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   FG Niedersachsen, 20.11.2002 - 4 K 156/99   

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https://dejure.org/2002,9683
FG Niedersachsen, 20.11.2002 - 4 K 156/99 (https://dejure.org/2002,9683)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.11.2002 - 4 K 156/99 (https://dejure.org/2002,9683)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. November 2002 - 4 K 156/99 (https://dejure.org/2002,9683)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
    Werbungskosten; Lebenshaltungskosten; Dienstjubiläum; Bewirtungsaufwendungen; Gartenfest; Berufliche Veranlassung; Geschäftsführer Bewirtungsaufwendungen eines Geschäftsführers anlässlich eines Dienstjubiläums, zu dem die gesamte Belegschaft geladen ist, als ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bewirtungsaufwendungen eines Geschäftsführers anlässlich eines Dienstjubiläums, zu dem die gesamte Belegschaft geladen ist, als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen eines Geschäftsführers anlässlich eines Dienstjubiläums als Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 838
  • EFG 2004, 17
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.12.1992 - VI R 59/92

    Bewirtungskosten für Feierstunde sind keine Werbungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.11.2002 - 4 K 156/99
    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der BFH in ständiger Rechtsprechung den Werbungskostenabzug bei Bewirtungsaufwendungen im beruflichen Bereich (Bewirtung von Mitarbeitern, Kollegen) verneint, wenn der Anlass in einem besonderen persönlichen Ereignis (Geburtstag, Dienstjubiläum) des bewirtenden Arbeitnehmers wurzelte (vgl. BFH-Urteile vom 04.12.1992 VI R 59/92, BStBl II 1993, 350; vom 29.07.1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118 mit weiteren Nachweisen).

    Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeitern eines Steuerpflichtigen mit festen Bezügen hat der BFH nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn die Bewirtung im Zusammenhang mit Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen oder als eine vorher (etwa in Form einer Auslobung oder eines Wettbewerbs) in Aussicht gestellte Belohnung für besondere Leistungen erfolgte (vgl. BFH-Urteile vom 23.03.1984 VI R 182/81, BStBl II 1984, 557; vom 04.12.1992 VI R 59/92 a.a.O.).

    Während der BFH den Werbungskostenabzug bejaht, wenn die Höhe der Bezüge nicht unwesentlich vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.1992 VI R 59/92 a.a.O.), hat er für Aufwendungen eines Rechtsanwalts, die ihm aus Anlass eines für Mandanten, Berufskollegen und Mitarbeitern gegebenen Empfangs zu einem herausgehobenen Geburtstag entstehen, den Betriebsausgabenabzug versagt (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1991 IV R 58/88, BStBl II 1992, 524).

    Der erkennende Senat teilt die Auffassung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.1992 VI R 59/92 a.a.O.), nach der Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit variablen Bezügen für eine Feier mit den Mitarbeitern Werbungskosten darstellen, wenn die Höhe der Bezüge nicht unwesentlich auch von den Leistungen der Mitarbeiter abhängig ist.

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 58/88

    Bewirtungsaufwendungen für Geburtstagsempfang sind keine Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.11.2002 - 4 K 156/99
    Während der BFH den Werbungskostenabzug bejaht, wenn die Höhe der Bezüge nicht unwesentlich vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.1992 VI R 59/92 a.a.O.), hat er für Aufwendungen eines Rechtsanwalts, die ihm aus Anlass eines für Mandanten, Berufskollegen und Mitarbeitern gegebenen Empfangs zu einem herausgehobenen Geburtstag entstehen, den Betriebsausgabenabzug versagt (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1991 IV R 58/88, BStBl II 1992, 524).

    Die Revision war wegen der aufgezeigten, nicht einheitlichen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.1991 IV R 58/88, a.a.O. und vom 23.03.1984 VI R 182/81, a.a.O.) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BFH, 23.03.1984 - VI R 182/81

    Werbungskosten - Bezirksdirektor einer Versicherungsgesellschaft - Zuwendungen an

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.11.2002 - 4 K 156/99
    Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeitern eines Steuerpflichtigen mit festen Bezügen hat der BFH nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn die Bewirtung im Zusammenhang mit Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen oder als eine vorher (etwa in Form einer Auslobung oder eines Wettbewerbs) in Aussicht gestellte Belohnung für besondere Leistungen erfolgte (vgl. BFH-Urteile vom 23.03.1984 VI R 182/81, BStBl II 1984, 557; vom 04.12.1992 VI R 59/92 a.a.O.).

    Die Revision war wegen der aufgezeigten, nicht einheitlichen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.1991 IV R 58/88, a.a.O. und vom 23.03.1984 VI R 182/81, a.a.O.) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BFH, 29.07.1994 - VIII B 71/93

    Kosten für die Geburtstagsfeier keine Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.11.2002 - 4 K 156/99
    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der BFH in ständiger Rechtsprechung den Werbungskostenabzug bei Bewirtungsaufwendungen im beruflichen Bereich (Bewirtung von Mitarbeitern, Kollegen) verneint, wenn der Anlass in einem besonderen persönlichen Ereignis (Geburtstag, Dienstjubiläum) des bewirtenden Arbeitnehmers wurzelte (vgl. BFH-Urteile vom 04.12.1992 VI R 59/92, BStBl II 1993, 350; vom 29.07.1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 25/03

    Bewirtungsaufwendungen können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein

    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 838 veröffentlichten Gründen statt.
  • FG Niedersachsen, 15.06.2006 - 1 K 11346/02

    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für eine Bewirtung von Arbeitskollegen;

    Dementsprechend hat das Niedersächsische Finanzgericht für Aufwendungen eines Chefarztes für eine Weihnachtsfeier mit dem Klinikpersonal und für Aufwendungen eines Geschäftsführers für ein auf seinem Grundstück ausgerichtetes Gartenfest anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums den Werbungskostenabzug bejaht, weil das unvermeidbare Mithineinspielen der Lebensführung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles belanglos war (vgl. FG Nds.-Urteile vom 27.02.2002 - 4 K 30/96 -, EFG 2002, 1508 rkr.; 20.11.2002 - 4 K 156/99 -, EFG 2003, 838, Rev. BFH VI R 25/03).
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