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   FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2016 - 4 K 1218/14   

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https://dejure.org/2016,68417
FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2016 - 4 K 1218/14 (https://dejure.org/2016,68417)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.05.2016 - 4 K 1218/14 (https://dejure.org/2016,68417)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - 4 K 1218/14 (https://dejure.org/2016,68417)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Abs 4 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 12 Nr 1 EStG 2009, § 18 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2009
    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7
    Ansehen; Aufwendungen; Ausgaben; Betriebsausgaben; Beweggründe; Kosten; Motive; öffentlichkeitswirksam; privat; Sicherung; Sponsoring; Sponsoringaufwendungen; Steigerung; Steuerrecht; werbewirksam; Werbung; Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Sponsoring

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit von Sponsoring-Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewinnermittlung | Aufwendungen für Sponsoring einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis nicht abzugsfähig?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Sponsoring im Rennsport keine Betriebsausgaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1876
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13

    Aufwendungen für ein Golfturnier unterliegen dem Abzugsverbot

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2016 - 4 K 1218/14
    d) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei dem "Sponsoringerlass" des BMF um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV R 24/13 -, juris, Rdn. 34).

    Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile - regelmäßig Werbezwecke - für das Unternehmen erstrebt werden (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV R 24/13 -, juris, Rdn. 34).

    Dieses gesetzlich angeordnete Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen könnte auch im Wege einer anderslautenden Verwaltungsanweisung nicht umgangen werden (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV R 24/13 -, juris, Rdn. 34).

  • BFH, 02.02.2011 - IV B 110/09

    Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2016 - 4 K 1218/14
    58 Soweit Unternehmen ihr Ansehen durch die finanzielle Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten erhöhen wollen, ist davon auszugehen, dass auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens ein wirtschaftlicher Vorteil sein kann, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 02. Februar 2011 - IV B 110/09 -, juris Rdn. 4).

    Die Würdigung des Einzelfalls obliegt dem FG als Tatsacheninstanz  (vgl. BFH, Beschluss vom 02. Februar 2011 - IV B 110/09 -, juris Rdn. 4).

  • BFH, 04.08.1977 - IV R 157/74

    Betriebsausgaben - Lebensführung des Steuerpflichtigen - Beurteilung - Allgemeine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2016 - 4 K 1218/14
    Berühren sie auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen, so erhält gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1971 die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilende Angemessenheit der Aufwendungen entscheidende Bedeutung (vgl. BFH, Urteil vom 04. August 1977 - IV R 157/74 -, juris, Rdn. 17).In die Würdigung der Angemessenheit von Aufwendungen sind Beurteilungsmerkmale einzubeziehen, die bei "echten" Betriebsausgaben - also nur durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen - nicht anzuwenden sind.

    Damit sind Fragen der wirtschaftlichen Betriebsgebarung, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ebenso von Bedeutung wie die Fragen der Üblichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Mittel (vgl. BFH, Urteil vom 04. August 1977 - IV R 157/74 -, juris, Rdn. 17).Mit dem Ausdruck "nach der allgemeinen Verkehrsauffassung" soll die Unangemessenheit nicht nur nach der Verkehrsauffassung lediglich der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise beurteilt werden (vgl. BFH, Urteil vom 04. August 1977 - IV R 157/74 -, juris, Rdn. 19; Beschluss vom 19. März 2002 - IV B 50/00 -, juris, Rdn. 21).

  • BFH, 19.03.2002 - IV B 50/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Angemessenheit von Luxus-Pkw im BV

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2016 - 4 K 1218/14
    Damit sind Fragen der wirtschaftlichen Betriebsgebarung, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ebenso von Bedeutung wie die Fragen der Üblichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Mittel (vgl. BFH, Urteil vom 04. August 1977 - IV R 157/74 -, juris, Rdn. 17).Mit dem Ausdruck "nach der allgemeinen Verkehrsauffassung" soll die Unangemessenheit nicht nur nach der Verkehrsauffassung lediglich der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise beurteilt werden (vgl. BFH, Urteil vom 04. August 1977 - IV R 157/74 -, juris, Rdn. 19; Beschluss vom 19. März 2002 - IV B 50/00 -, juris, Rdn. 21).
  • BFH, 16.02.1990 - III R 21/86

    Abgrenzung der Bewirtungsaufwendungen von Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2016 - 4 K 1218/14
    Die Angemessenheitsprüfung führt hier dazu, dass die Aufwendungen bereits ihrer Art, d.h. schon dem Grunde nach als unangemessen anzusehen sind (vgl. BFH, Urteil vom 16. Februar 1990 - III R 21/86 -, juris, Rdn. 30).
  • BFH, 14.07.2020 - VIII R 28/17

    Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.05.2016 - 4 K 1218/14 aufgehoben und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2014 dahingehend geändert, dass die laufenden Einkünfte um 100.745,87 EUR niedriger angesetzt und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 353.378,16 EUR berücksichtigt werden.

    Das Finanzgericht (FG) wies die gegen den Änderungsbescheid vom 10.01.2014 erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1876 mitgeteilten Gründen ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.05.2016 - 4 K 1218/14 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2014 dahingehend zu ändern, dass die laufenden Einkünfte um 100.745,87 EUR niedriger angesetzt und Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt in Höhe von 353.378,16 EUR berücksichtigt werden.

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