlasses (§ 2311 BGB) begründet hiernach keinen wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern allenfalls einen rechtlichen Zusammenhang der Pflichtteilverbindlichkeit mit den zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen (BFH, Urteil vom 22. Juli 2015 II R 12/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Band 250, Seite 225).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20
    Ferner hat der EuGH in einem § 16 Absatz 2 ErbStG alter Fassung betreffenden Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung von Erwerbern in den Fällen der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht besteht (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 Rs. C-211/13 ECLI:EU:C:2014:2148, Randnr. 49 ff.).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-244/15

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20
    Der EuGH hat in Bezug auf Erbschaften bereits entschieden, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Artikel 63 Absatz 1 AEUV verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig war, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der den Erwerb von Todes wegen besteuert (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-513/03, ECLI:EU:C:2006:131 Randnr. 44; vom 17. Oktober 2013 Rs. C-181/12, ECLI:EU:C:2013:662 Randnr. 23 sowie vom 26. Mai 2016 Rs. C-244/15, ECLI:EU:C:2016:359 Randnr. 28).
  • FG Niedersachsen, 28.06.2023 - 3 K 169/21

    Erbfallkostenpauschbetrag; Erbschaftsteuer; Vermächtnis; Inanspruchnahme des

    Eine ähnliche Problematik existiert auch bei der Berücksichtigung von Freibeträgen in Fällen der beschränkten Steuerpflicht gem. § 16 Abs. 2 ErbStG (vgl. hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 21. Dezember 2021 C-394/20 , BStBl II 2023, 156; Niedersächsisches FG, Urteil vom 22. Juli 2020 3 K 163/19 , EFG 2021, 134 und FG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 20. Juli 2020 4 K 1095/20 Erb , EFG 2020, 1522 ).
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