Rechtsprechung
   FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3924
FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02 (https://dejure.org/2006,3924)
FG Köln, Entscheidung vom 06.12.2006 - 4 K 1354/02 (https://dejure.org/2006,3924)
FG Köln, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 4 K 1354/02 (https://dejure.org/2006,3924)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3924) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Strohmanns; Einordnung eines Strohmanns als Leistender im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG); Richtigkeit der Anschrift bei Angabe eines Scheinsitzes; Vorsteuerabzug bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers

  • Judicialis

    UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

  • RA Kotz

    Gebrauchtwagenhändler - Umsatzsteuerbetrug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de

    Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug trotz unrichtiger Rechnung aus Gutglaubensschutzgründen denkbar?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Falsche Rechnungsangaben - Vertrauensschutz auch beim Vorsteuerabzug?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 631
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den verbundenen Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 (Kittel/Recolta) durch Urteil vom 6.7.2006 (vgl. Urteil des EuGH vom 6.7.2006 C-439/04 und C-440/04, UR 2006, 594) entschieden, dass ein Umsatz, der seitens des Verkäufers mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet ist, als Lieferung im Sinne der Art. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 der Richtlinie EWG 77/388/EWG (im Folgenden: Sechste Richtlinie) anzusehen ist, da deren tatbestandliche Voraussetzungen sämtlich objektiven Charakter haben und unabhängig vom Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar sind (vgl. z.B. RandNr. 41 des EuGH-Urteils vom 6.7.2006, C-439/04 und C-440/04, UR 2006, 594).

    bb) Diese Auslegung des nationalen Rechts verlangt indes nach der Auffassung des Senats vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung in den Rs. C-439/04 und C 440/04 vom 6.7.2006 (a.a.O.) zu Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie nach einer Einschränkung, soweit ein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen generell verneint wird.

    Dagegen sei ein Steuerpflichtiger, - so der EuGH in Tz. 56 und 57der Entscheidung vom 6.7.2006, C-439/04 und 440/04, a.a.O. -, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, für die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenstände einen Gewinn erziele, da der Steuerpflichtige den Urhebern der Hinterziehung zur Hand gehe und sich ihrer mitschuldig mache.

    Nach den vorstehenden Grundsätzen ist daher nach Auffassung des Senats ein Gutglaubensschutz für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unmittelbar auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie zu gewähren, wenn ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) geforderten Maßnahmen des Steuerpflichtigen ergriffen wurden und er gutgläubig im Sinne der EuGH-Rechtsprechung war.

    Der Annahme eines solchen Gutglaubensschutzes für die Richtigkeit von unzutreffenden Rechnungsangaben steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) für die Anforderungen an eine Rechnung bei Erwerb von einem "missing trader" keine Aussage trifft.

    Es erschiene dem Senat aber angesichts der sehr offenen Formulierung in Tz. 51 des Urteils vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) als eine nicht plausible Einschränkung des Schutzes redlicher Erwerber, wenn dieser nur für solche gutgläubigen Erwerber gelten sollte, die von einem "missing trader" erwerben, dessen Ausgangsrechnungen im Zeitpunkt der Leistungserbringung und Rechnungsausstellung eine zutreffende Anschrift enthalten ist.

    Der Revison war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil nach der Entscheidung des EuGH vom 6.7.2006 in den Rs. C-439/04 und C-440/04 (a.a.O.) klärungsbedürftig ist, ob das Fehlen einer Rechnungsanschrift im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BFH dann unbeachtlich ist, wenn es sich um einen Erwerber handelt, der alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht mit einem "missing trader" getätigt werden und er von dessen Betrug nichts wusste und nichts hätte wissen müssen.

  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02
    Die im BFH-Urteil vom 27.06.1996 (V R 51/93, BStBl II 1996, 620) im Einzelnen genannten Obliegenheiten des Leistungsempfängers, sich für den Zeitraum der Durchführung der zivilrechtlichen Leistungsverpflichtungen vom Beginn der Ausführung der Leistung bis zur Erteilung der Rechnung über die Richtigkeit der Geschäftsdaten zu vergewissern, könnten nur bis zum Abschluss der jeweiligen Rechtsgeschäfte Bedeutung haben und müssten auch Situationen Rechnung tragen, in denen die Liefergeschäfte weitgehend am Ort des Erwerbers durchgeführt würden.

    Er verweise hierzu auf die BFH-Urteile vom 27.06.1996 (V R 51/93, BStBl II 1996, S. 620) und vom 28.11.1997 (V B 61/97, BFH/NV 1998, S. 750).

    Der BFH hat im Urteil vom 27.6.1996 (V R 51/93, BStBl. II 1996, 620) ausgeführt, die Angabe der zutreffenden Anschrift diene der Überprüfbarkeit, damit die für den Vorsteuerabzug zwingende Voraussetzung der tatsächlichen Leistung eines anderen Unternehmers von der Finanzverwaltung nachvollzogen werden könne.

    Ein reiner "Scheinsitz" liege vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfänden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620 und BFH-Beschluss vom 11.03.1999 V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253).

    Die Richtigkeit der Anschrift muss nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.01.2002 VB 108/01, BStBl II, 2004, 622) in zeitlicher Hinsicht sowohl bei Ausführung der Leistung als auch bei Rechnungsstellung zutreffend sein (z.B. BFH-Urteile vom 1.2.2001 (V R 6/00, BFH/NV 2001, 941; vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620; BFH-Beschlüsse vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252; vom 11. März 1999 V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253).

    Dem Vorsteuerabzug steht allerdings nicht entgegen, dass sich der Leistende nach Leistungsausführung und Rechnungsausstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93 BStBl II 1996, 620; vom 28. November 1997 V B 61/97, BFH/NV 1998, 750).

    Den Leistungsempfänger trifft eine Obliegenheit, sich über die Richtigkeit der Geschäftsdaten (Anschrift, Firma, Rechtsform u.ä.) des Leistenden zu vergewissern (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.05.1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620).

  • BFH, 01.02.2001 - V R 6/00

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Scheinfirmen - Beweisaufnahme - Zeuge -

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02
    Ein Gutglaubensschutz oder Vertrauensschutz dergestalt, dass der Leistungsempfänger auf die Richtigkeit der Rechnung vertrauen dürfe, habe der BFH mehrfach verneint, z.B. im BFH-Beschluss vom 30.10.01 (V B 92/01, BFH/NV 2002, 381) und BFH-Urteil vom 2.1.01 (V R 6/00, BFH/NV 2001, 941).

    Die Richtigkeit der Anschrift muss nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.01.2002 VB 108/01, BStBl II, 2004, 622) in zeitlicher Hinsicht sowohl bei Ausführung der Leistung als auch bei Rechnungsstellung zutreffend sein (z.B. BFH-Urteile vom 1.2.2001 (V R 6/00, BFH/NV 2001, 941; vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620; BFH-Beschlüsse vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252; vom 11. März 1999 V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253).

    Einen Schutz des guten Glaubens an das Vorliegen dieser Vorsteuerabzugsvoraussetzungen hat der BFH in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1986 V R 110/76, BFH/NV 1987, 745; vom 19. Oktober 1978 V R 39/75 BStBl II 1979, 345; vom 8. Dezember 1988 V R 28/84, BStBl II 1989, 250; vom 1.2.2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941; BFH-Beschluss vom 11. März 1994 V B 92/93; BFH/NV 1995, 653).

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02
    Hierzu verweise er auf das BFH-Urteil vom 31.01.2002 (V B 108/01, BStBl II 2004, 622).

    Hierzu werde auf das Urteil des BFH vom 31.01.2002 (V B 108/01, BStBl II 2004, 622) verwiesen.

    Aus welchen Gründen der Hintermann im Verhältnis zum Dritten, dem Vertragspartner des Strohmanns und Leistungsempfänger, als Leistender nicht in Erscheinung treten will, ist für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss v. 31.01.2002 V B 108/01 a.a.O.).

  • BFH, 11.03.1999 - V B 135/98

    "Schein-GmbH"; Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02
    Ein reiner "Scheinsitz" liege vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfänden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620 und BFH-Beschluss vom 11.03.1999 V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253).

    Die Richtigkeit der Anschrift muss nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.01.2002 VB 108/01, BStBl II, 2004, 622) in zeitlicher Hinsicht sowohl bei Ausführung der Leistung als auch bei Rechnungsstellung zutreffend sein (z.B. BFH-Urteile vom 1.2.2001 (V R 6/00, BFH/NV 2001, 941; vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620; BFH-Beschlüsse vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252; vom 11. März 1999 V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253).

  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02
    Hierfür reicht bereits aus, dass der Leistungsempfänger davon ausgehen musste, dass der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch einen Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7.7.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; BFH-Beschluss v. 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255, 257).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH trägt in tatsächlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 4.9.2003, V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149; vom 16. August 2001 V R 67/00, BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV 2002, 553; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85; vom 26.8.2004 VB 243/03, BFH/NV 2005, 255?).

  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02
    Hierzu verweise er auf das BFH-Urteil vom 07.07.2005 (V R 60/03, BFH/NV 2006, 139).

    Hierfür reicht bereits aus, dass der Leistungsempfänger davon ausgehen musste, dass der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch einen Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7.7.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; BFH-Beschluss v. 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255, 257).

  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02
    Nach der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 05.04.2001 (V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307) und vom 04.09.2003 (V R 9, 10/02, BStBl II 2004, 627) sei für die Frage, wer leistender Unternehmer sei, dass der Lieferung zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgeblich.

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH trägt in tatsächlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 4.9.2003, V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149; vom 16. August 2001 V R 67/00, BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV 2002, 553; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85; vom 26.8.2004 VB 243/03, BFH/NV 2005, 255?).

  • BFH, 28.11.1997 - V B 61/97

    Auswirkungen einer Entziehung der leistenden GmbH nach Leistungsausführung und

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02
    Er verweise hierzu auf die BFH-Urteile vom 27.06.1996 (V R 51/93, BStBl II 1996, S. 620) und vom 28.11.1997 (V B 61/97, BFH/NV 1998, S. 750).

    Dem Vorsteuerabzug steht allerdings nicht entgegen, dass sich der Leistende nach Leistungsausführung und Rechnungsausstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93 BStBl II 1996, 620; vom 28. November 1997 V B 61/97, BFH/NV 1998, 750).

  • FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1356/02

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug trotz unrichtiger Rechnung aus

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02
    Er und sein Geschäftspartner, welcher Kläger in der Sache 4 K 1356/02 sei, hätten in den Jahren 1997 und 1998 jeweils zusammen ca. 1.200 Kfz verkauft.

    Unter diesem Namen sei aber auch der Kläger in der verbundenen Sache 4 K 1356/02 tätig gewesen.

  • FG Saarland, 13.05.2003 - 1 V 22/03

    Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerkarussell (§§ 15 Abs. 1, 4b, 6a UStG)

  • BFH, 02.07.1999 - V B 171/98

    Vorsteuerabzug, Anschrift des Rechnungsausstellers

  • BFH, 11.03.1994 - V B 92/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz oder einer grundsätzlichen

  • BFH, 18.07.2001 - V B 198/00

    GmbH - Ausländische Gesellschaft - Ltd. - Umsatzsteuer - Haftungsbescheid -

  • BFH, 08.12.1988 - V R 28/84

    Nichtunternehmer, die sich rechtsirrtümlich für Unternehmer halten, schulden in

  • BFH, 16.08.2001 - V R 67/00

    Umsatzsteuer - GbR - Subunternehmer - Gutschrift - Arbeitnehmer - Abrechnung -

  • BFH, 19.10.1978 - V R 39/75

    Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungen, die auf eine Scheinfirma lauten

  • BFH, 25.06.1999 - V B 107/98

    Sog. Strohmann; Null-Festsetzung wegen fehlender Unternehmereigenschaft, Beschwer

  • BFH, 24.07.2002 - V B 25/02

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Subunternehmers

  • BFH, 28.01.1999 - V R 4/98

    Strohmann als Unternehmer

  • BFH, 30.10.2001 - V B 92/01

    Unternehmereigenschaft - Umsatzsteuer - Eintragung die Handwerksrolle - Mangelnde

  • BFH, 14.03.2000 - V B 187/99

    Öffentliche Zustellung

  • BFH, 12.12.2001 - V B 81/00

    GmbH-Rechnung; Vorsteuerabzug

  • BFH, 24.04.1986 - V R 110/76

    Vorsteuerabzug nur bei Vorliegen der Unternehmereigenschaft einer Gemeinde bei

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

  • BFH, 05.04.2001 - V R 5/00

    USt-rechtliche Zuordnung einer Leistung; Vorsteuerabzug

  • EuGH, 12.01.2006 - C-355/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

  • EuGH, 12.01.2006 - C-484/03
  • FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1356/02

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

    Der Geschäftspartner des Klägers, der Kläger im parallelen Verfahren 4 K 1354/02, traf am 13.2.1998 Herrn X vor dem Gebäude V-Straße, um dort einen Pkw der Marke A zu erwerben und abzuholen.

    Zuletzt habe sein Geschäftspartner, der Kläger im parallelen Verfahren 4 K 1354/02, am 13. Februar 1998 am Geschäftssitz der Firma X einen Pkw der Marke A zum Preis von 50.000 DM erworben und abgeholt.

    Der Betriebssitz in E sei vom Kläger in der Sache 4 K 1354/02 am 02.05.1998 aufgesucht worden, um ein Kfz abzuholen und sich vom Betriebssitz zu überzeugen.

    Er und sein Geschäftspartner, welcher Kläger in der Sache 4 K 1354/02 sei, hätten in den Jahren 1997 und 1998 jeweils zusammen ca. 1.200 Kfz verkauft.

    Zwar hat der Kläger in der Sache 4 K 1354/02 am 13.2.1998 X vor den Geschäftsräumen getroffen, um ein Fahrzeug abzuholen.

    Zwar behauptet der Kläger, sein Geschäftspartner, der Kläger in der Sache 4 K 1354/02, habe den Geschäftssitz des T in der G-Straße am 2.5.1998 aufgesucht.

  • FG Köln, 06.12.2006 - 4 K1356/02

    "Strohmann" als leistender Unternehmer; Begriff der Lieferung bei

    Der Geschäftspartner des Klägers, der Kläger im parallelen Verfahren 4 K 1354/02, traf am 13.2.1998 Herrn X vor dem Gebäude V-Straße, um dort einen Pkw der Marke A zu erwerben und abzuholen.

    Zuletzt habe sein Geschäftspartner, der Kläger im parallelen Verfahren 4 K 1354/02, am 13. Februar 1998 am Geschäftssitz der Firma X einen Pkw der Marke A zum Preis von 50.000 DM erworben und abgeholt.

    Der Betriebssitz in E sei vom Kläger in der Sache 4 K 1354/02 am 02.05.1998 aufgesucht worden, um ein Kfz abzuholen und sich vom Betriebssitz zu überzeugen.

    Er und sein Geschäftspartner, welcher Kläger in der Sache 4 K 1354/02 sei, hätten in den Jahren 1997 und 1998 jeweils zusammen ca. 1.200 Kfz verkauft.

    Zwar hat der Kläger in der Sache 4 K 1354/02 am 13.2.1998 X vor den Geschäftsräumen getroffen, um ein Fahrzeug abzuholen.

    Zwar behauptet der Kläger, sein Geschäftspartner, der Kläger in der Sache 4 K 1354/02, habe den Geschäftssitz des T in der G-Straße am 2.5.1998 aufgesucht.

  • FG Köln, 13.06.2007 - 11 K 536/05

    Lieferung und Verlegung von Baustahl und Baustahlmatten als zum Vorsteuerabzug

    das Verfahren auszusetzen im Hinblick auf die Revisionsverfahren V R 14/07 und V R 15/07 (Revisionsverfahren zu den Entscheidungen des FG Köln vom 06.12.2004 4 K 1354/02 und 4 K 1356/02),.

    Entgegen der Auffassung der Urteile des FG Köln vom 06.12.2006 4 K 1354/02 und 4 K 1356/02, EFG 2007, 631, in Revision, BFH-Az: V R 14/07 und 15/07, sieht er sie durch das EuGH-Urteil vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, UR 2006, 594, nicht in Frage gestellt (ebenso FG Köln, Urteil vom 19.12.2006 6 K 84/02, EFG 2007, 627, in Revision).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06

    Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen für die angebliche Anschaffung von

    Strittig ist freilich nunmehr, ob wegen der Rechtsprechung des EuGH der gute Glauben an das Vorliegen von die Unternehmereigenschaft begründenden Tatsachen ausnahmsweise der Vorsteuerabzug ermöglicht und bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta, UR, 2006, 594; Urteile des FG Köln vom 06.12.2006 und 19.12.2006, 4 K 1354/02 und 6 K 84/02, EFG 2007, 558 f. mit Anm. Fumi), Die Beantwortung der Rechtsfrage kann dahinstehen, weil der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis von den näheren Umständen hinsichtlich des fehlenden Sitzes der F-GmbH hatte, er also nicht gutgläubig war.
  • FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04

    Vorsteuerabzug eines sich für die Erbringung seiner Leistung Subunternehmern

    Demgegenüber kann aus den EuGH-Entscheidungen nicht gefolgert werden, dass Gutgläubigkeit die Anspruchsberechtigung erweitert (so Urteile des FG Köln vom 6.12.2006 4 K 1354/02, 4 K 1356/02, EFG 2007, 631, Revisionen anhängig unter XI R 51/05 und V R 15/07).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht