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   FG Münster, 08.11.1999 - 4 K 154/98 E   

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FG Münster, 08.11.1999 - 4 K 154/98 E (https://dejure.org/1999,3105)
FG Münster, Entscheidung vom 08.11.1999 - 4 K 154/98 E (https://dejure.org/1999,3105)
FG Münster, Entscheidung vom 08. November 1999 - 4 K 154/98 E (https://dejure.org/1999,3105)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer steuerbgünstigten Entschädigung; Einspruchsfrist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung; Auskunftsrecht der Finanzbehörden bei Erforderlichkeit zur pflichtgemäßen Prüfung zur Ermittlung des Sachverhalts; Wahlrecht des Steuerpflichtigen, die neue ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer steuerbgünstigten Entschädigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer - Voraussetzungen einer steuerbgünstigten Entschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 319
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 21.03.1996 - XI R 51/95

    Bei Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für

    Auszug aus FG Münster, 08.11.1999 - 4 K 154/98
    Da sämtliche Zahlungen Gegenstand einer einheitlich zu betrachtenden Vereinbarung seien, dürfe nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.03.1996, XI R 51/95, BFHE 180, 152 , BStBl. II 1996, 416) die ermäßigte Besteuerung auch nicht für damit verbundene Einmalzahlungen gewährt werden.

    Hierzu können insbesondere Zahlungen gerechnet werden, die aus Anlaß der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1 a EStG gezahlt werden - nur diese Tatbestandsalternative kommt im Streitfall in Betracht - (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 21.03.1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152 , BStBl. II 1996, 416).

    Hieran fehlt es aber, da die Übergangsgelder, die den überwiegenden Teil der Ansprüche aus der Vereinbarung vom 26.01.1994 ausmachen, nach dieser Vereinbarung gerade nicht in einem, sondern in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließen sollen (BFH-Urteil vom 21.03.1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152 , BStBl. II 1996, 416, 417, vom 04.03.1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429 , BStBl. II 1998, 787 und vom 02.09.1992 XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl. II 1993, 831).

    Zu Unrecht beruft sich der Bekl. für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des BFH vom 21.03.1996 (BFHE 180, 152 , BStBl. II 1996, 416).

  • BFH, 11.03.1996 - IV B 55/95

    Ablösung einer Versorgungsleistung durch Kapitalabfindung als

    Auszug aus FG Münster, 08.11.1999 - 4 K 154/98
    Die bisherigen Ansprüche, die durch die Entschädigung ersetzt werden, müssen daher aus einer anderen Rechtsgrundlage ableitbar sein (BFH-Urteil vom 30.01.1991 XI R 21/88, BFH/NV 1992, 646, vom 14.07.1993 I R 84/92, BFH/NV 1994, 23 sowie BFH-Beschluß vom 11.03.1996 IV B 55/95, BFH/NV 1996, 737).

    Ist dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein Wahlrecht eingeräumt und besteht hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechtes kein erheblicher Druck des Arbeitgebers im o. g. Sinne oder wirkt der Steuerpflichtige ohne Druck daran mit, die neue Anspruchs- und Leistungsgrundlage zu vereinbaren, kann eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 a EStG nicht angenommen werden (BFH-Urteil vom 30.01.1991, BFH/NV 1992, 646 zur Kapitalisierung eines Pensionsanspruches; BFH-Beschluß vom 11.03.1996, BFH/NV 1996, 737 zur Ablösung einer Versorgungsleistung durch eine Kapitalabfindung).

    Dort ist in den Gründen ausdrücklich festgestellt, daß die Vereinbarung der Kapitalabfindung als neue Rechtsgrundlage i. S. einer Entschädigungsregelung anzusehen ist (BFH-Beschluß vom 11.03.1996 IV B 55/95, BFH/NV 1996, 737).

  • BFH, 30.01.1991 - XI R 21/88

    Berücksichtigung eines Kapitalwertes von Pensionsansprüchen bei der

    Auszug aus FG Münster, 08.11.1999 - 4 K 154/98
    Die bisherigen Ansprüche, die durch die Entschädigung ersetzt werden, müssen daher aus einer anderen Rechtsgrundlage ableitbar sein (BFH-Urteil vom 30.01.1991 XI R 21/88, BFH/NV 1992, 646, vom 14.07.1993 I R 84/92, BFH/NV 1994, 23 sowie BFH-Beschluß vom 11.03.1996 IV B 55/95, BFH/NV 1996, 737).

    Ist dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein Wahlrecht eingeräumt und besteht hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechtes kein erheblicher Druck des Arbeitgebers im o. g. Sinne oder wirkt der Steuerpflichtige ohne Druck daran mit, die neue Anspruchs- und Leistungsgrundlage zu vereinbaren, kann eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 a EStG nicht angenommen werden (BFH-Urteil vom 30.01.1991, BFH/NV 1992, 646 zur Kapitalisierung eines Pensionsanspruches; BFH-Beschluß vom 11.03.1996, BFH/NV 1996, 737 zur Ablösung einer Versorgungsleistung durch eine Kapitalabfindung).

    Ebenso wurde in einem Fall der Kapitalisierung eines Pensionsanspruches entschieden, bei dem der Steuerpflichtige von einem ihm eingeräumten Wahlrecht zur Kapitalisierung Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteil vom 30.01.1991 XI R 21/88, BFH/NV 1992, 646).

  • BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92

    Steuerhinterziehung - Leichtfertige Steuerverkürzung

    Auszug aus FG Münster, 08.11.1999 - 4 K 154/98
    Zwar ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen und Beweismittel nicht anders entschieden hätte, als es in dem ursprünglichen Steuerbescheid geschehen ist (BFH-Urteil vom 15.01.1991 IX R 238/87, BFHE 164, 492, BStBl. II 1991, 741 und vom 14.12.1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308 , BStBl. II 1995, 293).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Erklärungen der Steuerpflichtigen eindeutig und in sich nicht widersprüchlich sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 14.12.1994, XI R 80/92, BFHE 176, 308 , BStBl. II 1995, 293, 295 m.w.N.) und wenn bei der Erstellung der Steuererklärung ein Steuerberater mitgewirkt hat (BFH-Urteil vom 28.04.1987, IX R 9/83, BFH/NV 1988, 151, 154).

  • BFH, 21.04.1993 - XI R 62/92

    Gewährte Entschädigungsleistungen für entgangene oder entgehende Einnahmen im

    Auszug aus FG Münster, 08.11.1999 - 4 K 154/98
    Ferner muß der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte unter erheblichem wirtschaftlichem, rechtlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben (BFH-Urteil vom 21.04.1993 XI R 62/92, BFH/NV 1993, 721).

    So hat der BFH die Ablösung einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung durch eine Einmalzahlung allein deshalb nicht den ermäßigt zu besteuernden Entschädigungseinkünften des § 34 Abs. 2 i. V. mit § 24 Nr. 1 a EStG zugerechnet, weil der Steuerpflichtige nicht unter einem erheblichem, wirtschaftlichem, rechtlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat (BFH-Urteil vom 21.04.1993 XI R 62/92, BFH/NV 1993, 721).

  • FG Düsseldorf, 18.12.1998 - 11 K 9757/97

    Neue Tatsachen bei Abfindungszahlungen des Arbeitgebers

    Auszug aus FG Münster, 08.11.1999 - 4 K 154/98
    Der auch mit Berufung auf ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 18.12.1998, 11 K 9757/87 E, EFG 1999, 260 ) vom Kl. geäußerten, gegenteiligen Auffassung folgt der Senat nicht.
  • BFH, 28.04.1987 - IX R 9/83

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Ausgaben zur Förderung der als

    Auszug aus FG Münster, 08.11.1999 - 4 K 154/98
    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Erklärungen der Steuerpflichtigen eindeutig und in sich nicht widersprüchlich sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 14.12.1994, XI R 80/92, BFHE 176, 308 , BStBl. II 1995, 293, 295 m.w.N.) und wenn bei der Erstellung der Steuererklärung ein Steuerberater mitgewirkt hat (BFH-Urteil vom 28.04.1987, IX R 9/83, BFH/NV 1988, 151, 154).
  • BFH, 15.01.1991 - IX R 238/87

    Beweismittel - Nachweisplicht - Aufhebung

    Auszug aus FG Münster, 08.11.1999 - 4 K 154/98
    Zwar ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen und Beweismittel nicht anders entschieden hätte, als es in dem ursprünglichen Steuerbescheid geschehen ist (BFH-Urteil vom 15.01.1991 IX R 238/87, BFHE 164, 492, BStBl. II 1991, 741 und vom 14.12.1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308 , BStBl. II 1995, 293).
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 10/92

    Steuertarif - Entschädigung

    Auszug aus FG Münster, 08.11.1999 - 4 K 154/98
    Wenn das Finanzgericht Düsseldorf diesen Gesichtspunkt herausstellt, verkennt es die Rechtsprechung zu dieser Frage, denn nach dieser Rechtsprechung kann eine Entschädigung i. S. des § 34 Abs. 2 i. V. mit § 24 Nr. 1 a EStG auch dann angenommen werden, wenn der Entschädigungsanspruch bereits im Anstellungsvertrag geregelt ist (BFH-Urteile vom 12.06.1996 XI R 43/94, BFH/NV 180, 433, BStBl. II 1996, 516, vom 13.02.1987 VI R 230, 83, BFHE 149, 182 , BStBl. II 1987, 386, vom 16.03.1993 XI R 10/92, BFHE 170, 445 , BStBl. II 1993, 497; Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.08.1997, 1 K 3455/97 E, EFG 1997, 1420).
  • BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00

    Steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung

    Auszug aus FG Münster, 08.11.1999 - 4 K 154/98
    Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 12/00).
  • BFH, 12.06.1996 - XI R 43/94

    Entgelt für umfassendes Wettbewerbsverbot im Zusammenhang mit Beendigung eines

  • BFH, 13.02.1987 - VI R 230/83

    Im Arbeitsvertrag für Wettbewerbsenthaltung nach Vertragsbeendigung zugesagte

  • FG Münster, 13.08.1997 - 1 K 3455/97

    Einkommensteuer; Abfindungszahlungen an GmbH-Geschäftsführer

  • BFH, 25.08.1993 - XI R 8/93

    Vertraglich nicht vereinbarte Abfindung einer Pensionsverpflichtung nach § 8 Abs.

  • BFH, 23.07.1974 - VI R 116/72

    Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG auf kapitalisierte Versorgungsbezüge

  • BFH, 30.11.1987 - VIII B 3/87

    Großbetriebsprüfungsstelle - Oberfinanzdirektion - Außenprüfung - Nichtigkeit -

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

  • BFH, 23.10.1990 - VIII R 1/86

    Zur Frage der Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an eine Sparkasse bei hohen

  • BFH, 23.07.1974 - VI R 41/72

    Vorstandsmitglied - AG - Ausscheiden infolge Zeitablaufs - Fehlende Vereinbarung

  • BFH, 09.11.1994 - XI R 33/93

    Ablehnung des Antrags auf Durchführung der Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

  • BFH, 24.08.1998 - III S 3/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Mittellosigkeit; Anordnung einer Ap;

  • BFH, 07.08.1990 - VII R 106/89

    Auskunftsersuchen an eine Zeitung bezüglich einer Chiffreanzeige zur Durchführung

  • BFH, 14.07.1993 - I R 84/92

    Entschädigung zum Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - Zahlung

  • BFH, 30.07.1971 - VI R 258/68

    Anwendung der Vergünstigung - Nichtselbständige Arbeit - Zusammengeballte

  • BFH, 18.03.1987 - II R 35/86

    Auskunftsverlangen - Haftungsschuldner - Steuerschuld - Zulässigkeit -

  • FG Köln, 15.12.2009 - 8 K 2933/06

    Fortsetzungsfeststellungsklage; besonderes Feststellungsinteresse; qualifiziert

    Ein solches besonderes Feststellungsinteresse kommt insbesondere nach einem erledigten Auskunftsersuchen in Betracht, wenn aus der Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens ein Verwertungsverbot hinsichtlich der erteilten Auskünfte geltend gemacht werden soll (vergl. Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 8. November 1999 4 K 154/98 E EFG 2000, 319).
  • FG Köln, 02.06.2004 - 7 K 735/02

    Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip bei gestreckten Schadensbildern

    Das FG Münster (EFG 2000, 319) habe diesen Gedanken aufgegriffen und eine ermäßigte Besteuerung verneint, wenn der Steuerpflichtige an der Kapitalisierung laufend zu erbringender Zahlungen mitwirke, ohne in einer Zwangslage zu sein.
  • FG Köln, 18.01.2001 - 7 K 9214/98

    Ermittlungspflicht des FA und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei

    Die Frage, inwieweit die Finanzbehörde ihre Ermittlungspflichten verletzt und mithin an einer späteren Änderung der Steuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert ist, wenn sie ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Angaben der Steuerpflichtigen zu den ermäßigt zu besteuernden Entschädigungsleistungen im Rahmen der vorbehaltlosen Einkommensteuerveranlagung übernimmt, und inwieweit hierbei möglicherweise eine Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen gegeben ist, wenn dieser keine weiteren Erläuterungen zu der Entschädigungszahlung abgibt bzw. diesbezüglichen Unterlagen nicht unaufgefordert vorlegt, wird von mehreren Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt (für eine Änderungsmöglichkeit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in diesen Fällen haben sich ausgesprochen Finanzgericht Münster, Urteil vom 8. November 1999 4 K 154/98 E, EFG 2000, 319 ; Finanzgericht Münster, Urteil vom 14. August 2000 4 K 7318/98 E, EFG 2000, 1291 ; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2000 2 K 3152/99 E, EFG 2001, Heft 4; gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in diesen Fällen haben sich hingegen ausgesprochen Finanzgericht Köln, Urteil vom 12. Juni 1996 10 K 1472/93, EFG 1996, 1073; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1998 11 K 9757/97 E, EFG 1999, 260 ; Finanzgericht Bremen, Urteil vom 13. Oktober 1999 499108 K 3, EFG 2000, 175; Finanzgericht Köln, Beschluß vom 31. Januar 2000 6 V 7375/99, EFG 2000, 408 ).
  • FG Köln, 14.02.2001 - 14 K 5161/00

    Verletzung der einem Finanzamt obliegenden Ermittlungspflicht durch Änderung

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  • FG Münster, 14.08.2000 - 4 K 7318/98

    Grenzen einer Änderung wegen neuer Tatsachen

    Soweit in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, das Finanzamt müsse bei laut Einkommensteuererklärung ermäßigt zu besteuernden Arbeitgeberabfindungen alle hierfür maßgeblichen Unterlagen (Verträge o. ä.) anfordern (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.1998, 11 K 9757/97 E, EFG 1999, 260 , Finanzgericht Bremen, Urteil vom 13.10.1999, 4 99 108 K 3, EFG 2000, 175, Finanzgericht Köln, Beschluß vom 31.01.2000, 6 V 7375/99, EFG 2000, 408 ), folgt der Senat dem nicht (Senatsurteil vom 08.11.1999, 4 K 154/98 E, EFG 2000, 319, 323).
  • FG Köln, 14.02.2001 - 4 K 5161/00

    Verletzung der Ermittlungspflicht des Finazamtes bei Entschädigungsleistungen

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