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FG München, 30.07.2003 - 4 K 1388/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verminderter Wertansatz für inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebs bzw. eines Anteils an einer Gesellschaft ; Begünstigung des Erwerbs inländischen Betriebsvermögens für den Erben; Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rücklage nach § 6b EStG allein kein bei der Erbschaftsteuer begünstigtes Betriebsvermögen; Erbschaftsteuer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Rücklage nach § 6b EStG allein kein bei der Erbschaftsteuer begünstigtes Betriebsvermögen - Erbschaftsteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 30.07.2003 - 4 K 1388/02
- BFH, 10.03.2005 - II R 49/03
Papierfundstellen
- EFG 2004, 129
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von …
Auszug aus FG München, 30.07.2003 - 4 K 1388/02
Zweck der Begünstigung des § 13 a ErbStG ist es, die Existenz von Betrieben zu schützen entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 ( 2 BvR 552/91, BStBl II 671, 674 unter C. b. bb). - BFH, 04.02.1982 - IV R 150/78
Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines …
Auszug aus FG München, 30.07.2003 - 4 K 1388/02
Der Umstand allein, dass bei Nichtanschaffen eines Reinvestitionsguts die Auflösung der Rücklage nach § 6 b Abs. 3 Satz 5 EStG zu nachträglichen nicht tarifbegünstigten gewerblichen Einkünften nach § 24 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BStBl II 1982, 348 ) führt, steht dem nicht entgegen, weil eine begünstigte Fortführung eines nicht mehr bestehenden Gewerbebetriebs begrifflich ausgeschlossen ist.
- FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04
Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag
Dabei sind die Begriffe "Gewerbebetrieb", "Teilbetrieb" und "Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG" - wie sich bereits aus der Verweisung des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG auf die Vorschriften des EStG ergibt - nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen abzugrenzen und auszulegen (FG München, Urteil vom 30. Juli 2003 4 K 1388/02, EFG 2004, 129, FG Münster, Urteil vom 14. Oktober 2004 3 K 6104/02, EFG 2005, 290 mit Anm. Wefers, Der Erbschaftsteuer-Berater 2005, 35, sowie R 51 Abs. 3 Sätze 1 und 3 ErbStR 2003).