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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1996 - 4 K 11/96   

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https://dejure.org/1996,778
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1996 - 4 K 11/96 (https://dejure.org/1996,778)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.11.1996 - 4 K 11/96 (https://dejure.org/1996,778)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. November 1996 - 4 K 11/96 (https://dejure.org/1996,778)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Abfallgebührensatzung (Normenkontrollverfahren): Müllgebühren - Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr - antizipierte Benutzungsgebühren - Kompetenzen des Kreistages - ortsgesetzgeberisches Ermessen - Gebührenkalkulation - Deckungsgrad - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abgabensatzung; Abfallgebühren; Öffentliche Einrichtung; Dauerbenutzung; Antezipierte Benutzungsgebühren; Gebührenkalkulation; Kostendeckungsgrundsatz; Vorteilsgrundsatz; Kostenabschreibung

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 280
  • DVBl 1997, 1072 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (59)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97

    Müllgebühren, Kalkulation, Abschreibungen, Unternehmergewinne

    Durch Urteile vom 07.11.1996 erklärte der erkennende Senat die Abfallgebührensatzung vom 11.03.1996 für nichtig (AZ: 4 K 11/96 und 4 K 20/96).

    Das Urteil des erkennenden Senates zum Aktenzeichen 4 K 11/96 (Seite 15) sei daher sachlich falsch.

    bb) Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, wie das z.B. für die Abfallentsorgung zutrifft, ist aber die Festlegung des Zeitintervalls erforderlich, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, also eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung, ob die Gebühr täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsteht (OVG Greifswald, Urteile vom 07.11.1996 - 4 K 11/96 -, RAnB 1997, 179 = VwRR 1997, 13, und - 4 K 20/96 - Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 661).

    Ob allerdings der Satzungsgeber überhaupt die Möglichkeit hat, "antizipierte" Benutzungsgebühren durch Satzungen zu regeln so der Senat ohne nähere Begründung in den o.g. Urteilen vom 07.11.1996, aaO.; vgl. hierzu Lichtenfeld, aaO., Rdn. 721 b und 7691, oder ob es hierzu einer ausdrücklichen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf, kann mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. Wollenteit, Überblick 1997, 298; Schulte in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 513; Stemshorn, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 424 a).

    a) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, RAnB 1995, 229 ff. = ZKF 1995, 230, und in den beiden Urteilen vom 07.11.1996, aaO., entschieden hat, fällt die Festsetzung und Kalkulation eines Beitragssatzes in die Kompetenz des Vertretungsorgans, hier des Kreistages; nichts anderes gilt für die Festsetzung und Kalkulation von Gebühren (vgl. § 104 Abs. 3 Nr. 6 und 10 KV 1994, weitergehend und klarstellend jetzt § 104 Abs. 3 Nr. 10 KV vom 13.01.1998, wonach die Ermittlung des Satzes der öffentlichen Abgabe in die ausschließliche Kompetenz des Kreistages fällt).

    a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 15.03.1995 und 07.11.1996, aaO., entschieden hat, ist ein Abgabensatz in den Grenzen, die der Gemeindevertretung bzw. den Kreistag durch das Vorteilsprinzip, den Kostendeckungsgrundsatz und den Gleichheitsgrundsatz gezogen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen.

    Aber bereits in seinen Urteilen vom 07.11.1996, aaO. hat der Senat die Unwirksamkeit der seinerzeit angefochtenen Abfallgebührensatzung 1996 des Antragsgegners damit begründet, die Erschließungskosten der Deponie N. (2.181.000 DM) und die Kosten für die Gebäude im Eingangsbereich (1.285.000 DM) hätten mindestens 10 Jahre abgeschrieben werden müssen.

    Die Kosten sind auf den Zeitraum der betrieblichen Nutzungsdauer zu verteilen (OVG MV , Urteile vom 07.11.1996, aaO.; Schulte in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 153 b).

    Insoweit wird auf die Ausführungen in den Urteilen des Senates vom 07.11.1996, aaO., verwiesen.

    Dies wäre aber der Fall, wenn unternehmerische Gewinne aus Gesellschaftsanteilen, die auf einer Beteiligung der Kommune im gebührenrelevanten Bereich beruhen, an die Kommune ausgekehrt werden und keine Berücksichtigung in der Kalkulation erfolgen müsste (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 07.11.1996, aaO.).

    Bereits in seinen Urteilen vom 07.11.1996, aaO., hat der Senat ausgeführt, dass dies nicht hinreichend ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2010 - 2 S 2423/08

    Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung bei Übertragung der

    Die bei einer solchen Gesellschaft entstehenden Gewinne müssen daher, soweit sie auf die Beteiligung der Gemeinde entfallen, gebührenmindernd berücksichtigt werden (ebenso HessVGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 7.11.1996 - 4 K 11/96 - DVBl 1997, 1072 und 25.2.1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12; Wiesemann, NVwZ 2005, 391, 396; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197f; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 14 Rn. 7; Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 14 Anm. 4.1.2.2, S. 26 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2008 - 9 A 373/06

    Straßensinkkäste

    Insbesondere bedarf es keiner Klärung, ob ein solches Erfordernis aus dem landesrechtlichen Kostenüberschreitungsverbot, vgl. hierzu etwa OVG M.-V., Urteile vom 25.2.1998 - 4 K 8/97 -, KStZ 2000, 12, 17 f., und vom 7.11.1996 - 4 K 11/96 -, juris, Rn. 48 ff., oder gar einem allgemeinen bundesfinanzverfassungsrechtlichen Prinzip der Steuer- bzw. Abgabestaatlichkeit, so im Zusammenhang mit der Erhebung eines Straßenbaubeitrags OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2005 - 15 A 873/04 -, OVGE 50, 164, 168 f.; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 14.9.2006 - 9 B 2.06 -, NVwZ 2006, 1404, 1407, bzw. wenigstens einem für Abgaben mit Zwangscharakter geltenden finanzverfassungsrechtlichen Verbot gewinnerzielender Vorzugslasten abzuleiten sein könnte.
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