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   FG Hamburg, 07.10.2008 - 4 K 124/08   

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https://dejure.org/2008,29459
FG Hamburg, 07.10.2008 - 4 K 124/08 (https://dejure.org/2008,29459)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2008 - 4 K 124/08 (https://dejure.org/2008,29459)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2008 - 4 K 124/08 (https://dejure.org/2008,29459)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zollrecht/Tabaksteuer: Zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak mit weit überschrittenem Haltbarkeitsdatum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak mit weit überschrittenem Haltbarkeitsdatum

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak mit weit überschrittenem Haltbarkeitsdatum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Hamburg, 18.07.2008 - 4 V 123/08

    Zollrecht: Zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak mit abgelaufenem

    Auszug aus FG Hamburg, 07.10.2008 - 4 K 124/08
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 4 V 123/08 sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
  • BGH, 27.07.2016 - 1 StR 19/16

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Entnahme aus einem Steuerlager;

    Wasserpfeifentabak ist deshalb grundsätzlich steuerbar (vgl. auch FG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2014 - 4 V 55/14; FG München, Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2011 - 14 K 662/09; FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 4 K 124/08; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30. April 2009 - VII B 243/08).

    Dies ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 8 Satz 1 TabStG, wonach auch solche Erzeugnisse als Zigaretten oder Rauchtabak gelten, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen, sofern die weiteren Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 TabStG erfüllt sind (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 4 K 124/08).

    Nicht die Qualität des Tabaks, sondern dessen Rauchbarkeit ist für die Steuerbarkeit maßgeblich (vgl. zu alldem FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 4 K 124/08; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30. April 2009 - VII B 243/08).

    Die Steuerbarkeit von zum Rauchen bestimmten und geeigneten Wasserpfeifentabak, der lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht, ist noch von niemandem ernsthaft in Zweifel gezogen worden (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 4 K 124/08; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30. April 2009 - VII B 243/08).

  • BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Begriff der steuerbaren Tabakware: Rauchtabak;

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 StR 19/16 Rn. 5 und 7 und dazu Ebner, jurisPR Steuer R 26/2019 Anm. 4 unter C. IV. 2.) ist für die Annahme steuerbaren Rauchtabaks entscheidend, ob der nach Hitzeeinwirkung entstehende Rauch durch Einziehen in den Mundraum bzw. Inhalation genossen werden kann; nicht die Qualität des Tabaks oder seine lebensmittelrechtliche Zulassung, sondern seine Rauchbarkeit ist für die Steuerbarkeit maßgeblich (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 4 K 124/08 Rn. 20 ff.; Nichtannahmebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. April 2009 - VII B 243/08).
  • FG Hamburg, 18.07.2008 - 4 V 123/08
    Am 29.4.2008 hat die Klägerin am Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid erhoben (4 K 124/08).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 4 K 124/08 sowie die Sachakten des Antragsgegners Bezug genommen.

  • FG München, 20.01.2020 - 14 V 1567/19

    Tabaksteuer; Steuergegenstand

    Nicht entscheidend ist, welche Qualität der Tabak aufweist oder ob er den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht (Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 27. Juli 2016 1 StR 19/16, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2017, 181 ; Urteil des Finanzgerichts - FG - Hamburg vom 07. Oktober 2008 4 K 124/08, nv).
  • FG München, 20.12.2020 - 14 V 1567/19

    Aussetzung der Vollziehung in Sachen Tabaksteuer und Hinterziehungszinsen

    Nicht entscheidend ist, welche Qualität der Tabak aufweist oder ob er den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht (Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 27. Juli 2016 1 StR 19/16, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2017, 181; Urteil des Finanzgerichts - FG - Hamburg vom 07. Oktober 2008 4 K 124/08, nv).
  • FG Hamburg, 17.08.2018 - 4 K 162/16

    Zoll- und tabaksteuerrechtliche Einreihung einer "Notfallzigarette"

    Dass letztlich nicht die Qualität des Tabaks, sondern dessen (objektive) Rauchbarkeit bzw. Eignung zum Rauchen maßgeblich ist, zeigt auch, dass nach § 2 Abs. 3 TabStG auch Tabakabfälle Rauchtabak sind, wenn sie denn zum Rauchen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht sind (FG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2008, 4 V 123/08, juris Rn. 25; Urteil vom 07.10.2008, 4 K 124/08, juris Rn. 22).
  • FG Hamburg, 03.05.2018 - 4 V 271/17

    Aussetzung der Vollziehung - Tabaksteuerrecht: Zur Tabaksteuerpflicht für ein

    Zwar wird sie nicht selbst entzündet, sie lässt sich aber in der üblichen Weise in einer Wasserpfeife rauchen (vgl. zum Vorliegen eines dem Rauchtabak gleichgestellten Erzeugnisses im Fall von Pflanzenteilen, die wie Wasserpfeifentabak konsumiert werden, bereits FG Hamburg, Urteil vom 07.10.2008, 4 K 124/08, juris Rn. 19; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30.04.2009, VII B 243/08, juris; vgl. zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak i. Ü. BGH, Beschluss vom 27.07.2016, 1 StR 19/16, juris Rn. 5, wonach es für die Frage der Steuerbarkeit nicht darauf ankommt, ob der Tabak in der Wasserpfeife verbrennt oder sich die nach Hitzeeinwirkung austretenden Dämpfe durch eine andere Form der Stoffumwandlung ergeben. Entscheidend ist lediglich, ob der nach Hitzeeinwirkung entstehende Rauch durch Einziehen in den Mundraum bzw. Inhalation genossen, also "geraucht" wird).
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