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   FG Hessen, 14.05.2007 - 4 K 1716/04   

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https://dejure.org/2007,12866
FG Hessen, 14.05.2007 - 4 K 1716/04 (https://dejure.org/2007,12866)
FG Hessen, Entscheidung vom 14.05.2007 - 4 K 1716/04 (https://dejure.org/2007,12866)
FG Hessen, Entscheidung vom 14. Mai 2007 - 4 K 1716/04 (https://dejure.org/2007,12866)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Hessen

    § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG, § 7 Abs 1 S 5 EStG, § 8 Abs 1 KStG, § 7 Abs 4 S 2 EStG, § 11c Abs 1 EStDV
    Abschreibungsdauer der Musterhäuser eines Fertigbauunternehmens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Musterhäuser eines Fertighaus-Bauunternehmens als Gebäude i.S.d. § 7 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Möglichkeit der Absetzung in Höhe von 4 v. H. der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für Abnutzung von auf gemieteten oder eigenem Grund errichteten ...

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 7 Abs. 4 S. 2

  • hessen.de

    Keine verkürzte Abschreibung (AfA) bei Musterhäusern eines Fertighaus- Bauunternehmens

  • hessen.de

    Keine verkürzte Abschreibung (AfA) bei Musterhäusern eines Fertighaus- Bauunternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 4
    Abschreibungsdauer; Fertighaus; Musterhaus; Betriebsvermögen - Abschreibungsdauer bei in Fertigbauweise errichteten Musterhäusern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abschreibungsdauer bei in Fertigbauweise errichteten Musterhäusern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 202
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.08.1984 - I R 198/80

    Wirtschaftliches Eigentum und AfA-Berechtigung für ein Gebäude, das auf Grund

    Auszug aus FG Hessen, 14.05.2007 - 4 K 1716/04
    Etwas anderes hat der 1. Senat des BFH in seinem Urteil vom 22. August 1984 (I R 198/80, BFHE 142, 370, BStBl II 1985, 126) lediglich für den Fall angenommen, dass sich ein Steuerpflichtiger beim Verkauf eines Grundstücks in Erfüllung einer Vertragsverpflichtung entschließt, ein selbst hergestelltes oder mit Nutzungsabsicht erworbenes Gebäude abzureißen; in diesem Falle seien die restlichen Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten im Wege der AfA für die verbleibende Nutzungsdauer zu verteilen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 18. September 2003, X R 54/01, BFH/NV 2004, 474).

    In der von dem BFH in seinem Urteil vom 22. August 1984 (I R 198/80, BFHE 142, 370, BStBl II 1985, 126) entschiedenen Fallkonstellation hatte sich der Grundstückseigentümer im Rahmen eines Grundstücksverkaufs bereits definitiv dazu verpflichtet, dass auf dem Grundstück stehende Gebäude abzubrechen.

    Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob bei den einzelnen Musterhäusern unabhängig von ihrer Nutzung und unabhängig davon, dass sie gegebenenfalls abgebrochen werden müssen, eine erhöhte Absetzung für Abnutzung auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG (dazu BFH-Urteil vom 22. August 1984 I R 198/80, BFHE 142, 370, BStBl II 1985, 126) oder des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG (dazu BFH-Urteil vom 8. Juli 1980 VIII R 176/78, BFHE 133, 310, BStBl II 1980, 743) geltend gemacht werden kann.

  • BFH, 08.07.1980 - VIII R 176/78

    AfaA nur bei außergewöhnlichem Absinken der wirtschaftlichen Nutzbarkeit

    Auszug aus FG Hessen, 14.05.2007 - 4 K 1716/04
    Der 8. Senat des BFH hat mit Urteil vom 8. Juli 1980 (VIII R 176/78, BFHE 133, 310, BStBl II 1980, 743) entschieden, dass eine verkürzte Nutzungsdauer nicht angenommen werden könne, wenn ein Abbruch erst geplant sei; die Vorbereitungen für den Abbruch müssten vielmehr soweit gediehen sein, dass die weitere Nutzung des Hauses in der bisherigen Weise so gut wie ausgeschlossen sei.

    Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob bei den einzelnen Musterhäusern unabhängig von ihrer Nutzung und unabhängig davon, dass sie gegebenenfalls abgebrochen werden müssen, eine erhöhte Absetzung für Abnutzung auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG (dazu BFH-Urteil vom 22. August 1984 I R 198/80, BFHE 142, 370, BStBl II 1985, 126) oder des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG (dazu BFH-Urteil vom 8. Juli 1980 VIII R 176/78, BFHE 133, 310, BStBl II 1980, 743) geltend gemacht werden kann.

  • BFH, 19.11.1997 - X R 78/94

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    Auszug aus FG Hessen, 14.05.2007 - 4 K 1716/04
    Von daher könne das zu beweglichen Wirtschaftsgütern ergangene Urteil des BFH vom 19. November 1997 (X R 78/94, BStBl II 1998, 59) und dessen tragenden Gründe auf die als Gebäude zu behandelnden Musterhäuser nicht übertragen werden.

    Maßgeben für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist somit nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 18. September 2003 X R 54/01, abgedruckt in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2004, 474 zur Nutzungsdauer von Gebäuden und vom 19. November 1997 X R 78/94, BStBl II 1998, 59 zu beweglichen Wirtschaftsgütern; beide Entscheidungen jeweils m.w.N.).

  • BFH, 18.09.2003 - X R 54/01

    Wirtschaftliches Eigentum; Nutzungsdauer eines Gebäudes

    Auszug aus FG Hessen, 14.05.2007 - 4 K 1716/04
    Maßgeben für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist somit nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 18. September 2003 X R 54/01, abgedruckt in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2004, 474 zur Nutzungsdauer von Gebäuden und vom 19. November 1997 X R 78/94, BStBl II 1998, 59 zu beweglichen Wirtschaftsgütern; beide Entscheidungen jeweils m.w.N.).

    Etwas anderes hat der 1. Senat des BFH in seinem Urteil vom 22. August 1984 (I R 198/80, BFHE 142, 370, BStBl II 1985, 126) lediglich für den Fall angenommen, dass sich ein Steuerpflichtiger beim Verkauf eines Grundstücks in Erfüllung einer Vertragsverpflichtung entschließt, ein selbst hergestelltes oder mit Nutzungsabsicht erworbenes Gebäude abzureißen; in diesem Falle seien die restlichen Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten im Wege der AfA für die verbleibende Nutzungsdauer zu verteilen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 18. September 2003, X R 54/01, BFH/NV 2004, 474).

  • BFH, 31.03.1977 - V R 44/73

    Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen als Wirtschaftsgüter des

    Auszug aus FG Hessen, 14.05.2007 - 4 K 1716/04
    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass Musterhäuser eines Fertighausherstellers dem Anlagevermögen und nicht dem Umlaufvermögen zuzuordnen seien, jedoch sei der Entscheidung vom 21. März 1977 (Aktenzeichen V R 44/73) bezüglich der Abschreibung nichts zu entnehmen.
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