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   FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15   

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https://dejure.org/2017,55824
FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15 (https://dejure.org/2017,55824)
FG Hessen, Entscheidung vom 29.11.2017 - 4 K 127/15 (https://dejure.org/2017,55824)
FG Hessen, Entscheidung vom 29. November 2017 - 4 K 127/15 (https://dejure.org/2017,55824)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42
    Gestaltungsnießbrauch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gestaltungsmissbrauch bei der Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf Verlustgesellschaft?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kippt die Verlustnutzung in Verschmelzungsfällen?

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Kein Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft" von Marcel Jordan, M.Sc., original erschienen in: NWB 2019, 251 - 258.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2018, 862
  • EFG 2018, 486
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.12.2013 - I R 25/12

    Verlustvortrag nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Altfall) -

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15
    Das Urteil des BFH vom 18. Dezember 2013 (I R 25/12) könne auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden.

    Ein Gestaltungsmissbrauch, durch den der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer der den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, ist nach der Rechtsprechung nur gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443; BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BStBl II 1999, 729; BFH-Urteil vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BStBl II 2003, 854; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).

    Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BStBl II 2004, 648; BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 60/07, BStBl II 2009, 999; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).

    Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung nicht unangemessen (BFH-Urteil vom 21. August 2012 VIII R 32/09, BStBl II 2013, 16; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).

    18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).

    Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt er für diesen Bereich die Maßstäbe fest und sichert eine einheitliche Rechtsanwendung, die Gestaltungssicherheit gewährleistet (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904; BFH-Beschluss vom 20. November 2007 I R 85/05, BStBl II 2013, 287; Fischer, FR 2008, 306, 310).

    Sind in einem konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmungen nicht erfüllt, darf die Wertung des Gesetzgebers nicht durch eine extensive Anwendung des § 42 AO a.F. unterlaufen werden (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904; BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90; BFH-Urteil vom 20. März 2002 I R 63/99, BStBl II 2003, 50).

    Verbleiben Rechtsfolgelücken, ist es allein Aufgabe des Gesetzgebers, der mittels der speziellen Missbrauchsbekämpfungsnorm die Grenzen des Missbrauchs gezogen hat, diese zu schließen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904; BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527).

    Für § 12 Abs. 3 UmwStG und § 8 Abs. 4 KStG a.F. - als Vorgängervorschrift des § 8 Buchst. c KStG - hat der BFH in einem ähnlich gelagerten Fall der Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft entschieden, dass diese Vorschriften im Hinblick auf § 42 AO a.F. Abschirmwirkung entfalten, weil der Gesetzgeber durch beide Bestimmungen gezeigt hat, dass er das Problem einer missbräuchlichen Nutzung von Verlusten in Umwandlungsfällen gesehen hat (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).

    Dass er die Verlustnutzung ausdrücklich dennoch nur in diesen beiden Fällen ausgeschlossen hat, lässt auf seinen Willen schließen, die Annahme eines Missbrauchs darauf auch beschränken zu wollen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).

    Denn dem Gesetzgeber wäre es unbenommen gewesen, einen entsprechenden Tatbestand vorzuhalten und diesen auf die im Streitfall beachtliche Verschmelzung der Gewinn- auf die Verlustgesellschaft zu erstrecken (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).

    Einen Verzicht darauf muss er sich anlasten lassen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).

    Durch beide Bestimmungen hat der Gesetzgeber - ähnlich wie in dem dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 (I R 25/12, BFH/NV 2014, 904) zugrundeliegenden Fall - gezeigt, dass er das Problem einer missbräuchlichen Nutzung von Verlusten in Umwandlungsfällen gesehen hat.

    c) Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2013 (I R 25/12, BFH/NV 2014, 904) wegen mangelnder Vergleichbarkeit des dortigen Sachverhaltes mit dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt nicht anwendbar seien, überzeugt dies nicht.

  • BFH, 28.10.2009 - I R 4/09

    Übergang von Verlustabzügen bei "Abwärtsverschmelzung

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15
    Das Urteil des BFH vom 28. Oktober 2009 (I R 4/09) hingegen betreffe die Verschmelzung einer Verlustgesellschaft auf eine Gewinngesellschaft und finde deshalb auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

    h) Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28. Oktober 2009 (I R 4/09, BStBl II 2011, 315) sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es sich - anders als hier - um die Verschmelzung einer Verlustgesellschaft auf eine Gewinngesellschaft handelt.

  • Drs-Bund, 10.04.2013 - BT-Drs 17/13033
    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15
    Denn der Gesetzgeber geht in seiner ursprünglichen Gesetzesbegründung im Rahmen des damals vorgesehenen Jahressteuergesetzes 2013 davon aus, dass bei der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft der Verlustvortrag der Verlustgesellschaft nicht untergeht und dass diese Verrechnung, um die damit zusammenhängenden massiven Steuerausfälle von 150 Mio. EUR pro Jahr zu vermeiden, "nicht mehr" zugelassen werden soll (BT-Drucksache 17/13033, 47, 90).
  • BFH, 20.03.2002 - I R 63/99

    Zum Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG zu 42 AO

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15
    Sind in einem konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmungen nicht erfüllt, darf die Wertung des Gesetzgebers nicht durch eine extensive Anwendung des § 42 AO a.F. unterlaufen werden (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904; BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90; BFH-Urteil vom 20. März 2002 I R 63/99, BStBl II 2003, 50).
  • BFH, 20.11.2007 - I R 85/05

    Bestätigung der Rechtsprechung zum Dividendenstripping - Wirtschaftliches

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15
    Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt er für diesen Bereich die Maßstäbe fest und sichert eine einheitliche Rechtsanwendung, die Gestaltungssicherheit gewährleistet (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904; BFH-Beschluss vom 20. November 2007 I R 85/05, BStBl II 2013, 287; Fischer, FR 2008, 306, 310).
  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96

    Gestaltungsmißbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15
    Ein Gestaltungsmissbrauch, durch den der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer der den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, ist nach der Rechtsprechung nur gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443; BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BStBl II 1999, 729; BFH-Urteil vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BStBl II 2003, 854; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).
  • BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92

    Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15
    Ein Gestaltungsmissbrauch, durch den der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer der den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, ist nach der Rechtsprechung nur gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443; BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BStBl II 1999, 729; BFH-Urteil vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BStBl II 2003, 854; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).
  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 32/09

    Begrenzter Schuldzinsenabzug - Einlage - Gestaltungsmissbrauch - Zur Annahme der

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15
    Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung nicht unangemessen (BFH-Urteil vom 21. August 2012 VIII R 32/09, BStBl II 2013, 16; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).
  • BFH, 25.08.2009 - IX R 60/07

    Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15
    Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BStBl II 2004, 648; BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 60/07, BStBl II 2009, 999; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).
  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15
    Sind in einem konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmungen nicht erfüllt, darf die Wertung des Gesetzgebers nicht durch eine extensive Anwendung des § 42 AO a.F. unterlaufen werden (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904; BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90; BFH-Urteil vom 20. März 2002 I R 63/99, BStBl II 2003, 50).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

  • BFH, 08.05.2003 - IV R 54/01

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Dabei ist eine angemessene Gestaltung tendenziell eher einfach, zweckmäßig, übersichtlich und ökonomisch, während Indizien für eine unangemessene Gestaltung sind, dass die Gestaltung eher unwirtschaftlich, umständlich, kompliziert, schwerfällig, gekünstelt, überflüssig, ineffektiv oder widersinnig erscheint (vgl. Senatsurteil vom 29.11.2017 - 4 K 127/15 -, EFG 2018, 486).
  • BFH, 17.11.2020 - I R 2/18

    Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer "Gewinngesellschaft" auf eine

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29.11.2017 - 4 K 127/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich (Urteil des Hessischen Finanzgerichts --FG-- vom 29.11.2017 - 4 K 127/15, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 486).

  • FG Düsseldorf, 21.06.2022 - 13 K 1149/20

    Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes i.R.d. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Jedoch sind die von der Rechtsprechung zu § 42 AO a.F. entwickelten Grundsätze auch für die mit dem Jahressteuergesetz 2008 (BGBl I 2007, 3150, 3171) ergänzte und gemäß Art. 97 § 7 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung für nach dem 31.12.2007 beginnende Kalenderjahre geltende Neufassung des § 42 AO übertragbar (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 29.11.2017 4 K 127/15, EFG 2018, 486, unter II.3, bestätigt durch BFH-Urteil vom 17.11.2020 I R 2/18, BStBl II 2021, 580, unter 2.b).

    Sie haben als umschreibende Begriffe Indizfunktion (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 29.11.2017 4 K 127/15, EFG 2018, 486, unter II.3 m.w.N. aus der Literatur, bestätigt durch BFH-Urteil vom 17.11.2020 I R 2/18, BStBl II 2021, 580, unter 2.b).

  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1644/18

    Gestaltungsmissbrauch bei konzernübergreifenden gegenläufigen Geschäften -

    Grundsätzlich ist eine angemessene Gestaltung eher einfach, zweckmäßig, übersichtlich und ökonomisch, während eine unangemessene Gestaltung eher unwirtschaftlich, umständlich, kompliziert, schwerfällig, gekünstelt, überflüssig, ineffektiv oder widersinnig erscheint (vgl. Senatsurteil vom 29.11.2017 - 4 K 127/15 -, EFG 2018, 486).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.03.2022 - 16 K 4112/20

    Zuwendungsnießbrauch an Kinder bei Vermietung des Grundstücks an eine GmbH, deren

    Dabei ist eine angemessene Gestaltung tendenziell eher einfach, zweckmäßig, übersichtlich und ökonomisch, während Indizien für eine unangemessene Gestaltung sind, dass die Gestaltung eher unwirtschaftlich, umständlich, kompliziert, schwerfällig, gekünstelt, überflüssig, ineffektiv oder widersinnig erscheint (vgl. Senatsurteil vom 29.11.2017 - 4 K 127/15 -, EFG 2018, 486).
  • FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18

    Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

    Dabei ist eine angemessene Gestaltung tendenziell eher einfach, zweckmäßig, übersichtlich und ökonomisch, während Indizien für eine unangemessene Gestaltung sind, dass die Gestaltung eher unwirtschaftlich, umständlich, kompliziert, schwerfällig, gekünstelt, überflüssig, ineffektiv oder widersinnig erscheint (vgl. FG Hessen, Urteil vom 29.11.2017, 4 K 127/15, EFG 2018, 486).
  • VG Berlin, 09.11.2018 - 12 K 249.17

    Endgültiges Nichtbestehen einer mündlichen Prüfung zum Notfallsanitäter;

    § 16 Abs. 4 NotSan-APrV ist nicht zu entnehmen, dass die beiden Fachprüfer vor der jeweils eigenverantwortlich vorzunehmenden Bildung der Einzelnoten die Leistung des Prüflings nicht besprechen dürfen (vgl. zu der vergleichbaren Vorschrift in § 13 Abs. 2 Satz 1 Physiotherapeuten- Ausbildungs- und Prüfungsordnung VG Dresden, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 5 K 1275/02 - juris Rn. 68, sowie zu § 7 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung VG Leipzig, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 4 K 127/15 - Entscheidungsabdruck S. 7).
  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1431/18
    Dabei ist eine angemessene Gestaltung tendenziell eher einfach, zweckmäßig, übersichtlich und ökonomisch, während Indizien für eine unangemessene Gestaltung sind, dass die Gestaltung eher unwirtschaftlich, umständlich, kompliziert, schwerfällig, gekünstelt, überflüssig, ineffektiv oder widersinnig erscheint (vgl. Senatsurteil vom 29.11.2017 - 4 K 127/15 -, EFG 2018, 486).
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