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   VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17.MZ   

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VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17.MZ (https://dejure.org/2017,50748)
VG Mainz, Entscheidung vom 29.11.2017 - 4 K 147/17.MZ (https://dejure.org/2017,50748)
VG Mainz, Entscheidung vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ (https://dejure.org/2017,50748)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 5 Abs 1 GG, § 1 TranspG RP, § 12 Abs 1 TranspG RP, § 12 Abs 3 TranspG RP, § 15 Abs 1 TranspG RP
    Wissenschaftlicher Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz als transparenzpflichtige Stelle; Informationszugangsanspruch zu für Fraktionen erstellte Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wissenschaftlicher Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz eine transparenzpflichtige Stelle hinsichtlich Gutachtenerstellung im Auftrag von Landtagsfraktionen; Versagungsgrund eines Informationszugangsanspruchs durch den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der ...

  • esovgrp.de

    GG Art 5,GG Art 5 Abs 1,LV Art 10,LV... Art 10 Abs 1,LV Art 79,LV Art 79 Abs 2,LV Art 85a,LV Art 85b,LV Art 85b Abs 2,LTranspG § 1,LTranspG § 2,LTranspG § 2 Abs 2,LTranspG § 3,LTranspG § 3 Abs 1,LTranspG § 3 Abs 2,LTranspG § 3 Abs 4,LTranspG § 4,LTranspG § 4 Abs 1,LTranspG § 12,LTranspG § 12 Abs 1,LTranspG § 12 Abs 3,LTranspG § 15,LTranspG § 15 Abs 1,LTranspG § 16,LTranspG § 16 Abs 1,LTranspG § 16 Abs 1 S 1,LTranspG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1
    Angelegenheit, Auslegung, Beratungs- und Handlungsbereich, Beratungsbereich, Betrachtung, Eigentum, Fraktion, Fraktionsbezug, Fristüberschreitung, funktionelle Betrachtung, geistiges Eigentum, Gesetzgebung, Handlungsbereich, Informationsfreiheit, Informationszugang, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Informationsfreiheit: Landtag muss Gutachten herausgeben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14

    Deutscher Bundestag; Wissenschaftliche Dienste; Sprachendienst; Behörde;

    Auszug aus VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17
    Eine andere Bewertung folge schließlich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14), das sich mit dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, nicht aber mit dem Landestransparenzgesetz befasse.

    Ein Zugangsanspruch ergebe sich außerdem unter Anwendung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14 bzw. 7 C 2/14), wonach ein Anspruch auf Zugang zu Informationen jeglicher Wissenschaftlicher Dienste bestehe.

    Die Begriffe Behörde und Verwaltungstätigkeit sind dabei weit zu verstehen und grundsätzlich nur echte Tätigkeiten von Stellen in den Bereichen Legislative und Judikative vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes ausgenommen (vgl. OVG RP, Urteil vom 28.9.2016 - 8 A 10342/16 -, ZNER 2016, 496 und juris Rn. 38; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15 -, DVBl 2016, 1274 und juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 13-15 m.w.N. zum Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz, IFG -).

    Für die Bereiche der Legislative und Judikative, von denen die Verwaltungstätigkeit negativ abzugrenzen ist, ist allerdings ein transparenzrechtliches - und nicht ein staatsrechtliches - Begriffsverständnis zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 15 zum Informationsfreiheitsgesetz).

    Der Landtag ist vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes demnach nicht nur in einer eng verstandenen Funktion als Gesetzgeber und bei der Ausübung des Budgetrechts ausgenommen, sondern darüber hinausgehend bei der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 16 zum Informationsfreiheitsgesetz mit vergleichbarer Formulierung in den Gesetzesmaterialien, BT-Drucks. 15/4493, S. 8).

    Umgekehrt kann aber auch allein aus der Sonderstellung der Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz als dessen Hilfseinrichtung gegenüber der übrigen Landes- oder auch Ministerialverwaltung sowie der vollziehenden Gewalt nicht geschlossen werden, dass der Wissenschaftliche Dienst der Transparenzpflicht nicht unterfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 14 zum Informationsfreiheitsgesetz; siehe zur Sonderstellung der Wissenschaftlichen Dienste Brocker, Verw 2002, 131).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht noch vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Landestransparenzgesetz mit seinen Urteilen vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 - und 7 C 2/14) für den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags entschieden, dass dieser - auch soweit er Gutachten für Abgeordnete im Rahmen deren parlamentarischer Tätigkeit verfasst - Verwaltungsaufgaben wahrnehme und deshalb informationspflichtig nach dem Informationsfreiheitsgesetz sei.

    Zwar kann den Gesetzgebungsmaterialien bei der Auslegung letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 28 zum Informationsfreiheitsgesetz), da diese sich zu den Wissenschaftlichen Diensten gerade nicht explizit verhalten.

    In der Sache schließt sich die Kammer dabei den Erwägungen an, mit denen das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 - und 7 C 2/14) den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes für Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags bejaht hat, und überträgt diese auf das Landestransparenzgesetz.

    Sie erhielten eine spezifisch-parlamentarische Bedeutung erst durch die von einem eigenen Erkenntnisinteresse geprägte Verarbeitung und Bewertung durch den Abgeordneten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 17 f.; so auch Schoch, NVwZ 2015, 1 (6); a.A. dagegen etwa Waldhoff, JuS 2016, 283; Morlok/Kalb, JZ 2017, 670 (674 f.); Rossi, DÖV 2013, 205).

    Dies zeige sich gerade auch daran, dass die für Abgeordnete angefertigten Arbeiten nach den Leitlinien der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags politisch neutral sein müssten und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Lieferung und Aufarbeitung von Material hinaus gerade keine gewissermaßen gebrauchsfertige Ausarbeitung für die politische Auseinandersetzung sein dürften (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 und juris Rn. 135).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung nämlich unter einer funktionalen Betrachtungsweise mit der von den Wissenschaftlichen Diensten geleisteten Zuarbeit als interner Dienstleister für die Abgeordneten gerade insoweit befasst, als diese den Nutzungsbedingungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages entsprechend zum Zwecke der Verwendung für die Ausübung parlamentarischer Tätigkeiten geleistet wird; ein Parlamentsbezug wurde also auch hier vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 17 f.).

    Auch hat das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt, dass vor der Endfassung des Gutachtens ein oft längerer kommunikativer Prozess zwischen dem Abgeordneten und dem Wissenschaftlichen Dienst - entsprechend der vom Beklagten geltend gemachten Rückkopplung zwischen Fraktion und Wissenschaftlichem Dienst - besteht, in dessen Verlauf der Untersuchungsauftrag präzisiert und an die Bedürfnisse des Auftraggebers angepasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 22).

    Ebenso wie die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages erstellt der Wissenschaftliche Dienst des Landtags seine Gutachten aber neutral, wobei die Transparenzpflicht auch unter Anwendung des Landestransparenzgesetzes auf diese - neutral verfassten - Gutachten als solche beschränkt ist und nicht auch die Korrespondenz mit der jeweiligen Fraktion oder den Namen der auftragserteilenden Fraktion erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 19 ff. zum Informationsfreiheitsgesetz).

    Zwar mag es zutreffen, dass bereits aus dem Thema des Gutachtens gewisse Rückschlüsse auf politische Strategien und Projekte einer Fraktion gezogen werden können (zu dieser Kritik an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts etwa Waldhoff, JuS 2016, 283 (284) m.w.N.; Morlok/Kalb, JZ 2017, 670 (674 f.)).

    31 Die Transparenzpflicht des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags kann zwar - soweit für Fraktionen Gutachten erstellt werden - im Einzelfall besonderen Beschränkungen unterliegen, die aus dem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Fraktionen folgen (solche Beschränkungen - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - hat auch das Bundesverwaltungsgericht für das Informationsfreiheitsgesetz nicht ausgeschlossen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 19, 24; siehe zum Kernbereichsschutz als Grenze von Informationsansprüchen auch Morlok/Kalb, JZ 2017, 670; Brocker, Lux in arcana, 1. Aufl. 2014, S. 32 f.; Brocker, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht 2016, § 34 Rn. 32; Richter, NJW 2015, 3258 (3262 f.)).

    Durch den Zugang des Klägers zu dem streitgegenständlichen Gutachten werden jedoch weder das dem jeweiligen Mitarbeiter des Wissenschaftlichen Dienstes als Urheber zustehende Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG noch sonstige Nutzungsrechte verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 30 ff.).

    Zur behördlichen Aufgabenerfüllung zählt dabei auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Landestransparenzgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 38 ff.; siehe auch OVG RP, Urteil vom 28.9.2016 - 8 A 10342/16 -, ZNER 2016, 496 und juris Rn. 46 f.).

    Der vom Beklagten angeregten Zulassung der Berufung bedurfte es mit Blick auf die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 - und 7 C 2/14) zugrundeliegende vergleichbare Rechtslage nicht.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.10.2010 - VGH O 24/10

    Einsetzung des Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit der Verwendung von

    Auszug aus VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17
    So genießt der Abgeordnete des Deutschen Bundestages über die Garantie des freien Mandats in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ebenso verfassungsrechtlichen Schutz wie die Landtagsfraktionen aus Art. 85a, 85b Abs. 2 LV, deren Rechte zusätzlich durch die Freiheit des Abgeordnetenmandats gemäß Art. 79 Abs. 2 LV gestärkt werden (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 11.10.2010 - VGH O 24/10 -, AS RP-SL 38, 322 und juris Rn. 41 ff.).

    So ist den Fraktionen aus Art. 79 Abs. 2, Art. 85a und 85b LV ein Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich garantiert, der sogar durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss nicht ausgeforscht werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 11.10.2010 - VGH O 24/10 -, AS RP-SL 38, 322 und juris Rn. 56; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Aufl. 2014, Art. 85a Rn. 21).

    Als Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Fraktionen geschützt sind neben der inneren Willensbildung der Fraktionen insbesondere Überlegungen zu politischen Strategien und Taktiken sowie zur Darstellung ihrer Politik (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 11.10.2010 - VGH O 24/10 -, AS RP-SL 38, 322 und juris Rn. 56; Morlok/Kalb, JZ 2017, 670 (673 f.)).

    Allerdings kennzeichnet sich der Kernbereichsschutz auch durch eine zeitliche Dimension (so wohl auch VerfGH RP, Urteil vom 11.10.2010 - VGH O 24/10 -, AS RP-SL 38, 322 und juris Rn. 57).

  • BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 2.14

    Informationsanspruch gegenüber wissenschaftlichem Dienst des Bundestages -

    Auszug aus VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17
    Ein Zugangsanspruch ergebe sich außerdem unter Anwendung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14 bzw. 7 C 2/14), wonach ein Anspruch auf Zugang zu Informationen jeglicher Wissenschaftlicher Dienste bestehe.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht noch vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Landestransparenzgesetz mit seinen Urteilen vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 - und 7 C 2/14) für den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags entschieden, dass dieser - auch soweit er Gutachten für Abgeordnete im Rahmen deren parlamentarischer Tätigkeit verfasst - Verwaltungsaufgaben wahrnehme und deshalb informationspflichtig nach dem Informationsfreiheitsgesetz sei.

    In der Sache schließt sich die Kammer dabei den Erwägungen an, mit denen das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 - und 7 C 2/14) den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes für Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags bejaht hat, und überträgt diese auf das Landestransparenzgesetz.

    Der vom Beklagten angeregten Zulassung der Berufung bedurfte es mit Blick auf die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 - und 7 C 2/14) zugrundeliegende vergleichbare Rechtslage nicht.

  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17
    Es kann dabei dahinstehen, ob diesem verfassungsrechtlich gebotenen Kernbereichsschutz durch eine - grundsätzlich vorrangige - verfassungskonforme Auslegung der vorhandenen Versagungsgründe (hier insbesondere § 15 Abs. 1 LTranspG) hinreichend Rechnung getragen werden kann oder ob auf eine verfassungsunmittelbare Grenze des Informationsanspruchs zurückzugreifen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 3/11 -, BVerwGE 141, 122 und juris Rn. 31 zum Informationsfreiheitsgesetz; vgl. zum Kernbereichsschutz als verfassungsunmittelbare Grenze für Informationsansprüche auch Brocker, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht 2016, § 34 Rn. 32).

    Selbst wenn die Schutzwirkung des Kernbereichs einer Fraktion im Einzelfall auch nach Abschluss eines Vorgangs noch fortbestehen kann (so zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung im Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 3/11 -, BVerwGE 141, 122 und juris Rn. 30), ist hierfür im konkreten Fall nichts ersichtlich.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2016 - 8 A 10342/16

    Windkraftnutzung im Waldgebiet "Auf Lindscheid": Stadt Neuerburg muss über

    Auszug aus VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17
    Die Begriffe Behörde und Verwaltungstätigkeit sind dabei weit zu verstehen und grundsätzlich nur echte Tätigkeiten von Stellen in den Bereichen Legislative und Judikative vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes ausgenommen (vgl. OVG RP, Urteil vom 28.9.2016 - 8 A 10342/16 -, ZNER 2016, 496 und juris Rn. 38; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15 -, DVBl 2016, 1274 und juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 13-15 m.w.N. zum Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz, IFG -).

    Zur behördlichen Aufgabenerfüllung zählt dabei auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Landestransparenzgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 38 ff.; siehe auch OVG RP, Urteil vom 28.9.2016 - 8 A 10342/16 -, ZNER 2016, 496 und juris Rn. 46 f.).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17
    Dies zeige sich gerade auch daran, dass die für Abgeordnete angefertigten Arbeiten nach den Leitlinien der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags politisch neutral sein müssten und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Lieferung und Aufarbeitung von Material hinaus gerade keine gewissermaßen gebrauchsfertige Ausarbeitung für die politische Auseinandersetzung sein dürften (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 und juris Rn. 135).

    Nicht anders verhält es sich nämlich für die fraktionslosen Abgeordneten des Deutschen Bundestages, für die die Beratung durch den Wissenschaftlichen Dienst eine wesentliche Unterstützungsleistung darstellt, auf die der Abgeordnete zur Wahrnehmung seines freien Mandats in der Regel angewiesen sein dürfte (vgl. zur Bedeutung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags gerade für fraktionslose Abgeordnete BVerfG, Urteil vom 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 und juris Rn. 135).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.10.2017 - VGH B 37/16

    Obliegenheit zur Angabe der Identität bei Antrag nach dem LTranspG (juris:

    Auszug aus VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17
    Eine weitergehende Ausweitung des Schutzbereichs der Informationsfreiheit gebieten dabei auch die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Demokratieprinzips und der Meinungsfreiheit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5/13 -, NJW 2014, 1126 und juris Rn. 20 m.w.N. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs 2 GG; VerfGH RP, Beschluss vom 27.10.2017 - VGH B 37/16 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 12 ff. zu Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LV).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 - 10 A 10878/15

    Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG muss keine Auskunft geben

    Auszug aus VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17
    Die Begriffe Behörde und Verwaltungstätigkeit sind dabei weit zu verstehen und grundsätzlich nur echte Tätigkeiten von Stellen in den Bereichen Legislative und Judikative vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes ausgenommen (vgl. OVG RP, Urteil vom 28.9.2016 - 8 A 10342/16 -, ZNER 2016, 496 und juris Rn. 38; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15 -, DVBl 2016, 1274 und juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 13-15 m.w.N. zum Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz, IFG -).
  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 A 5.13

    Archivgut; Aktennutzungsanspruch; Schutzfrist; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17
    Eine weitergehende Ausweitung des Schutzbereichs der Informationsfreiheit gebieten dabei auch die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Demokratieprinzips und der Meinungsfreiheit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5/13 -, NJW 2014, 1126 und juris Rn. 20 m.w.N. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs 2 GG; VerfGH RP, Beschluss vom 27.10.2017 - VGH B 37/16 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 12 ff. zu Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LV).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17

    Landtag muss über Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes aus vergangener

    In der Literatur und Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt (und zwischen den Beteiligten auch soweit unstreitig), dass im Informationszugangsrecht ein funktionaler Behördenbegriff gilt, der die Informationspflichtigkeit nach materiellen Kriterien bestimmt und keine Behördeneigenschaft im formal-organisatorischen Sinne voraussetzt (so auch für den Behördenbegriff im IFG das BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

    Diese parlamentarischen Angelegenheiten erschöpfen sich nicht in der Gesetzgebungstätigkeit, sondern umfassen u.a. auch die Kontrollfunktion des Landtages gegenüber der Landesregierung oder die Wahlfunktion des Landtages (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 16; VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 18, bestätigt durch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2024 - 6 LB 8/24

    Landtag muss Gutachtenliste nicht herausgeben

    Die maßgebliche Einordnung als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG folgt nicht mehr den Wertungen des Landesverwaltungsgesetzes, sondern einer im Rahmen einer unmittelbar aus dem Informationszugangsgesetz abzuleitenden funktionalen Betrachtung - so, wie dies auch für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und für andere Landesgesetze anerkannt ist (vgl. mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urt. v. 29.11.2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).
  • VG Koblenz, 08.01.2020 - 2 K 490/19

    Kein Akteneinsichtsrecht nach dem Landestransparenzgesetz in Ermittlungsakten der

    Dabei ist der transparenzpflichtige Bereich der öffentlichen Verwaltung anhand materieller Kriterien negativ von den anderen Staatsgewalten abzugrenzen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris, Rn. 17 m.w.N.; nachfolgend: OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 10 A 10053/18 -, juris, Rn. 4).

    Dabei ist der transparenzpflichtige Bereich der öffentlichen Verwaltung anhand materieller Kriterien negativ von den anderen Staatsgewalten abzugrenzen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris, Rn. 17 m.w.N.; nachfolgend: OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 10 A 10053/18 -, juris, Rn. 4).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17

    Zugang zu Informationen des Wissenschaftlichen Dienstes des

    Die maßgebliche Einordnung als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG folgt damit nicht mehr den Wertungen des Landesverwaltungsgesetzes, sondern einer im Rahmen einer unmittelbar aus dem Informationszugangsgesetz abzuleitenden funktionalen Betrachtung - so, wie dies auch für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und für andere Landesgesetze anerkannt ist (vgl. mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urt. v. 29.11.2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).
  • VG Mainz, 23.04.2021 - 4 K 521/19

    Zugang zu Aktenmaterial betreffend den RdFunkÄndStVtr15 RP

    Die Begriffe Behörde und Verwaltungstätigkeit sind dabei - vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Landestransparenzgesetzes, den Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren, um so Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern (vgl. § 1 Abs. 1 LTranspG) - weit zu verstehen und grundsätzlich nur echte Tätigkeiten von Stellen in den Bereichen Legislative und Judikative vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes ausgenommen (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. September 2016 - 8 A 10342/16 -, juris Rn. 38; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15 -, juris Rn. 31; VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1/14 -, BVerwGE 152, 241 und juris Rn. 13-15 m.w.N. zum Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz, IFG -).
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